Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.
Die Antragsteller führen ins Treffen, das ROG schreibe ausdrücklich vor, daß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nur geändert werden dürften, wenn dadurch die Interessen Dritter nicht verletzt würden. In der Erlassung eines Bebauungsplanes, der die Bebaubarkeit eines Grundstückes wesentlich einschränke, liege eine solche Verletzung der Interessen Dritter. Stelle das Gesetz bei Zuerkennung einer Entschädigung nur auf einen Flächenwidmungsplan, nicht aber auch auf einen Bebauungsplan ab, sei diese Lücke entweder durch Analogie zu schließen, oder es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Es werde daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH beantragt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die Antragsteller nicht berechtigt sind, vom Obersten Gerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen (stRsp ua SZ 66/35 mwN; SZ 68/249; SZ 69/79). Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Das trifft aber auf § 38 ROG nicht zu.Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die Antragsteller nicht berechtigt sind, vom Obersten Gerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen (stRsp ua SZ 66/35 mwN; SZ 68/249; SZ 69/79). Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Das trifft aber auf Paragraph 38, ROG nicht zu.
§ 38 Abs 1 und 2 OÖ ROG 1994, LGBl Nr 114/1993, der die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach diesem Gesetz abschließend regelt, lautet:Paragraph 38, Absatz eins und 2 OÖ ROG 1994, Landesgesetzblatt Nr 114 aus 1993,, der die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach diesem Gesetz abschließend regelt, lautet:
"Entschädigung
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein geltender
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. Wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbare Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.
(2) Wird durch Erlassen oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes ein als Bauland im Sinne des § 21 Abs 1 geeignetes Grundstück zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstückes Entschädigung im Ausmaß der Wertverminderung zu leisten."(2) Wird durch Erlassen oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes ein als Bauland im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, geeignetes Grundstück zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstückes Entschädigung im Ausmaß der Wertverminderung zu leisten."
Diese landesgesetzliche Entschädigungsregelung normiert abschließend das oberösterreichische materielle Entschädigungsrecht bei Planänderungen im Raumordnungsrecht in Form einer Kombination von Ersatz der Baureifmachungskosten (Abs 1) und Ersatz der durch die Änderung eines Flächenwidmungsplanes bewirkten Wertminderung, die dadurch entsteht, daß ein zur Gänze oder überwiegend durch Bauland umschlossenes Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird (Abs 2). Unstrittig machen die Antragsteller weder einen Anspruch auf Ersatz der Baureifmachungskosten geltend, noch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 38 Abs 2 RAO vor, war doch hier das Grundstück der Antragsteller schon vor der Änderung des Bebauungsplanes als Bauland gewidmet und wurde die behauptete Wertminderung des Grundstückes nicht durch eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes bewirkt.Diese landesgesetzliche Entschädigungsregelung normiert abschließend das oberösterreichische materielle Entschädigungsrecht bei Planänderungen im Raumordnungsrecht in Form einer Kombination von Ersatz der Baureifmachungskosten (Absatz eins,) und Ersatz der durch die Änderung eines Flächenwidmungsplanes bewirkten Wertminderung, die dadurch entsteht, daß ein zur Gänze oder überwiegend durch Bauland umschlossenes Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird (Absatz 2,). Unstrittig machen die Antragsteller weder einen Anspruch auf Ersatz der Baureifmachungskosten geltend, noch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, RAO vor, war doch hier das Grundstück der Antragsteller schon vor der Änderung des Bebauungsplanes als Bauland gewidmet und wurde die behauptete Wertminderung des Grundstückes nicht durch eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes bewirkt.
