Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer des zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 397 KG T***** gehörigen Grundstücks 128/1 im Ausmaß von 1439 m2. Dieses Grundstück ist Teil einer Gesamtfläche von 4873 m2, die der Antragsteller 1982 als ursprüngliches Grundstück 128/1 von der B***** Gesellschaft mbH (in der Folge Firma B*****) im Tauschweg erworben hatte. Das vormalige Grundstück 128/1 war 1982 als "erweitertes Wohngebiet/Aufschließungsgebiet" gewidmet; die Firma B***** hatte es 1981 erworben, weil es unmittelbar an das schon bestehende Betriebsgelände anschloß und darauf ein Hochregallager errichtet werden sollte. Gegen dieses Bauvorhaben hatte der Antragsteller Einwendungen erhoben, was schließlich zu einem Tauschvertrag zwischen ihm und der Firma B***** führte. Mit diesem übertrug er dieser ein an deren Betriebsgelände angrenzendes 6866 m2 großes Grundstück gegen das 4873 m2 große Grundstück und eine Barzahlung von S 50.000,--. Durch eine am 9.9.1988 in Rechtskraft erwachsene Änderung des Flächenwidmungsplans wurde die Rückwidmung eines Teilstücks des ursprünglichen Grundstücks 128/1 im Ausmaß von 1439 m2 (nunmehriges Grundstück 128/1) in Grünland verfügt; der Rest von 3434 m2 (jetzt Grundstück 128/8) blieb erweitertes Wohngebiet.
1989 richtete der Antragsteller gemäß § 20 Abs.4 SbgROG 1977 einen Entschädigungsantrag an die Stadtgemeinde H*****, weil ihm durch die Umwidmung des Grundstücks 128/1 von Bauland in Grünland ein Vermögensnachteil von S 2,016.192,-- entstanden sei. Dieser Betrag setze sich aus Vermessungskosten (S 30.492,--), Anwaltshonorar (S 115.000,--) und Entwertungsverlust (S 1,870.700,--) zusammen. Mit Bescheid vom 8.5.1990 stellte die Salzburger Landesregierung fest, daß das Entschädigungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, die Entschädigung betrage S 9.577,50, das Mehrbegehren sei abzuweisen. Lediglich von den Vermessungskosten sei ein Teilbetrag von S 9.218,-- als Kosten der Baureifmachung von Teilen des Grundstücks 128/1 entsprechend einem Plan aus dem Jahre 1986 zuzusprechen; dessen Aufwertung ergebe die zugesprochene Entschädigung. Anwaltshonorar stehe nicht zu, weil jede Partei im Verwaltungsverfahren die ihr erwachsenen Kosten selbst zu tragen habe. Eine Entschädigung des Wertverlustes könne der Antragsteller nicht begehren, weil sich aus dem Tauschvertrag ergebe, daß beide Tauschflächen als Grünland bewertet worden seien.1989 richtete der Antragsteller gemäß Paragraph 20, Absatz 4, SbgROG 1977 einen Entschädigungsantrag an die Stadtgemeinde H*****, weil ihm durch die Umwidmung des Grundstücks 128/1 von Bauland in Grünland ein Vermögensnachteil von S 2,016.192,-- entstanden sei. Dieser Betrag setze sich aus Vermessungskosten (S 30.492,--), Anwaltshonorar (S 115.000,--) und Entwertungsverlust (S 1,870.700,--) zusammen. Mit Bescheid vom 8.5.1990 stellte die Salzburger Landesregierung fest, daß das Entschädigungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, die Entschädigung betrage S 9.577,50, das Mehrbegehren sei abzuweisen. Lediglich von den Vermessungskosten sei ein Teilbetrag von S 9.218,-- als Kosten der Baureifmachung von Teilen des Grundstücks 128/1 entsprechend einem Plan aus dem Jahre 1986 zuzusprechen; dessen Aufwertung ergebe die zugesprochene Entschädigung. Anwaltshonorar stehe nicht zu, weil jede Partei im Verwaltungsverfahren die ihr erwachsenen Kosten selbst zu tragen habe. Eine Entschädigung des Wertverlustes könne der Antragsteller nicht begehren, weil sich aus dem Tauschvertrag ergebe, daß beide Tauschflächen als Grünland bewertet worden seien.
