Rechtssatz RS0120780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120780
Geschäftszahl
8Ob34/06t; 8Ob16/08y (8Ob32/08a)
Entscheidungsdatum
28.02.2008
Norm
nö ROG 1976 idF vor der 6.Novelle vom 31.10.1995 .LGBl 8.000-10, §24 Abs1
Rechtssatz
Ein Wertverlust, der durch die erste Umwidmung eintrat und der durch die Aufhebung der Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht beseitigt wurde, rechtfertigt eine Entschädigung nach § 24 Abs 1 nö ROG. Die Berechnung der Aufwertung (Valorisierung) hat nach dem Verbraucherpreisindex durch Ermittlung der Differenz zwischen Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) und Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt bis zum Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung zu erfolgen.Ein Wertverlust, der durch die erste Umwidmung eintrat und der durch die Aufhebung der Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht beseitigt wurde, rechtfertigt eine Entschädigung nach Paragraph 24, Absatz eins, nö ROG. Die Berechnung der Aufwertung (Valorisierung) hat nach dem Verbraucherpreisindex durch Ermittlung der Differenz zwischen Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) und Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt bis zum Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 34/06t
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 34/06t
- 8 Ob 16/08y
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 16/08y
Vgl auch; Bem: Weiterer Rechtsgang zu 8 Ob 34/06t. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120780
Dokumentnummer
JJR_20060511_OGH0002_0080OB00034_06T0000_001