In dritter Instanz ist unstrittig, daß § 24 Abs 1 nöROG 1976 idF vor der Nov 1995 (LGBl 8000-10) anzuwenden ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Wenn die Gemeinde die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet ist und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderungen der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, ist sie verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat."In dritter Instanz ist unstrittig, daß Paragraph 24, Absatz eins, nöROG 1976 in der Fassung vor der Nov 1995 Landesgesetzblatt 8000-10) anzuwenden ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Wenn die Gemeinde die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet ist und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderungen der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, ist sie verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat."
Hiezu wurde in 6 Ob 538/94 ausgesprochen, daß die mit dem Eigentumserwerb am später umgewidmeten Grund verbundenen Kosten nicht unter die zu ersetzenden Aufwendungen fallen. Die von Häußl (OGH:
Keine Entschädigung des Kaufpreisunterschieds zwischen Bauland und Grünland gemäß § 24 Abs 1 nöROG 1976! ÖJZ 1994, 693) an dieser Entscheidung geübte Kritik hat wenig Überzeugungskraft: Was zunächst die vom Autor angestellte Wortinterpretation anlangt, ist zwar zuzugeben, daß der äußerst mögliche Wortsinn es erlaubt, auch den (erhöhten) Liegenschaftskaufpreis als Aufwendung anzusehen, der Bedeutungszusammenhang spricht aber eher für die in 6 Ob 538/94 erfolgte Auslegung, unter Aufwendungen des Grundeigentümers seine Leistungen zur Veränderung des Grundstücks, insbesondere zur "Baureifmachung" zu verstehen (vgl die in 6 Ob 538/94 zitierten Raumordnungsgesetze anderer Bundesländer und nunmehr § 24 Abs 2 lit a nöROG idF der Novelle 1995). Auch die historischen Argumente Häußls sind nicht schlüssig: Aus dem Umstand, daß vor Gesetzwerdung zunächst eine Einlösungsregelung vorgesehen war, ist für das Verständnis der schließlich beschlossenen Regelung ebensowenig zu gewinnen, wie aus der zitierten Rede eines Landtagsabgeordneten; schließlich ist auch das angeführte Rundschreiben der Baurechtsabteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung kein taugliches Hilfsmittel für die historische Interpretation.Keine Entschädigung des Kaufpreisunterschieds zwischen Bauland und Grünland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nöROG 1976! ÖJZ 1994, 693) an dieser Entscheidung geübte Kritik hat wenig Überzeugungskraft: Was zunächst die vom Autor angestellte Wortinterpretation anlangt, ist zwar zuzugeben, daß der äußerst mögliche Wortsinn es erlaubt, auch den (erhöhten) Liegenschaftskaufpreis als Aufwendung anzusehen, der Bedeutungszusammenhang spricht aber eher für die in 6 Ob 538/94 erfolgte Auslegung, unter Aufwendungen des Grundeigentümers seine Leistungen zur Veränderung des Grundstücks, insbesondere zur "Baureifmachung" zu verstehen vergleiche die in 6 Ob 538/94 zitierten Raumordnungsgesetze anderer Bundesländer und nunmehr Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, nöROG in der Fassung der Novelle 1995). Auch die historischen Argumente Häußls sind nicht schlüssig: Aus dem Umstand, daß vor Gesetzwerdung zunächst eine Einlösungsregelung vorgesehen war, ist für das Verständnis der schließlich beschlossenen Regelung ebensowenig zu gewinnen, wie aus der zitierten Rede eines Landtagsabgeordneten; schließlich ist auch das angeführte Rundschreiben der Baurechtsabteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung kein taugliches Hilfsmittel für die historische Interpretation.
Hinzuzufügen ist noch, daß auch die nachträgliche Darstellung, mit der Novelle LGBl 8000-10 habe der Landtag im Sinne seiner ursprünglichen Absicht Abs 1 geändert und Abs 2 eingefügt (vgl Hauer/Zaussinger/Kraemmer, nö Baurecht, § 24 nöROG Anm 5), keinen Rückschluß auf den Willen des historischen Gesetzgebers der Stammfassung erlaubt, zumal eine authentische Interpretation unterblieben ist und die - nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsarten ab 1996 geltende - Neufassung des § 24 nöROG mit der Abgeltung der Minderung des Verkehrswertes (Abs 2 lit b) über einen Aufwandersatz weit hinausgeht.Hinzuzufügen ist noch, daß auch die nachträgliche Darstellung, mit der Novelle LGBl 8000-10 habe der Landtag im Sinne seiner ursprünglichen Absicht Absatz eins, geändert und Absatz 2, eingefügt vergleiche Hauer/Zaussinger/Kraemmer, nö Baurecht, Paragraph 24, nöROG Anmerkung 5), keinen Rückschluß auf den Willen des historischen Gesetzgebers der Stammfassung erlaubt, zumal eine authentische Interpretation unterblieben ist und die - nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsarten ab 1996 geltende - Neufassung des Paragraph 24, nöROG mit der Abgeltung der Minderung des Verkehrswertes (Absatz 2, Litera b,) über einen Aufwandersatz weit hinausgeht.