Der Antragsteller begehrte daraufhin die gerichtliche Festsetzung des Entschädigungsbetrags. Es stünde ihm eine Entschädigung für den Wertverlust im Betrag von S 1,870.700,-- (als Differenz zwischen dem Bau- und Grünlandwert in Höhe von S 1.300,-- je m2) und ferner für anwaltliche Leistungen ein Betrag von S 115.000,-- und für Vermessungskosten ein solcher von S 20.914,50, insgesamt daher ein Betrag von S 2,006.614,50 zu. Er habe das Grundstück 128/1 im Vertrauen auf dessen Baulandwidmung erworben. Mit dem Tauschvertrag habe er auch verhindern wollen, daß das Hochregallager mit der damit für ihn verbundenen Sichtbehinderung errichtet werde. Die Firma B***** habe dem Tausch nur deshalb zugestimmt, weil ihr die Errichtung des Hochregallagers auf der eingetauschten Grundfläche mit Ausnahmebewilligung gestattet worden sei. Für die Berechnung der Entschädigung sei der Wert maßgeblich, der dem der Firma B***** im Tauschweg überlassenen Grundstück im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Tauschvertrags, also nach Vorliegen der Ausnahmebewilligung, beizumessen gewesen sei.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Entschädigungsbegehrens. Die Parteien des Tauschvertrags hätten die Differenzfläche von 1993 m2 selbst mit S 50.000,--, also mit etwa S 25,-- je m2 bewertet, was eindeutig dem Wert von Grünland entspreche.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, erkannte aber die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller S 290.027,24 an Verfahrenskosten zu ersetzen. Die Firma B***** habe erst nach Zusicherung durch die Antragsgegnerin, daß das Hochregallager auf der einzutauschenden Fläche errichtet werden könne, den Tauschvertrag vom 9.2.1982 unterfertigt. Am 13.5.1982 habe ihr die Antragsgegnerin die Ausnahmebewilligung erteilt, die am 8.7.1982 von der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Mit Beschluß vom 27.7.1982 habe die Grundverkehrs-Landeskommission den Tauschvertrag genehmigt. Die Tauschvertragsparteien seien bei den Verhandlungen nicht von bestimmten Quadratmeterpreisen ausgegangen. Auf den Ausgleichsbetrag von S 50.000,-- hätten sie sich deshalb geeinigt, weil ein Teil der der Firma B***** zugekommenen Fläche unproduktives Land dargestellt habe, eine Uferaufschüttung erforderlich gewesen sei und die Firma B***** sämtliche Kosten und Gebühren übernommen habe. Der Grünlandwert der vom Antragsteller hingegebenen Grundstücke habe S 1,184.385,-- betragen; nach Erteilung der Bau-(Ausnahme-)bewilligung sei diesen ein Wert von S 7,895.900,-- beizulegen. Der Wert des vom Antragsteller eingetauschten Grundstücks habe S 5,603.950,-- betragen.
Eine Entschädigung sei dem Antragsteller nicht zuzuerkennen. Nach § 25 SbgROG 1992 bestehe eine Entschädigungspflicht schon deswegen nicht, weil bei einer Widmungsänderung mehr als 10 Jahre nach der erstmaligen Baulandausweisung kein Anspruch mehr zustehe. Im vorliegenden Fall gehe die erstmalige Baulandwidmung bereits auf das Jahr 1975 zurück. Dennoch habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Gänze zu ersetzen. Der Bescheid der Landesregierung sei nämlich infolge Anrufung des Gerichts lediglich der Höhe, nicht aber dem Grunde nach außer Kraft getreten. Die bescheidmäßige Feststellung der Salzburger Landesregierung, daß das Entschädigungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, habe nach wie vor Bestand. Gemäß § 25 Abs.3 SbgROG 1992 habe die Gemeinde in dem Fall, als die Gewährung einer Entschädigung in Betracht kommt, eine