Es ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, daß eine durch Analogie auch für Fälle der Änderung eines Bebauungsplanes zu schließende Gesetzeslücke nicht vorliegt: Wie sich aus dem Ausschußbericht zu § 25 OÖ ROG 1972, der Vorgängerbestimmung des § 38 ROG 1994, eindeutig ergibt, war sich der Landesgesetzgeber bei Schaffung dieser Entschädigungsregelung bewußt, daß jede Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zwangsläufig eine Änderung der Bodenwertverhältnisse mit sich bringe (Ausschußbericht abgedruckt bei Neuhofer/Sapp, OÖ Baurecht3 641); bei Neufassung dieser Bestimmung 1994 sollte sie nach dem damaligen Ausschußbericht nur sprachlich und systematisch verbessert und gestrafft werden, eine inhaltliche Änderung wurde hingegen nicht angesprochen (Neuhofer/Sapp, OÖ Baurecht4 528). Es muß daraus der Schluß gezogen werden, daß die Nichterwähnung des Terminus "Bebauungsplan" im Tatbestand des § 38 Abs 2 ROG (zuvor § 25 ROG) der Absicht des Gesetzgebers entspricht und nicht auf einem Versehen beruht. Eine ergänzungsbedürftige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt damit nicht vor, rechtfertigt doch die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (Koziol/Welser I10 23 mwN zur Rsp).Es ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, daß eine durch Analogie auch für Fälle der Änderung eines Bebauungsplanes zu schließende Gesetzeslücke nicht vorliegt: Wie sich aus dem Ausschußbericht zu Paragraph 25, OÖ ROG 1972, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, ROG 1994, eindeutig ergibt, war sich der Landesgesetzgeber bei Schaffung dieser Entschädigungsregelung bewußt, daß jede Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zwangsläufig eine Änderung der Bodenwertverhältnisse mit sich bringe (Ausschußbericht abgedruckt bei Neuhofer/Sapp, OÖ Baurecht3 641); bei Neufassung dieser Bestimmung 1994 sollte sie nach dem damaligen Ausschußbericht nur sprachlich und systematisch verbessert und gestrafft werden, eine inhaltliche Änderung wurde hingegen nicht angesprochen (Neuhofer/Sapp, OÖ Baurecht4 528). Es muß daraus der Schluß gezogen werden, daß die Nichterwähnung des Terminus "Bebauungsplan" im Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 2, ROG (zuvor Paragraph 25, ROG) der Absicht des Gesetzgebers entspricht und nicht auf einem Versehen beruht. Eine ergänzungsbedürftige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt damit nicht vor, rechtfertigt doch die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke (Koziol/Welser I10 23 mwN zur Rsp).
Bei Prüfung der Frage, ob bei verfassungskonformer Interpretation der Entschädigungsregelung des oberösterreichischen Landesgesetzgebers ein gleichheitswidriger, weil entschädigungsloser Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragsteller durch Auslegung derart zu vermeiden ist, daß auch Änderungen eines Bebauungsplanes einen Entschädigungsanspruch begründen können, ist zunächst auf den Stand von Lehre und Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Pflicht und zum Umfang der Entschädigung bei Eigentumseingriffen durch die Raumplanung einzugehen (vgl. zum Folgenden auch Auer, Die Änderung des Flächenwidmungsplans. Rückwidmung - Rechtsschutz - Entschädigung, 126ff).Bei Prüfung der Frage, ob bei verfassungskonformer Interpretation der Entschädigungsregelung des oberösterreichischen Landesgesetzgebers ein gleichheitswidriger, weil entschädigungsloser Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragsteller durch Auslegung derart zu vermeiden ist, daß auch Änderungen eines Bebauungsplanes einen Entschädigungsanspruch begründen können, ist zunächst auf den Stand von Lehre und Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Pflicht und zum Umfang der Entschädigung bei Eigentumseingriffen durch die Raumplanung einzugehen vergleiche zum Folgenden auch Auer, Die Änderung des Flächenwidmungsplans. Rückwidmung - Rechtsschutz - Entschädigung, 126ff).
