Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 24.10.1979, 2 C 204/79, wurde der nunmehrige Rekurswerber als Vater des mj. Christian S*** festgestellt und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.000 verpflichtet. Da der Vater unbekannten Aufenthaltes war, gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen zuletzt mit Beschluß vom 25.6.1986 gemäß den §§ 3 und 4 Abs 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse in der vorgenannten Höhe. Am 23.12.1986 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Amtsvormund dem Erstgericht unter Hinweis auf die §§ 19 Abs 2 und 21 UVG Kopien u.a. von einer Niederschrift, nach deren Inhalt sich der Vater vor ihr zu einer Unterhaltserhöhung auf monatlich S 1.300 ab 15.1.1987 bereiterklärt hatte, mit dem Ersuchen, die gewährten Unterhaltsvorschüsse "dem geschlossenen Unterhaltsvergleich" anzugleichen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 24.10.1979, 2 C 204/79, wurde der nunmehrige Rekurswerber als Vater des mj. Christian S*** festgestellt und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.000 verpflichtet. Da der Vater unbekannten Aufenthaltes war, gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen zuletzt mit Beschluß vom 25.6.1986 gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse in der vorgenannten Höhe. Am 23.12.1986 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Amtsvormund dem Erstgericht unter Hinweis auf die Paragraphen 19, Absatz 2 und 21 UVG Kopien u.a. von einer Niederschrift, nach deren Inhalt sich der Vater vor ihr zu einer Unterhaltserhöhung auf monatlich S 1.300 ab 15.1.1987 bereiterklärt hatte, mit dem Ersuchen, die gewährten Unterhaltsvorschüsse "dem geschlossenen Unterhaltsvergleich" anzugleichen.
Mit Beschluß vom 19.1.1987 verpflichtete das Erstgericht den Vater unter Bezugnahme auf das diesbezügliche Einvernehmen zwischen ihm und dem Amtsvormund zur Zahlung eines ab 1.12.1986 erhöhten Unterhaltsbetrages von monatlich S 1.300.
Gegen den Erhöhungsbeschluß erhob der Vater Rekurs mit der Begründung, er könne im Hinblick auf seine im einzelnen dargestellten Unterhalts- und Sorgepflichten sowie seine Einkommensverhältnisse nicht mehr als den bisher auferlegten Unterhalt von monatlich S 1.000 leisten.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses den angefochtenen Beschluß als nichtig auf. Es vertrat die Rechtsansicht, in dem am 23.12.1986 beim Erstgericht eingelangten Schreiben des Amtsvormundes sei kein Antrag auf Unterhaltserhöhung enthalten, sondern es werde darin eindeutig die Angleichung der gewährten Unterhaltsvorschüsse an den "geschlossenen Unterhaltsvergleich" beantragt. Somit habe das Erstgericht seine Entscheidung ohne einen darauf gerichteten Antrag gefällt, was ihre Nichtigkeit bewirke. Die in der Niederschrift vom 27.11.1986 enthaltene Erklärung des Vaters, mit der Festsetzung des Unterhaltsbetrages in der Höhe von S 1.300 ab 15.1.1987 einverstanden zu sein, könne nicht als Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 18 Z 3 JWG angesehen werden, zumal dem hiezu gegebenen Einverständnis der Mutter des Minderjährigen mangels Vertretungsbefugnis keine Bedeutung zukomme, sodaß noch kein Exekutionstitel vorliege.Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses den angefochtenen Beschluß als nichtig auf. Es vertrat die Rechtsansicht, in dem am 23.12.1986 beim Erstgericht eingelangten Schreiben des Amtsvormundes sei kein Antrag auf Unterhaltserhöhung enthalten, sondern es werde darin eindeutig die Angleichung der gewährten Unterhaltsvorschüsse an den "geschlossenen Unterhaltsvergleich" beantragt. Somit habe das Erstgericht seine Entscheidung ohne einen darauf gerichteten Antrag gefällt, was ihre Nichtigkeit bewirke. Die in der Niederschrift vom 27.11.1986 enthaltene Erklärung des Vaters, mit der Festsetzung des Unterhaltsbetrages in der Höhe von S 1.300 ab 15.1.1987 einverstanden zu sein, könne nicht als Unterhaltsvereinbarung im Sinne des Paragraph 18, Ziffer 3, JWG angesehen werden, zumal dem hiezu gegebenen Einverständnis der Mutter des Minderjährigen mangels Vertretungsbefugnis keine Bedeutung zukomme, sodaß noch kein Exekutionstitel vorliege.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs des Amtsvormundes mit dem Antrage auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, in eventu auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an die Unterinstanzen.