solche Entschädigung einschließlich der mit ihrer Festsetzung verbundenen, von den Parteien nicht verschuldeten Verfahrenskosten zu leisten. Zu diesen Kosten zählten auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung.Eine Entschädigung sei dem Antragsteller nicht zuzuerkennen. Nach Paragraph 25, SbgROG 1992 bestehe eine Entschädigungspflicht schon deswegen nicht, weil bei einer Widmungsänderung mehr als 10 Jahre nach der erstmaligen Baulandausweisung kein Anspruch mehr zustehe. Im vorliegenden Fall gehe die erstmalige Baulandwidmung bereits auf das Jahr 1975 zurück. Dennoch habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Gänze zu ersetzen. Der Bescheid der Landesregierung sei nämlich infolge Anrufung des Gerichts lediglich der Höhe, nicht aber dem Grunde nach außer Kraft getreten. Die bescheidmäßige Feststellung der Salzburger Landesregierung, daß das Entschädigungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, habe nach wie vor Bestand. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SbgROG 1992 habe die Gemeinde in dem Fall, als die Gewährung einer Entschädigung in Betracht kommt, eine solche Entschädigung einschließlich der mit ihrer Festsetzung verbundenen, von den Parteien nicht verschuldeten Verfahrenskosten zu leisten. Zu diesen Kosten zählten auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Antragstellers insoweit zurück, als ein S 2,006.614,50 übersteigender Entschädigungsbetrag begehrt wurde, im übrigen gab es diesem Rekurs nicht Folge (Punkt 1). In Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin änderte es die Kostenentscheidung dahin ab, daß beide Teile ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen haben (Punkt 2). Die "Gegenäußerung" des Antragstellers zum Rekurs der Antragsgegnerin wies es als unzulässig zurück (Punkt 3). Letztlich sprach es aus, daß die Parteien ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen haben (Punkt 4) und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu Punkt 1 zulässig, zu den Punkten 2 und 3 aber jedenfalls unzulässig sei (Punkt 5). Das Rechtsmittelverfahren sei zwar grundsätzlich zweiseitig, aber nur soweit, als sich die Anfechtung gegen die Entscheidung in der Hauptsache wende; in Kostenangelegenheiten - der Rekurs der Antragsgegnerin betreffe die Verfahrenskosten - sei das Rekursverfahren dagegen nur einseitig. Deshalb sei die Gegenäußerung des Antragstellers zum Rekurs der Antragsgegnerin als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Rekurs des Antragstellers sei zum Teil unzulässig. Der Antragsteller habe sein Entschädigungsbegehren im Rechtsmittelverfahren (um Wertsicherungsbeträge) erweitert, was jedoch unzulässig sei; im Umfang der Ausdehnung sei sein Rekurs zurückzuweisen. Auf das Entschädigungsverfahren seien die Vorschriften des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (idF der Novelle 1982, LGBl 1982/87) anzuwenden. Dessen § 20 sei zu entnehmen, daß nicht jeder nur denkbare Nachteil aus der Umwidmung entschädigt werden sollte, sondern nur jener, bei dem der (letzte) Erwerber eine Gegenleistung erbracht habe, für die die Baulandwidmung ausschlaggebend gewesen sei. Die Differenz zwischen Bauland- und Grünlandwert sei aber auch nur in dem Höchstausmaß zuzuerkennen, in dem sie sich im Kaufpreis oder der sonstigen Gegenleistung niedergeschlagen habe. Der Grundstückstausch sei lediglich deshalb zustandegekommen, weil der Antragsteller gegen die Errichtung eines Bauwerks auf dem ursprünglichen Grundstück 128/1 massiv aufgetreten sei. Er sei nicht daran interessiert