Aus der Begründung:
Die Höfekommission hat Sebastian P gutachtlich als geeignet beurteilt und die Ansicht vertreten, daß Ausschließungsgrunde im Sinne des Tiroler Höfegesetzes nicht vorliegen, was auszusprechen allerdings nicht Sache der Höfekommission, sondern Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist. Eingehender Überlegungen bedarf nur der Ausschließungsgrund des § 17 Z. 4 lit. d des Tiroler Höfegesetzes, dessen Vorliegen von den Untergerichten verschieden beurteilt wurde. Richtig ist jedenfalls, daß der Beruf eines Kraftfahrers dann rechtliche Bedeutung hat, wenn er den Anerben verhindert, den Hof von der Hofstelle aus persönlich - und zwar entsprechend - zu bewirtschaften (SZ 23/206). Ob die vorliegenden Feststellungen ausreichen würden, um sagen zu können, daß der Beruf eines Kraftfahrers Sebastian P daran hindert, mit seiner über die Inanspruchnahme durch diesen Berufung hinausgehenden Arbeitskraft unter Mitwirkung seiner dem landwirtschaftlichen Milieu zuzurechnenden Ehefrau den geschlossenen Hof entsprechend zu bewirtschaften, ist eine Frage, die im vorliegenden Fall aus noch darzustellenden rechtlichen Gründen auf sich beruhen kann.Die Höfekommission hat Sebastian P gutachtlich als geeignet beurteilt und die Ansicht vertreten, daß Ausschließungsgrunde im Sinne des Tiroler Höfegesetzes nicht vorliegen, was auszusprechen allerdings nicht Sache der Höfekommission, sondern Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist. Eingehender Überlegungen bedarf nur der Ausschließungsgrund des Paragraph 17, Ziffer 4, Litera d, des Tiroler Höfegesetzes, dessen Vorliegen von den Untergerichten verschieden beurteilt wurde. Richtig ist jedenfalls, daß der Beruf eines Kraftfahrers dann rechtliche Bedeutung hat, wenn er den Anerben verhindert, den Hof von der Hofstelle aus persönlich - und zwar entsprechend - zu bewirtschaften (SZ 23/206). Ob die vorliegenden Feststellungen ausreichen würden, um sagen zu können, daß der Beruf eines Kraftfahrers Sebastian P daran hindert, mit seiner über die Inanspruchnahme durch diesen Berufung hinausgehenden Arbeitskraft unter Mitwirkung seiner dem landwirtschaftlichen Milieu zuzurechnenden Ehefrau den geschlossenen Hof entsprechend zu bewirtschaften, ist eine Frage, die im vorliegenden Fall aus noch darzustellenden rechtlichen Gründen auf sich beruhen kann.
Vorrang hat die Frage, ob bei der Beurteilung der berufsbedingten Verhinderung überhaupt davon ausgegangen werden muß, daß die Arbeitskraft des Revisionsrekurswerbers auf seine Pflichten als Kraftfahrer und auf seine Pflichten als Bauer verteilt werden müßte. Dies hängt wieder von der Beantwortung der Frage ab, ob seiner Erklärung, den Beruf als Kraftfahrer aufgeben und sich vollständig der Hofbewirtschaftung widmen zu wollen, Bedeutung zukommt oder nicht. Der erkennende Senat vermag der diesbezüglichen Auffassung des Rekursgerichtes nicht beizutreten. Zu den Verhältnissen, die bei Beschlußfassung vorliegen (vgl. dazu SZ 28/105; SZ 37/139), gehört nicht nur die unstrittige Tatsache, daß Sebastian P den Beruf eines Kraftfahrers ausübt, der Zeit und Arbeitskraft in Anspruch nimmt, sondern auch seine im Verlassenschaftsverfahren abgegebene Erklärung, den Beruf als Kraftfahrer aufgeben und den geschlossenen Hof mit ungeteilter Arbeitskraft bewirtschaften zu wollen. Die Höfekommission hat diese Erklärung in Erwägung der gesamten familiären und persönlichen Umstände als glaubwürdig beurteilt, und das Erstgericht ist dieser Beurteilung