Rechtssatz RS0102225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102225
Entscheidungsdatum
08.03.2012
Norm
Sbg ROG 1977 §20 Abs1
Stmk ROG §34 Abs1
Rechtssatz
Die Verbauung eines Grundstücks gilt nur dann als verhindert, wenn nach den Wirkungen des Flächenwidmungsplans ein Grundstück gänzlich von der Verbauung freigehalten werden muss. Wird dagegen ein Teil eines Grundstücks als Bauland (erweitertes Wohngebiet) und der verbleibende (kleinere) Grundstücksteil als Grünland ausgewiesen, so ist der Antrag auf Entschädigung abzuweisen. (vgl VwGH vom 27.4. 1976, Zl 889/74).Die Verbauung eines Grundstücks gilt nur dann als verhindert, wenn nach den Wirkungen des Flächenwidmungsplans ein Grundstück gänzlich von der Verbauung freigehalten werden muss. Wird dagegen ein Teil eines Grundstücks als Bauland (erweitertes Wohngebiet) und der verbleibende (kleinere) Grundstücksteil als Grünland ausgewiesen, so ist der Antrag auf Entschädigung abzuweisen. vergleiche VwGH vom 27.4. 1976, Zl 889/74).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 631/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 631/95
- 2 Ob 226/11s
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 226/11s
Vgl; nur: Die Verbauung eines Grundstücks gilt nur dann als verhindert, wenn nach den Wirkungen des Flächenwidmungsplans ein Grundstück gänzlich von der Verbauung freigehalten werden muss. (T1); Beisatz: Hier: § 34 Abs 1 Stmk ROG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102225
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00631_9500000_001