gewesen, Bauland zu erwerben, sondern seine freie Aussicht - auf die Salzburger Festung - zu behalten. Der Firma B***** wäre an dem eingetauschten Grünland nichts gelegen gewesen, hätte sie nicht die Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs.3 SbgROG 1977 zur Errichtung des geplanten Bauwerks auf der eingetauschten Grundfläche erlangen können. Die erst durch diese Bewilligung ermöglichte Bebauung des Grünlands stelle einen Wertfaktor dar, der nicht dem Antragsteller zugutekomme. Er habe auch nie behauptet, daß ihm das Erlangen einer solchen Ausnahmebewilligung möglich gewesen wäre. Der Eintausch von Bauland sei für den Antragsteller ein bloß zufälliges, wenngleich willkommenes "Abfallprodukt" der Verhinderung einer ungewollten Baumaßnahme gewesen. Er habe Grünland im Gesamtwert von S 1,184.385,-- abgegeben und Bauland im Wert von S 5,603.950,-- erhalten. Daraus ergebe sich, daß er keinen besonderen Aufwand getätigt habe, der sich beim Erwerb des Baulands wegen des Baulandwerts in einer von ihm erbrachten Gegenleistung niedergeschlagen hätte. Die Differenz zwischen den abgetauschten Grundflächen sei unter Berücksichtigung der sonstigen Aufwendungen der Firma B***** mit einem pauschalen Geldbetrag von S 50.000,-- ausgeglichen worden. Auch daraus sei nicht ableitbar, daß der Antragsteller Gegenleistungen erbracht habe, denen eine Baulandbewertung zugrundegelegen sei. Daß Vermessungskosten für die Baureifmachung der rückgewidmeten Fläche aufgelaufen seien, habe der Antragsteller im Detail nicht vorgebracht; er habe auch nicht dargelegt, daß die Anwaltskosten von S 115.000,-- als frustrierter Aufwand der Baureifmachung geltend gemacht würden. Die Verfahrenskosten hätten beide Parteien selbst zu tragen, weil der Antrag des Antragstellers erfolglos geblieben sei und ein Verfahrenskostenersatz nach § 20 Abs.3 SbgROG 1977 nur dann in Betracht käme, wenn eine Entschädigung festgesetzt werde, bzw. weil diese Bestimmung einen Kostenersatz an die Antragsgegnerin nicht vorsehe. Durch die Anrufung des Gerichts sei der gesamte Bescheid der Salzburger Landesregierung nicht nur der Höhe der zu leistenden Entschädigung, sondern auch dem Grunde nach außer Kraft getreten. Aus dem Ausspruch dieser Behörde, das Entschädigungsbegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht, seien Kostenersatzansprüche des Antragstellers nicht ableitbar.Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Antragstellers insoweit zurück, als ein S 2,006.614,50 übersteigender Entschädigungsbetrag begehrt wurde, im übrigen gab es diesem Rekurs nicht Folge (Punkt 1). In Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin änderte es die Kostenentscheidung dahin ab, daß beide Teile ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen haben (Punkt 2). Die "Gegenäußerung" des Antragstellers zum Rekurs der Antragsgegnerin wies es als unzulässig zurück (Punkt 3). Letztlich sprach es aus, daß die Parteien ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen haben (Punkt 4) und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu Punkt 1 zulässig, zu den Punkten 2 und 3 aber jedenfalls unzulässig sei (Punkt 5). Das Rechtsmittelverfahren sei zwar grundsätzlich zweiseitig, aber nur soweit, als sich die Anfechtung gegen die Entscheidung in der Hauptsache wende; in Kostenangelegenheiten - der Rekurs der Antragsgegnerin betreffe die Verfahrenskosten - sei das Rekursverfahren dagegen nur einseitig. Deshalb sei die Gegenäußerung des Antragstellers zum Rekurs der Antragsgegnerin als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Rekurs