gefolgt. Die Beweisrüge, die das Rekursgericht auf Grund rechtlicher Überlegungen auf sich beruhen ließ, betraf nicht die erwähnte Absichtserklärung des Revisionsrekurswerbers, sondern angebliche Äußerungen in früherer Zeit, auf die es aber nicht ankommt.Vorrang hat die Frage, ob bei der Beurteilung der berufsbedingten Verhinderung überhaupt davon ausgegangen werden muß, daß die Arbeitskraft des Revisionsrekurswerbers auf seine Pflichten als Kraftfahrer und auf seine Pflichten als Bauer verteilt werden müßte. Dies hängt wieder von der Beantwortung der Frage ab, ob seiner Erklärung, den Beruf als Kraftfahrer aufgeben und sich vollständig der Hofbewirtschaftung widmen zu wollen, Bedeutung zukommt oder nicht. Der erkennende Senat vermag der diesbezüglichen Auffassung des Rekursgerichtes nicht beizutreten. Zu den Verhältnissen, die bei Beschlußfassung vorliegen vergleiche dazu SZ 28/105; SZ 37/139), gehört nicht nur die unstrittige Tatsache, daß Sebastian P den Beruf eines Kraftfahrers ausübt, der Zeit und Arbeitskraft in Anspruch nimmt, sondern auch seine im Verlassenschaftsverfahren abgegebene Erklärung, den Beruf als Kraftfahrer aufgeben und den geschlossenen Hof mit ungeteilter Arbeitskraft bewirtschaften zu wollen. Die Höfekommission hat diese Erklärung in Erwägung der gesamten familiären und persönlichen Umstände als glaubwürdig beurteilt, und das Erstgericht ist dieser Beurteilung gefolgt. Die Beweisrüge, die das Rekursgericht auf Grund rechtlicher Überlegungen auf sich beruhen ließ, betraf nicht die erwähnte Absichtserklärung des Revisionsrekurswerbers, sondern angebliche Äußerungen in früherer Zeit, auf die es aber nicht ankommt.
Es würde nicht dem Sinn des § 17 Z. 4 lit. d entsprechen, einen Ausschließungsgrund nur deshalb anzunehmen, weil Sebastian P seinen Beruf als Kraftfahrer nicht schon vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes aufgegeben hat, da sein Standpunkt, er wolle zwar den Beruf aufgeben, müsse aber die Entscheidung über sei Anerbenrecht abwarten, vollkommen einwandfrei ist. Die Ausübung des Berufes eines Kraftfahrers stellt ja keine Abkehr vom väterlichen Hof dar, wenn er wegen innerfamiliärer Schwierigkeiten mit seiner Stiefmutter den Hof verließ. Der in der Entscheidung SZ 23/206 vertretenen Ansicht, es würde selbst das Aufgeben des die Selbstbewirtschaftung hindernden Berufes oder die Bereitschaft hiezu den Ausschließungsgrund nicht beseitigen, kann nicht gefolgt werden (vgl. die überzeugende Kritik Dietrichs an der zitierten Entscheidung und der Ansicht Webhofers in NZ 1952, 115 ff.). Die Ansicht Webhofers im "Tiroler Höferecht", 84 läßt eine Begründung vermissen. Der nämliche Autor zitiert in Klang[2] III, 809 in FN 32 eine alte Entscheidung, ohne aber die in seinem eigenen Werk vertretene Auffassung auch hier darzulegen, obwohl die Zitierung dies geradezu herausgefordert hätte. Es kann auch keinen Rechtsverlust hinsichtlich des Anerbenrechtes bedeuten, daß Sebastian P nach dem Tod des Erblassers unterließ, hauptberuflich auf dem Hof zu arbeiten. Solange er nicht durch gerichtliche Entscheidung Anerbe ist, fehlt ihm ja auch die Verfügungsmacht über den Hof im Umfange einer hauptberuflichen landwirtschaftlichen Betätigung, da er in diesem Fall nichts anderes ist, als gesetzlicher Erbe mit einer Quote von drei Achtel des Nachlasses. Schließlich war Sebastian P doch wohl genötigt und berechtigt, einem Verdienst nachzugehen und dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem