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Rechtssatz RS0123202

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123202

Geschäftszahl

6Ob212/07f; 6Ob249/08y

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Norm

AnerbenG §3
AnerbenG §4a Abs2
AnerbenG §10

Rechtssatz

Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht und damit auf sein Hofübernahmerecht, entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach Paragraph 3, AnerbenG teil vergleiche Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach Paragraph 3, zu bestimmen ist."]). Damit wird verhindert, dass die Frage der Hofübernahme einerseits vom Todeszeitpunkt des potenziellen Anerben des ersten Erblassers und andererseits von der Art des Ausscheidens dieses potenziellen Anerben abhängig gemacht wird - was auch allfällige Missbrauchsmöglichkeiten einschränkt -. Weiters ist in besserem Maße gewährleistet, dass tatsächlich die nach dem Anerbengesetz maßgeblichen Auswahlkriterien (Erziehung in der Land- und Forstwirtschaft, Aufwachsen auf dem Erbhof, land- und forstwirtschaftlicher Beruf usw) und nicht Zufälligkeiten bei der Auswahl des Anerben Beachtung finden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 212/07f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
    Veröff: SZ 2008/12
  • 6 Ob 249/08y
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 249/08y
    Beisatz: Das gilt auch im Zusammenhang mit § 15 TirHöfeG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123202

Im RIS seit

23.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080124_OGH0002_0060OB00212_07F0000_001