Es entspricht der einhelligen Auffassung der Lehre, daß eine Enteignung von Verfassung wegen Entschädigung verlangt, weil nur so die Eigentumsgarantie des Art 5 StGG gewährleistet sei (Aicher, Enteignung durch Raumplanung, JBl 1975, 394ff mwN in FN 14). In der Diskussion, ob eine Entschädigungspflicht nur auf eine Enteignung im Sinne eines Vermögensübergangs beschränkt ist, oder ob auch schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen unter einen weiten Enteignungsbegriff fallen, wurde der Begriff der materiellen Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffes entwickelt (Nachweise bei Auer aaO FN 537). Man versteht darunter einen Eigentumseingriff, der formell nicht als Enteignung bezeichnet werden kann, weil ein Eigentumsübergang oder der Verlust des "vollen" Eigentumsrechtes beim Enteigneten nicht stattfindet, der materiell aber wie eine Enteignung wirkt, also dem Eigentümer wesentliche Nutzungen und Funktionen seines Rechtes entzieht. Auch ein derartiger Eingriff soll nur im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Art 5 StGG (Eigentumsgarantie) und gegen angemessene Entschädigung erlaubt sein (Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, Band 1, 47 mwN in FN 140). Die Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungsloser Eigentumsbeeinträchtigung ist bis heute umstritten. Nach Aicher (aaO 401f, ihm folgend Auer aaO 130) verlangen nur wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Nutzung nach Entschädigung, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn dem Eigentümer sämtliche Ausübungsbefugnisse entzogen oder sie derart eingeschränkt wurden, daß seine Dispositionsbefugnis stark behindert bzw. eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Eigentums nicht mehr möglich ist.Es entspricht der einhelligen Auffassung der Lehre, daß eine Enteignung von Verfassung wegen Entschädigung verlangt, weil nur so die Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG gewährleistet sei (Aicher, Enteignung durch Raumplanung, JBl 1975, 394ff mwN in FN 14). In der Diskussion, ob eine Entschädigungspflicht nur auf eine Enteignung im Sinne eines Vermögensübergangs beschränkt ist, oder ob auch schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen unter einen weiten Enteignungsbegriff fallen, wurde der Begriff der materiellen Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffes entwickelt (Nachweise bei Auer aaO FN 537). Man versteht darunter einen Eigentumseingriff, der formell nicht als Enteignung bezeichnet werden kann, weil ein Eigentumsübergang oder der Verlust des "vollen" Eigentumsrechtes beim Enteigneten nicht stattfindet, der materiell aber wie eine Enteignung wirkt, also dem Eigentümer wesentliche Nutzungen und Funktionen seines Rechtes entzieht. Auch ein derartiger Eingriff soll nur im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Artikel 5, StGG (Eigentumsgarantie) und gegen angemessene Entschädigung erlaubt sein (Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, Band 1, 47 mwN in FN 140). Die Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungsloser Eigentumsbeeinträchtigung ist bis heute umstritten. Nach Aicher (aaO 401f, ihm folgend Auer aaO 130) verlangen nur wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Nutzung nach Entschädigung, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn dem Eigentümer sämtliche Ausübungsbefugnisse entzogen oder sie derart eingeschränkt wurden, daß seine Dispositionsbefugnis stark behindert bzw. eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Eigentums nicht mehr möglich ist.
