Rechtssatz RS0123202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123202
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Norm
AnerbenG §3
AnerbenG §4a Abs2
AnerbenG §10
Rechtssatz
Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht und damit auf sein Hofübernahmerecht, entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]). Damit wird verhindert, dass die Frage der Hofübernahme einerseits vom Todeszeitpunkt des potenziellen Anerben des ersten Erblassers und andererseits von der Art des Ausscheidens dieses potenziellen Anerben abhängig gemacht wird - was auch allfällige Missbrauchsmöglichkeiten einschränkt -. Weiters ist in besserem Maße gewährleistet, dass tatsächlich die nach dem Anerbengesetz maßgeblichen Auswahlkriterien (Erziehung in der Land- und Forstwirtschaft, Aufwachsen auf dem Erbhof, land- und forstwirtschaftlicher Beruf usw) und nicht Zufälligkeiten bei der Auswahl des Anerben Beachtung finden.Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht und damit auf sein Hofübernahmerecht, entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach Paragraph 3, AnerbenG teil vergleiche Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach Paragraph 3, zu bestimmen ist."]). Damit wird verhindert, dass die Frage der Hofübernahme einerseits vom Todeszeitpunkt des potenziellen Anerben des ersten Erblassers und andererseits von der Art des Ausscheidens dieses potenziellen Anerben abhängig gemacht wird - was auch allfällige Missbrauchsmöglichkeiten einschränkt -. Weiters ist in besserem Maße gewährleistet, dass tatsächlich die nach dem Anerbengesetz maßgeblichen Auswahlkriterien (Erziehung in der Land- und Forstwirtschaft, Aufwachsen auf dem Erbhof, land- und forstwirtschaftlicher Beruf usw) und nicht Zufälligkeiten bei der Auswahl des Anerben Beachtung finden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 212/07f
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
Veröff: SZ 2008/12
- 6 Ob 249/08y
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 249/08y
Beisatz: Das gilt auch im Zusammenhang mit § 15 TirHöfeG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123202
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0060OB00212_07F0000_001