Rechtssatz RS0110330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110330
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Norm
Sbg ROG 1977 §20
Sbg ROG 1992 §25
Rechtssatz
Grünlandwert und Wert der Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erwerbes sind, allerdings nur, soweit letzterer den Verkehrswert nicht überschreitet, ausgehend vom Erwerbszeitpunkt entsprechend § 20 Abs 2 Sbg ROG 1977 nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten. Nach dem natürlichen Wortsinn muß die "jüngst zurückliegende Indexverlautbarung" auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bezogen werden. Für eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der raumordnungsrechtlichen Umwidmung findet sich im Wortlaut der Regelung kein zureichender Anhaltspunkt (so schon 6 Ob 507/91).Grünlandwert und Wert der Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erwerbes sind, allerdings nur, soweit letzterer den Verkehrswert nicht überschreitet, ausgehend vom Erwerbszeitpunkt entsprechend Paragraph 20, Absatz 2, Sbg ROG 1977 nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten. Nach dem natürlichen Wortsinn muß die "jüngst zurückliegende Indexverlautbarung" auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bezogen werden. Für eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der raumordnungsrechtlichen Umwidmung findet sich im Wortlaut der Regelung kein zureichender Anhaltspunkt (so schon 6 Ob 507/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110330
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_0060OB00365_97P0000_003