[3] Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. [3] Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[4] 1. Der behauptete Verstoß des Rekursgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor. § 52 Abs 2 AußStrG bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Da das Erstgericht den vom Rekursgericht ergänzten Sachverhalt nur auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens getroffen hat, war das Rekursgericht auch ohne Einhaltung der in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehenen Vorgangsweise berechtigt, ergänzende Feststellungen zur Ertragsfähigkeit der U* GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Vater ist, zu treffen (RS0126460; RS0122252; 3 Ob 210/22m [Rz 2]). [4] 1. Der behauptete Verstoß des Rekursgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Da das Erstgericht den vom Rekursgericht ergänzten Sachverhalt nur auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens getroffen hat, war das Rekursgericht auch ohne Einhaltung der in Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG vorgesehenen Vorgangsweise berechtigt, ergänzende Feststellungen zur Ertragsfähigkeit der U* GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Vater ist, zu treffen (RS0126460; RS0122252; 3 Ob 210/22m [Rz 2]).
[5] 2.1. Soweit sich der Vater gegen den Inhalt der ergänzend getroffenen Feststellung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006737; RS0108449 [T2]; RS0006379 [T4]).
[6] 2.2. Den sich vor allem auf die Erwägungen im Sachverständigengutachten beziehenden Ausführungen des Vaters ist zu erwidern, dass Feststellungen nur ganz ausnahmsweise einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich sein können, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (vgl RS0043521 [T2]; RS0118604 [T10]). Wenn das Rekursgericht auf die konstant hohen Gewinne der U* GmbH in den Jahren 2020 bis 2023, den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2023 von über 460.000 EUR (davon mehr als 66.500 EUR Bankguthaben) sowie die Eigenkapitalquote von 96 % verweist und davon ausgeht, dass die Erhöhung des Geschäftsführerbezugs um brutto 13.694 EUR für sieben Monate im Jahr 2022 und um brutto 28.750,80 EUR für das Jahr 2023 (auf den Mindestgehalt eines Geschäftsführers nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) trotz einer (fiktiven) Gewinnausschüttung von brutto 10.000 EUR verkraftbar und die Ertragsfähigkeit der GmbH ausreichend gegeben sei, kann von einem Verstoß gegen zwingende Denk- oder Erfahrungssätze keine Rede sein. [6] 2.2. Den sich vor allem auf die Erwägungen im Sachverständigengutachten beziehenden Ausführungen des Vaters ist zu erwidern, dass Feststellungen nur ganz ausnahmsweise einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich sein können, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind vergleiche RS0043521 [T2]; RS0118604 [T10]). Wenn das Rekursgericht auf die konstant hohen Gewinne der U* GmbH in den Jahren 2020 bis 2023, den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2023 von über 460.000 EUR (davon mehr als 66.500 EUR Bankguthaben) sowie die Eigenkapitalquote von 96 % verweist und davon ausgeht, dass die Erhöhung des Geschäftsführerbezugs um brutto 13.694 EUR für sieben Monate im Jahr 2022 und um brutto 28.750,80 EUR für das Jahr 2023 (auf den Mindestgehalt eines Geschäftsführers nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) trotz einer (fiktiven) Gewinnausschüttung von brutto 10.000 EUR verkraftbar und die Ertragsfähigkeit der GmbH ausreichend gegeben sei, kann von einem Verstoß gegen zwingende Denk- oder Erfahrungssätze keine Rede sein.
[7] 3. Nach ständiger Rechtsprechung haben sich selbständig Erwerbstätige das bei wirtschaftlicher Sorgfalt erzielbare Einkommen im Weg der Anspannung anrechnen zu lassen (vgl RS0047511 [T4]; RS0047686 [T21]). Warum es für die Beurteilung der Anspannung auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug (vgl 6 Ob 142/02d) entgegen der Rechtsprechung nicht auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens ankommen soll (1 Ob 8/16g Pkt 2.), legt der Vater nicht nachvollziehbar dar. Er klärt auch nicht auf, inwiefern die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als die Eignung, Erträge in einem gewissen Umfang zu erwirtschaften, mit der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens in Widerspruch steht. [7] 3. Nach ständiger Rechtsprechung haben sich selbständig Erwerbstätige das bei wirtschaftlicher Sorgfalt erzielbare Einkommen im Weg der Anspannung anrechnen zu lassen vergleiche RS0047511 [T4]; RS0047686 [T21]). Warum es für die Beurteilung der Anspannung auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug vergleiche 6 Ob 142/02d) entgegen der Rechtsprechung nicht auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens ankommen soll (1 Ob 8/16g Pkt 2.), legt der Vater nicht nachvollziehbar dar. Er klärt auch nicht auf, inwiefern die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als die Eignung, Erträge in einem gewissen Umfang zu erwirtschaften, mit der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens in Widerspruch steht.
[8] 4. Mit seiner Ansicht, die Anspannung auf das kollektivvertragliche Mindestgehalt sei nichts anderes als eine zusätzliche Gewinnausschüttung, die nach den Feststellungen aber nur im Umfang der ohnedies berücksichtigten 10.000 EUR angemessen sei, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Das Erstgericht hat auf Basis des Sachverständigengutachtens zwar festgestellt, dass es der U* GmbH im Hinblick auf die weitere Unternehmensentwicklung nur zumutbar und möglich gewesen wäre, dem Vater im Jahr 2023 einen Gewinn von brutto 10.000 EUR auszuzahlen. Dem liegt aber nicht der vom Vater tatsächlich bezogene Geschäftsführerbezug von brutto 2.500 EUR monatlich, sondern das kollektivvertragliche Mindestgehalt zugrunde. Die Ausführungen des Erstgerichts, durch höhere Bezüge des Vaters würde sich in gleichem Maß die Möglichkeit zur Gewinnausschüttung verringern, sodass für die Kinder dadurch nichts gewonnen wäre, beziehen sich ausdrücklich nur auf die von diesen als angemessen erachtete Überzahlung von 18 %. Nur diese ist nach den Feststellungen angesichts der langfristigen Sicherung und Ertragsfähigkeit der U* GmbH nicht gerechtfertigt. Die vom Vater als erheblich erachtete Frage, ob die Anspannung auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug anders zu beurteilen sei als eine (fiktive) Gewinnausschüttung, stellt sich daher nicht.
[9] 5. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.