Begründung:
Die Antragsteller sind je zu einem Viertel der Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** mit den Grundstücken Nr 326, 327/1, 393/1, 394 und .170 sowie EZ ***** mit dem Grundstück Nr 372, je Grundbuch *****. Mit Bescheid vom 5. 11. 2002 enteignete die Antragsgegnerin für die Umlegung bzw den Umbau der L ***** im Baulos „Umfahrung *****" die Grundstücke der Antragsteller wie folgt: Die gesamte Grundparzelle 326 mit 29 m2, aus der Grundparzelle 327/1 23 m2, aus der Grundparzelle 372 21 m2, aus der Grundparzelle 394 30 m2, aus der Grundparzelle 393/1 30 m2. Für gesamt 133 m2 wurde ein Entschädigungsbetrag von EUR 7.165,82 zugesprochen, für 5,5 % an Wiederbeschaffungskosten der Betrag von EUR 394,40 und für den Verlust von drei Autoabstellplätzen der Betrag von EUR 3.750,--, insgesamt sohin EUR 11.310,22. Die Grundstücke grenzen alle an die im Wesentlichen Nord-Süd verlaufende Landesstraße an. Von Norden beginnend befindet sich westlich der Landesstraße zunächst die unbebaute, im Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmete Grundparzelle 393/1 (1049 m2). Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt im Osten über die Landesstraße und an der Westseite über den K*****weg. Dieser Liegenschaft gegenüber befindet sich im Osten der Landesstraße die als Bauland ausgewiesene Parzelle 394 mit dem Gebäude (Wohnhaus und Scheune) .170 im Gesamtausmaß von 796 m2. Diese Liegenschaft mit der Adresse ***** wurde früher von der Landesstraße her erschlossen, an der Westseite (= der der Landesstraße zugewendeten Seite) des Hauses befanden sich drei Abstellplätze, auf welche vor dem Umbau von der Landesstraße aus zugefahren werden konnte. An der Westseite des Hauses befindet sich auch der Haupteingang zum Gebäude. In der derzeitigen Gestaltung schließt an die Landesstraße eine durchgehende Granitleiste an, danach eine zum Gebäude hin ansteigende Grasflächenböschung. Danach folgt eine sich bis zu dem neben dem Haus verlaufenden Betonweg erstreckende Schotterfläche. Insgesamt besteht zwischen der unmittelbar vor dem Haus gelegenen Fläche und der Landesstraße ein Niveauunterschied von 0,5 m. Südlich des Wohnhauses liegt eine eingezäunte Hausgartenanlage. An der Ostseite des Gebäudes befindet sich ein überdachter Zubau, über welchen man in die Küche gelangen kann. Daran schließen sich im Osten im Wesentlichen Gartenflächen an, welche bis zum geschotterten, in etwa Nordwest-Südost führenden, im öffentlichen Gut befindlichen Gemeindeweg 907 reichen. Nordseitig ist an das Haus ein hölzerner Schuppen angebaut. In einer Entfernung von ca 4 m nördlich des Holzschuppens befindet sich ein Baum. Dort kann zwar theoretisch mit einem PKW durchgefahren werden, doch ist die Wiesenfläche nicht befestigt. Der schon erwähnte Weg 907 mündet in einer Entfernung von ca 37 m von der Nordgrenze des Grundstückes 394 in die vorgenannte Landesstraße ein. Bis 7 m von der nördlichen Grundgrenze 394 entfernt ist der Gemeindeweg auch asphaltiert, daran schließt ein Schotterbelag an. Im Süden an das Grundstück 394 schließt das der EZ ***** inneliegende Grundstück 372 mit einer Fläche von 658 m2 an. Dieses Grundstück ist an der Westseite durch die genannte Landesstraße und im Osten über den Weg 907 erschlossen. Das unbebaute Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Durch mehrere Fremdgrundstücke vom Grundstück 372 getrennt befindet sich südlich, und zwar ebenfalls zwischen Landesstraße und Weg 907 das Grundstück EZ 327/1, an welches im Westen das Grundstück 326 anschließt. Bei diesen Grundstücken handelt es sich zwar um landwirtschaftliches Grünland im Gesamtausmaß von 3255 m2, doch sind diese Grundstücke im örtlichen Entwicklungskonzept als Bauland-Erweiterungsgebiet vorgesehen. Die Erschließung dieser Grundstücke erfolgt über die Landesstraße oder den Weg 907. Während von den anderen Grundstücken nur Teilflächen enteignet wurden, wurde das Grundstück 326 zur Gänze enteignet. Die im Verwaltungsverfahren ermittelten Quadratmeterpreise von EUR 58,14/m2 für Flächen im Bauland-Wohngebiet und von EUR 47,24/m2 im Bauerwartungsland sind angemessen. Auch die Wiederbeschaffungskosten sind mit 5,5 % des Kaufpreises angemessen. Die für die Wiedererrichtung von drei PKW-Stellplätzen erforderlichen