Die Rechtsprechung des VfGH hat die einhellige Auffassung der Lehre, daß eine Enteignung von Verfassung wegen Entschädigung verlangt, bisher nicht nachvollzogen und hält in ständiger Judikatur die entschädigungslose Enteignung mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar (Nachweise bei Binder, Die Entschädigung für Flächenwidmungsänderungen, ÖJZ 1956, 146ff, 173ff; Korinek, Verfassungsrechtliche Aspekte der Raumplanung, 50ff). Der Gerichtshof gelangt aber seit dem Jahr 1972 über den Gleichheitssatz zu einer Entschädigungspflicht bei Enteignungen; letzterer verlange nämlich, daß das im Entzug von Eigentum liegende Vermögensopfer (das zugunsten eines höheren Gemeinschaftsinteresses erbracht werden müsse) nicht vom Einzelnen, sondern von allen gleichmäßig zu tragen sei ("Sonderopfertheorie"; Nachweise bei Auer aaO FN 528). Nach seiner Auffassung liegt allerdings nur dann eine Enteignung vor, wenn ein Rechtsübergang an den Staat, eine öffentliche Korporation oder eine gemeinnützige Unternehmung stattgefunden hat, nicht aber bei einem bloßen Vermögensentzug oder einer Wertminderung ohne Rechtsübergang ("Übertragungstheorie"; Nachweise bei Auer aaO FN 534). So hat der Gerichtshof in VfSlg 2685/1954 und 4486/1963 ausdrücklich ausgesprochen, daß sämtliche eigentumsbeschränkenden Wirkungen von Flächenwidmungsplänen nicht als Enteignungen zu qualifizieren seien. In einem Erkenntis aus jüngster Zeit (VfSlg 13282/1992) wird zwar klargestellt, daß gewisse Eigentumsbeschränkungen von Verfassung wegen eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen, wobei die Rückwidmung eines Grundstücks von Bauland in Grünland ein solcher Fall ist; die Verfassungsrechtsprechung anerkennt aber die Rechtsfigur der materiellen Enteignung in keiner Weise und ist auch von einer echten Vermögenswertgarantie weit entfernt (Auer aaO 124f, 130).Die Rechtsprechung des VfGH hat die einhellige Auffassung der Lehre, daß eine Enteignung von Verfassung wegen Entschädigung verlangt, bisher nicht nachvollzogen und hält in ständiger Judikatur die entschädigungslose Enteignung mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar (Nachweise bei Binder, Die Entschädigung für Flächenwidmungsänderungen, ÖJZ 1956, 146ff, 173ff; Korinek, Verfassungsrechtliche Aspekte der Raumplanung, 50ff). Der Gerichtshof gelangt aber seit dem Jahr 1972 über den Gleichheitssatz zu einer Entschädigungspflicht bei Enteignungen; letzterer verlange nämlich, daß das im Entzug von Eigentum liegende Vermögensopfer (das zugunsten eines höheren Gemeinschaftsinteresses erbracht werden müsse) nicht vom Einzelnen, sondern von allen gleichmäßig zu tragen sei ("Sonderopfertheorie"; Nachweise bei Auer aaO FN 528). Nach seiner Auffassung liegt allerdings nur dann eine Enteignung vor, wenn ein Rechtsübergang an den Staat, eine öffentliche Korporation oder eine gemeinnützige Unternehmung stattgefunden hat, nicht aber bei einem bloßen Vermögensentzug oder einer Wertminderung ohne Rechtsübergang ("Übertragungstheorie"; Nachweise bei Auer aaO FN 534). So hat der Gerichtshof in VfSlg 2685 aus 1954, und 4486 aus 1963, ausdrücklich ausgesprochen, daß sämtliche eigentumsbeschränkenden Wirkungen von Flächenwidmungsplänen nicht als Enteignungen zu qualifizieren seien. In einem Erkenntis aus jüngster Zeit (VfSlg 13282 aus 1992,) wird zwar klargestellt, daß gewisse Eigentumsbeschränkungen von Verfassung wegen eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen, wobei die Rückwidmung eines Grundstücks von Bauland in Grünland ein solcher Fall ist; die Verfassungsrechtsprechung anerkennt aber die Rechtsfigur der materiellen Enteignung in keiner Weise und ist auch von einer echten Vermögenswertgarantie weit entfernt (Auer aaO 124f, 130).