über seinen Anspruch auf das Anerbenrecht endgültig entschieden wurde. Es wäre lebensfremd und unbillig, einem Kraftfahrer oder sonst Berufstätigen zuzumuten, er müsse vor Beschlußfassung des Gerichtes seinen Verdienst aufgeben, um in Ungewißheit während eines im voraus nicht absehbaren Zeitraums bis zur Klarstellung seiner Rechte untätig zu warten, andernfalls er sein Anerbenrecht verlöre.Es würde nicht dem Sinn des Paragraph 17, Ziffer 4, Litera d, entsprechen, einen Ausschließungsgrund nur deshalb anzunehmen, weil Sebastian P seinen Beruf als Kraftfahrer nicht schon vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes aufgegeben hat, da sein Standpunkt, er wolle zwar den Beruf aufgeben, müsse aber die Entscheidung über sei Anerbenrecht abwarten, vollkommen einwandfrei ist. Die Ausübung des Berufes eines Kraftfahrers stellt ja keine Abkehr vom väterlichen Hof dar, wenn er wegen innerfamiliärer Schwierigkeiten mit seiner Stiefmutter den Hof verließ. Der in der Entscheidung SZ 23/206 vertretenen Ansicht, es würde selbst das Aufgeben des die Selbstbewirtschaftung hindernden Berufes oder die Bereitschaft hiezu den Ausschließungsgrund nicht beseitigen, kann nicht gefolgt werden vergleiche die überzeugende Kritik Dietrichs an der zitierten Entscheidung und der Ansicht Webhofers in NZ 1952, 115 ff.). Die Ansicht Webhofers im "Tiroler Höferecht", 84 läßt eine Begründung vermissen. Der nämliche Autor zitiert in Klang[2] römisch drei, 809 in FN 32 eine alte Entscheidung, ohne aber die in seinem eigenen Werk vertretene Auffassung auch hier darzulegen, obwohl die Zitierung dies geradezu herausgefordert hätte. Es kann auch keinen Rechtsverlust hinsichtlich des Anerbenrechtes bedeuten, daß Sebastian P nach dem Tod des Erblassers unterließ, hauptberuflich auf dem Hof zu arbeiten. Solange er nicht durch gerichtliche Entscheidung Anerbe ist, fehlt ihm ja auch die Verfügungsmacht über den Hof im Umfange einer hauptberuflichen landwirtschaftlichen Betätigung, da er in diesem Fall nichts anderes ist, als gesetzlicher Erbe mit einer Quote von drei Achtel des Nachlasses. Schließlich war Sebastian P doch wohl genötigt und berechtigt, einem Verdienst nachzugehen und dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem über seinen Anspruch auf das Anerbenrecht endgültig entschieden wurde. Es wäre lebensfremd und unbillig, einem Kraftfahrer oder sonst Berufstätigen zuzumuten, er müsse vor Beschlußfassung des Gerichtes seinen Verdienst aufgeben, um in Ungewißheit während eines im voraus nicht absehbaren Zeitraums bis zur Klarstellung seiner Rechte untätig zu warten, andernfalls er sein Anerbenrecht verlöre.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die gegenwärtige Berufsausübung als Kraftfahrer nicht die Annahme des Ausschließungsgrundes nach § 17 Z. 4 lit. d des Tiroler Höfegesetzes rechtfertigt und davon auszugehen ist, daß Sebastian P nach Klarstellung seiner Anerbenrechte im Sinne seiner Erklärung den geschlossenen Hof "Unterg." unter Mitwirkung seiner hiezu geeigneten Ehefrau mit voller Arbeitskraft persönlichZusammenfassend ergibt sich, daß die gegenwärtige Berufsausübung als Kraftfahrer nicht die Annahme des Ausschließungsgrundes nach Paragraph 17, Ziffer 4, Litera d, des Tiroler Höfegesetzes rechtfertigt und davon auszugehen ist, daß Sebastian P nach Klarstellung seiner Anerbenrechte im Sinne seiner Erklärung den geschlossenen Hof "Unterg." unter Mitwirkung seiner hiezu geeigneten Ehefrau mit voller Arbeitskraft persönlich