Kosten betragen je Stellplatz EUR 1.250,--, sodass die im Verwaltungsverfahren vorgesehene Entschädigung ebenfalls angemessen ist. Es wäre grundsätzlich möglich, im Anschluss an die Wegparzelle 907, über die das Grundstück 394 mit dem Gebäude .170 nunmehr erreicht wird, drei befestigte Abstellplätze zu errichten. Allein aus der Reduzierung der Flächenausmaße ergeben sich keine konkreten Wertminderungen der im Eigentum der Antragsteller verbliebenen Restflächen. Auch das nur um wenige Zentimeter gegenüber dem früheren Zustand erfolgte Heranrücken der Verkehrsfläche an die anrainenden Baulandgrundstücke führt zu keiner gesonderten Wertminderung derselben. Das Erstgericht stellte weiters fest: Würde man die Gemeindestraße 907 bis zur Nordgrenze der Parzelle 394 asphaltieren, wo Stellplätze errichtet werden könnten, wäre dafür ein Kostenaufwand von EUR 2.500,-- erforderlich. Wollte man von dem neuen Stellplatz eine befestigte Zufahrt schaffen, welche an der Nordseite des Hauses .170 vorbei und dann in südlicher Richtung entlang der Westseite des Hauses bis zum Haupteingang führte, wäre - bei einer Ausführung mit Kiesoberfläche - ein weiterer Betrag von EUR 1.500,-- erforderlich. Würde man den vorhandenen, betonierten und durch das Dach geschützten Gehweg im Bereich der Westseite des Hauses und an der Nordseite entlang dem vorhandenen Schuppen verlängern, um auf einem befestigten Weg zwischen Stellplatz und Wohnungshaupteingang gehen zu können, würde dies einen Kostenumfang von EUR 1.500,-- erfordern. Weiters stellte das Erstgericht fest, dass der „Nachteil durch den verlängerten Zugang" zum Hauseingang mit EUR 2.500,-- zu bewerten ist.
Die Antragsteller begehrten, die Entschädigung für die verlorenen Grundstücksteile mit insgesamt EUR 70.000,-- festzusetzen und dem Antragsgegner zur Zahlung aufzutragen. Nach der Rechnung der Antragsteller sei zunächst für die enteigneten Grundstücksteile eine Entschädigung von EUR 10.000,-- angemessen, für die Umgestaltung des Wohnhauses, die Herstellung einer neuen Zufahrt weitere EUR 40.000,-- und für die Wertminderung des Grundstücksrestes der Liegenschaft ***** KG ***** ein Betrag von EUR 20.000,--, insgesamt sohin EUR 70.000,--.
Der Antragsgegner bestritt eine über den angebotenen Entschädigungsbetrag hinausgehende Forderung der Antragsteller. Sämtliche Ansprüche der Antragsteller seien mit dem Entschädigungsbetrag von EUR 11.310,22 gedeckt. Insbesondere haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Ersatz von Wege- und Zufahrtseinrichtungen, die von einem im Osten des Hauses möglichen Abstellplatz zum Haupteingang im Westen des Hauses führen sollten. Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, den Antragsteller anstelle der mit Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 5. 11. 2002, BauR-250973/14-2002, zugesprochenen Entschädigung von insgesamt EUR 11.310,22 für die Umlegung bzw den Umbau der L *****, *****straße, Baulos „Umfahrung *****", im Gebiet der Marktgemeinde ***** für die aus den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je KG *****, in Anspruch genommenen Grundstücksteile (insgesamt 133 m2) EUR 19.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2003 zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 50.500,-- wies es ab. Es vertrat die Rechtsaufassung, dass gemäß § 37 OÖ StraßenG 1991 dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Schadloshaltung (§ 1323 ABGB) gebühre. Bei der Bemessung der Entschädigung habe der Wert der besondere Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung möglicherweise durch die straßenbauliche Maßnahme erfahre. Auf die Wertminderung eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes sei hingegen Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall bestünden die Vermögensnachteile der Antragsteller nicht nur im Entgang von Grundstücksflächen, Wiederbeschaffungskosten und den Errichtungskosten für drei Stellplätze, sondern auch in der notwendigen Errichtung einer befestigten Zufahrt von einem neuen Stellplatz bis zum Haupteingang, einer Verlängerung des betonierten Gehweges entlang der West- und Nordseite des Hauses, den Kosten für eine teilweise Asphaltierung des Gemeindeweges sowie dem gegenüber früher verlängerten Zugang vom Stellplatz