Der vom Vater der Kinder gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Rekurswerber wendet sich im Revisionsrekurs gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß sich die Verhältnisse gegenüber dem Vergleich wesentlich geändert hätten, und gegen die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht für den Ersten eines jeden Monats, wobei er sich hiezu auf die im Vergleich getroffene abweichende Vereinbarung beruft.
Die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, gehört zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 47.167 uva). Der Revisionsrekurs ist daher insoweit schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, was auch eine Anfechtung gemäß § 16 Abs 1 dieses Gesetzes ausschließt (EFSlg. 47.227 uva). Überdies wird mit den entsprechenden Ausführungen keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn der zuletzt angeführten Bestimmung dargetan. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Fälligkeit der Unterhaltsbeträge, die durch § 1418 ABGB gedeckt ist. Zur Frage, ob diese Bestimmung auch bei Neufestsetzung eines früher durch Vergleich vereinbarten Unterhalts anzuwenden ist, obwohl im Vergleich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde, fehlt eine gesetzliche Regelung, weshalb die Ansicht des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, zumal auch keiner der anderen Fälle, in der nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung erfüllt ist, (vgl. EFSlg. 52.758, 52.760, 52.761 ua), in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO, den der Rekurswerber in diesem Zusammenhang behauptet, würde keine Nichtigkeit begründen (JBl 1954, 45; EFSlg. 39.797; 2 Ob 578/87 ua) und schon deshalb nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 16 AußStrG erfüllen.Die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, gehört zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 47.167 uva). Der Revisionsrekurs ist daher insoweit schon gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig, was auch eine Anfechtung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dieses Gesetzes ausschließt (EFSlg. 47.227 uva). Überdies wird mit den entsprechenden Ausführungen keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn der zuletzt angeführten Bestimmung dargetan. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Fälligkeit der Unterhaltsbeträge, die durch Paragraph 1418, ABGB gedeckt ist. Zur Frage, ob diese Bestimmung auch bei Neufestsetzung eines früher durch Vergleich vereinbarten Unterhalts anzuwenden ist, obwohl im Vergleich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde, fehlt eine gesetzliche Regelung, weshalb die Ansicht des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein kann, zumal auch keiner der anderen Fälle, in der nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung erfüllt ist, vergleiche EFSlg. 52.758, 52.760, 52.761 ua), in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, den der Rekurswerber in diesem Zusammenhang behauptet, würde keine Nichtigkeit begründen (JBl 1954, 45; EFSlg. 39.797; 2 Ob 578/87 ua) und schon deshalb nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 16, AußStrG erfüllen.
Durch die Zurückweisung der Rekursergänzung ist der Rekurswerber nicht beschwert, weil das Rekursgericht der Zurückweisung auf den Inhalt der in der Ergänzung enthaltenen Ausführungen Bedacht nahm. Dem Rekurswerber fehlt daher in diesem Punkt ein Rechtsschutzbedürfnis; dies macht den Revisionsrekurs auch insoweit unzulässig (EvBl 1984/84 ua).