Der erkennende Senat hält es allerdings für geboten, in seine Betrachtung auch den von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation (vgl etwa Bydlinski in Rummel2 § 6 ABGB Rz 21 mwN; Posch in Schwimann2 § 6 ABGB Rz 27 mwN) einzubeziehen, dem mit dem in 6 Ob 538/94 enthaltenen Hinweis, nach einem Vergleich der Gesetzgebung der Länder sei ein allgemeiner - etwa gar verfassungsgesetzlich gebotener - Entschädigungsstandard nicht feststellbar, wohl nicht ausreichend Rechnung getragen wurde; die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung sagt über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aus.Der erkennende Senat hält es allerdings für geboten, in seine Betrachtung auch den von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation vergleiche etwa Bydlinski in Rummel2 Paragraph 6, ABGB Rz 21 mwN; Posch in Schwimann2 Paragraph 6, ABGB Rz 27 mwN) einzubeziehen, dem mit dem in 6 Ob 538/94 enthaltenen Hinweis, nach einem Vergleich der Gesetzgebung der Länder sei ein allgemeiner - etwa gar verfassungsgesetzlich gebotener - Entschädigungsstandard nicht feststellbar, wohl nicht ausreichend Rechnung getragen wurde; die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung sagt über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aus.
Eine Enteignung - oder sonstige einschneidende Eigentumsbeschränkung (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 1376 ff mwN), wie sie hier erfolgt ist - ohne Entschädigung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg 9911 = JBl 1984, 662) und des Obersten Gerichtshofs (etwa SZ 59/167; RIS-Justiz RS0010823) grundsätzlich nicht verfassungswidrig, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 6884, 7234; hiezu Aicher, ÖZW 1975, 59; Groiss/Schantl/Welan, Betrachtungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1975, 365, 368) auch schon entschieden, daß es mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen (Walter/Mayer aaO Rz 1372, 1375; vgl Klicka in Schwimann2 § 365 ABGB Rz 17; Spielbüchler in Rummel2 § 365 Rz 9 jeweils mwN).Eine Enteignung - oder sonstige einschneidende Eigentumsbeschränkung vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 1376 ff mwN), wie sie hier erfolgt ist - ohne Entschädigung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg 9911 = JBl 1984, 662) und des Obersten Gerichtshofs (etwa SZ 59/167; RIS-Justiz RS0010823) grundsätzlich nicht verfassungswidrig, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg 6884, 7234; hiezu Aicher, ÖZW 1975, 59; Groiss/Schantl/Welan, Betrachtungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1975, 365, 368) auch schon entschieden, daß es mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen (Walter/Mayer aaO Rz 1372, 1375; vergleiche Klicka in Schwimann2 Paragraph 365, ABGB Rz 17; Spielbüchler in Rummel2 Paragraph 365, Rz 9 jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen, daß die neue Raumordnung einerseits (in größerem Umfang) Umwidmungen von Grünland in Bauland und andererseits (in kleinerem Umfang) Umwidmungen von Bauland in Grünland mit sich gebracht hat. Im Lichte des Gleichheitssatzes wäre es aber bedenklich, wenn die vermögensrechtliche Position der Antragsteller aufgrund der neuen Raumordnung insgesamt gesehen (bei Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen) erheblich ungünstiger wäre als die anderer Liegenschaftseigentümer. Hiezu bedarf es noch einer Erörterung mit den Parteien sowie ergänzender Feststellungen, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß den Antragstellern (oder einem von ihnen) mit einer entschädigungslosen Umwidmung tatsächlich ein "Sonderopfer" im obigen Sinne abverlangt würde, wäre § 24 Abs 1 nöROG aF insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin auszulegen, daß unter "Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Gründlandkaufpreises) zu verstehen ist. In diesem Fall wären auch Feststellungen zur Höhe dieser von den Rechtsmittelwerbern in drittinstanzlichen Verfahren noch begehrten Differenz zu treffen.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß den Antragstellern (oder einem von ihnen) mit einer entschädigungslosen Umwidmung tatsächlich ein "Sonderopfer" im obigen Sinne abverlangt würde, wäre Paragraph 24, Absatz eins, nöROG aF insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin auszulegen, daß unter "Aufwendungen" auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Gründlandkaufpreises) zu verstehen ist. In diesem Fall wären auch Feststellungen zur Höhe dieser von den Rechtsmittelwerbern in drittinstanzlichen Verfahren noch begehrten Differenz zu treffen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation ist der Anregung der Antragsteller, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 89 (Art 140) B-VG zu stellen, nicht zu folgen.Im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation ist der Anregung der Antragsteller, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 89, (Artikel 140,) B-VG zu stellen, nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs 3 nöROG aF iVm § 44 Abs 2 EisbEG und § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 24, Absatz 3, nöROG aF in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG und Paragraph 52, ZPO.