zum Haupteingang. Die dafür anzusetzenden Beträge von zusammen EUR 8.000,-- seien dem seitens der Verwaltungsbehörde zuerkannten Entschädigungsbetrag hinzuzurechnen, sodass gerundet eine Enteignungsentschädigung von EUR 19.500,-- gerechtfertigt sei.Der Antragsgegner bestritt eine über den angebotenen Entschädigungsbetrag hinausgehende Forderung der Antragsteller. Sämtliche Ansprüche der Antragsteller seien mit dem Entschädigungsbetrag von EUR 11.310,22 gedeckt. Insbesondere haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Ersatz von Wege- und Zufahrtseinrichtungen, die von einem im Osten des Hauses möglichen Abstellplatz zum Haupteingang im Westen des Hauses führen sollten. Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, den Antragsteller anstelle der mit Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 5. 11. 2002, BauR-250973/14-2002, zugesprochenen Entschädigung von insgesamt EUR 11.310,22 für die Umlegung bzw den Umbau der L *****, *****straße, Baulos „Umfahrung *****", im Gebiet der Marktgemeinde ***** für die aus den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je KG *****, in Anspruch genommenen Grundstücksteile (insgesamt 133 m2) EUR 19.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2003 zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 50.500,-- wies es ab. Es vertrat die Rechtsaufassung, dass gemäß Paragraph 37, OÖ StraßenG 1991 dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB) gebühre. Bei der Bemessung der Entschädigung habe der Wert der besondere Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung möglicherweise durch die straßenbauliche Maßnahme erfahre. Auf die Wertminderung eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes sei hingegen Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall bestünden die Vermögensnachteile der Antragsteller nicht nur im Entgang von Grundstücksflächen, Wiederbeschaffungskosten und den Errichtungskosten für drei Stellplätze, sondern auch in der notwendigen Errichtung einer befestigten Zufahrt von einem neuen Stellplatz bis zum Haupteingang, einer Verlängerung des betonierten Gehweges entlang der West- und Nordseite des Hauses, den Kosten für eine teilweise Asphaltierung des Gemeindeweges sowie dem gegenüber früher verlängerten Zugang vom Stellplatz zum Haupteingang. Die dafür anzusetzenden Beträge von zusammen EUR 8.000,-- seien dem seitens der Verwaltungsbehörde zuerkannten Entschädigungsbetrag hinzuzurechnen, sodass gerundet eine Enteignungsentschädigung von EUR 19.500,-- gerechtfertigt sei.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Entschädigungsbetrag für die vorgenommene Enteignung mit EUR 11.310,22 festsetzte, dem Antragsgegner die Bezahlung dieses Betrages auftrug, hingegen das Mehrbegehren von EUR 58.689,78 abwies. Es vertrat zusammengefasst die Rechtsauffassung, dass kein Anspruch der Antragsteller auf Ersatz der Kosten für eine neue Zufahrt, für die Betonierung eines Zugangs, für die Asphaltierung des Gemeindeweges sowie auf Abgeltung für einen verlängerten Zugang bestehe. Kosten für die Neuerrichtung eines Weges seien bisher von der Judikatur nur dann zuerkannt worden, wenn durch eine Enteignung im Eigentum des Entschädigungswerbers stehende Grundstücksteile abgetrennt worden und daher nicht mehr zugänglich seien. Diese Voraussetzungen seien aber hier nicht gegeben, weil Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit über den öffentlichen Weg 907 sowohl zu den Grundstücken 394 als auch 372 bestehe. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da aus den Entscheidungen SZ 56/82 und 5 Ob 351/64 abgeleitet werden könne, dass es sich bei den vom Erstgericht zuerkannten Kosten für die „Wiederherstellung der Verkehrsbeziehungen" nicht um mittelbare, sondern um unmittelbare Folgen der Enteignung handle, womit die Entscheidung des Rekursgerichtes im Widerspruch zu einer höchstgerichtlichen Judikatur stünde.
Soweit den Antragstellern ein EUR 11.310,22 übersteigender Betrag von EUR 24.589,78 sA nicht zuerkannt wurde, richtet sich dagegen deren Revisionsrekurs mit einer Rechtsrüge und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Entschädigungsbetrag mit insgesamt EUR 35.900,-- festgesetzt und zuerkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.