Wendet man diese Grundsätze von Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt an, kann auch unter Zugrundelegung der von der Lehre entwickelten Rechtsfigur der materiellen Enteignung keine Rede davon sein, daß die Rechtsposition der Antragsteller durch Erlassung des neuen Bebauungsplanes derart gravierende Einschränkungen erfahren hätte, daß ihnen eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ihres Eigentumsrechtes in Zukunft nicht mehr möglich wäre. Weder sind sie nämlich in der Nutzungsmöglichkeit des schon auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes beeinträchtigt, noch wurde ihnen die zukünftige Bebauung der Liegenschaft mit einem weiteren Hauptbaukörper in zweigeschossiger offener Bauweise zu Wohnzwecken verwehrt; in letzterem Fall haben sie lediglich bei der Positionierung des zweiten Gebäudes aus Lärmschutzgründen eine gegenüber dem früher geltenden Bebauungsplan geänderte Baufluchtlinie einzuhalten. Daß die Antragsgegnerin die neue Baufluchtlinie willkürlich und nicht nach Zweckmäßigkeitsgrundsätzen festgelegt habe, wurde von den Antragstellern nicht einmal behauptet. Der erkennende Senat erblickt unter diesen Umständen in der Einschränkung der Bebauungsmöglichkeit kein gleichheitswidriges Sonderopfer der Antragsteller zugunsten der Allgemeinheit, zumal es jedem Bebauungsplan immanent ist, gewisse Beschränkungen der Bebaubarkeit mit sich zu bringen; die konkreten Einschränkungen überschreiten keinesfalls das Maß des Zumutbaren und sind von den Antragstellern daher - mangels gesetzlicher Grundlage - ohne Anspruch auf Entschädigung hinzunehmen. Für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens besteht nach dem Gesagten kein Anlaß.
Unzutreffend ist auch die Argumentation der Rechtsmittelwerber, daß hinsichtlich des Grundstücks eine unwiderrufbare, im Grundbuch eingetragene und damit verdinglichte Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, die nicht einseitig, und zwar auch nicht durch Verwaltungsakt, widerrufen werden könne. Die in § 8 OÖ Bauordnung geregelte Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft eines Grundstücks im Grundbuch dient nur dazu, die mit einem Grundstück verbundenen rechtlichen Eigenschaften offenzulegen; durch die Ersichtlichmachung selbst werden aber keine Rechte begründet (Neuhofer, OÖ Baurecht4 64). Dazu kommt noch, daß die für die Liegenschaft der Antragsteller mit Bescheid vom 6. 8. 1981 gem § 58 Abs 4 OÖ Bauordnung 1976 erteilte nicht widerrufbare (definitive) Bauplatzbewilligung gem § 7 Abs 1 OÖ Bauordnung 1994 erloschen ist. Diese am 1. 1. 1995 in Kraft getretene Bestimmung (§ 60 Abs 1 OÖ Bauordnung 1994) ordnet (wie schon zuvor § 5 OÖ Bauordnung 1976) an, daß im Konflikt zwischen Bauplatzbewilligung und Bebauungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes, der nicht mit der Bauplatzbewilligung übereinstimmt, letztere zum Erlöschen bringt; der Ausnahmefall des § 7 Abs 2 OÖ Bauordnung 1994 liegt hier nicht vor. Dem Rekurs konnte somit auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein. Unzutreffend ist auch die Argumentation der Rechtsmittelwerber, daß hinsichtlich des Grundstücks eine unwiderrufbare, im Grundbuch eingetragene und damit verdinglichte Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, die nicht einseitig, und zwar auch nicht durch Verwaltungsakt, widerrufen werden könne. Die in Paragraph 8, OÖ Bauordnung geregelte Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft eines Grundstücks im Grundbuch dient nur dazu, die mit einem Grundstück verbundenen rechtlichen Eigenschaften offenzulegen; durch die Ersichtlichmachung selbst werden aber keine Rechte begründet (Neuhofer, OÖ Baurecht4 64). Dazu kommt noch, daß die für die Liegenschaft der Antragsteller mit Bescheid vom 6. 8. 1981 gem Paragraph 58, Absatz 4, OÖ Bauordnung 1976 erteilte nicht widerrufbare (definitive) Bauplatzbewilligung gem Paragraph 7, Absatz eins, OÖ Bauordnung 1994 erloschen ist. Diese am 1. 1. 1995 in Kraft getretene Bestimmung (Paragraph 60, Absatz eins, OÖ Bauordnung 1994) ordnet (wie schon zuvor Paragraph 5, OÖ Bauordnung 1976) an, daß im Konflikt zwischen Bauplatzbewilligung und Bebauungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes, der nicht mit der Bauplatzbewilligung übereinstimmt, letztere zum Erlöschen bringt; der Ausnahmefall des Paragraph 7, Absatz 2, OÖ Bauordnung 1994 liegt hier nicht vor. Dem Rekurs konnte somit auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.