des Antragstellers sei zum Teil unzulässig. Der Antragsteller habe sein Entschädigungsbegehren im Rechtsmittelverfahren (um Wertsicherungsbeträge) erweitert, was jedoch unzulässig sei; im Umfang der Ausdehnung sei sein Rekurs zurückzuweisen. Auf das Entschädigungsverfahren seien die Vorschriften des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 in der Fassung der Novelle 1982, LGBl 1982/87) anzuwenden. Dessen Paragraph 20, sei zu entnehmen, daß nicht jeder nur denkbare Nachteil aus der Umwidmung entschädigt werden sollte, sondern nur jener, bei dem der (letzte) Erwerber eine Gegenleistung erbracht habe, für die die Baulandwidmung ausschlaggebend gewesen sei. Die Differenz zwischen Bauland- und Grünlandwert sei aber auch nur in dem Höchstausmaß zuzuerkennen, in dem sie sich im Kaufpreis oder der sonstigen Gegenleistung niedergeschlagen habe. Der Grundstückstausch sei lediglich deshalb zustandegekommen, weil der Antragsteller gegen die Errichtung eines Bauwerks auf dem ursprünglichen Grundstück 128/1 massiv aufgetreten sei. Er sei nicht daran interessiert gewesen, Bauland zu erwerben, sondern seine freie Aussicht - auf die Salzburger Festung - zu behalten. Der Firma B***** wäre an dem eingetauschten Grünland nichts gelegen gewesen, hätte sie nicht die Ausnahmebewilligung nach Paragraph 19, Absatz 3, SbgROG 1977 zur Errichtung des geplanten Bauwerks auf der eingetauschten Grundfläche erlangen können. Die erst durch diese Bewilligung ermöglichte Bebauung des Grünlands stelle einen Wertfaktor dar, der nicht dem Antragsteller zugutekomme. Er habe auch nie behauptet, daß ihm das Erlangen einer solchen Ausnahmebewilligung möglich gewesen wäre. Der Eintausch von Bauland sei für den Antragsteller ein bloß zufälliges, wenngleich willkommenes "Abfallprodukt" der Verhinderung einer ungewollten Baumaßnahme gewesen. Er habe Grünland im Gesamtwert von S 1,184.385,-- abgegeben und Bauland im Wert von S 5,603.950,-- erhalten. Daraus ergebe sich, daß er keinen besonderen Aufwand getätigt habe, der sich beim Erwerb des Baulands wegen des Baulandwerts in einer von ihm erbrachten Gegenleistung niedergeschlagen hätte. Die Differenz zwischen den abgetauschten Grundflächen sei unter Berücksichtigung der sonstigen Aufwendungen der Firma B***** mit einem pauschalen Geldbetrag von S 50.000,-- ausgeglichen worden. Auch daraus sei nicht ableitbar, daß der Antragsteller Gegenleistungen erbracht habe, denen eine Baulandbewertung zugrundegelegen sei. Daß Vermessungskosten für die Baureifmachung der rückgewidmeten Fläche aufgelaufen seien, habe der Antragsteller im Detail nicht vorgebracht; er habe auch nicht dargelegt, daß die Anwaltskosten von S 115.000,-- als frustrierter Aufwand der Baureifmachung geltend gemacht würden. Die Verfahrenskosten hätten beide Parteien selbst zu tragen, weil der Antrag des Antragstellers erfolglos geblieben sei und ein Verfahrenskostenersatz nach Paragraph 20, Absatz 3, SbgROG 1977 nur dann in Betracht käme, wenn eine Entschädigung festgesetzt werde, bzw. weil diese Bestimmung einen Kostenersatz an die Antragsgegnerin nicht vorsehe. Durch die Anrufung des Gerichts sei der gesamte Bescheid der Salzburger Landesregierung nicht nur der Höhe der zu leistenden Entschädigung, sondern auch dem Grunde nach außer Kraft getreten. Aus dem Ausspruch dieser Behörde, das Entschädigungsbegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht, seien Kostenersatzansprüche des Antragstellers nicht ableitbar.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist teilweise berechtigt.