Der Revisionsrekurs des Heinz Peter P***** ist jedoch zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Sondererbfolge des Anerbenrechts vom Erbstatut des § 28 IPRG umfasst ist. Er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Heinz Peter P***** ist jedoch zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Sondererbfolge des Anerbenrechts vom Erbstatut des Paragraph 28, IPRG umfasst ist. Er ist aber nicht berechtigt.
§ 28 Abs 1 IPRG unterstellt die gesamte "Rechtsnachfolge von Todes wegen" dem Personalstatut des Erblassers im Todeszeitpunkt, wobei Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind (§ 5 IPRG). Vom Anwendungsbereich des Erbstatutes bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen. Ausdrücklich ausgenommen ist etwa gemäß § 28 Abs 2 IPRG der Erbschaftserwerb im Fall einer Abhandlung in Österreich, worunter nach einhelliger Ansicht, wie der Rechtsmittelwerber insoweit zutreffend ausführt, nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint ist (4 Ob 522/91 = ZfRV 1993, 35 [Zemen], Schwimann in Rummel ABGB II² § 28 IPRG Rz 4 mwN). Die Frage der Berufung zur gesetzlichen Erbfolge ist hingegen grundsätzlich nach dem letzten Personalstatut des Erblassers zu beurteilen.Paragraph 28, Absatz eins, IPRG unterstellt die gesamte "Rechtsnachfolge von Todes wegen" dem Personalstatut des Erblassers im Todeszeitpunkt, wobei Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind (Paragraph 5, IPRG). Vom Anwendungsbereich des Erbstatutes bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen. Ausdrücklich ausgenommen ist etwa gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG der Erbschaftserwerb im Fall einer Abhandlung in Österreich, worunter nach einhelliger Ansicht, wie der Rechtsmittelwerber insoweit zutreffend ausführt, nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint ist (4 Ob 522/91 = ZfRV 1993, 35 [Zemen], Schwimann in Rummel ABGB II² Paragraph 28, IPRG Rz 4 mwN). Die Frage der Berufung zur gesetzlichen Erbfolge ist hingegen grundsätzlich nach dem letzten Personalstatut des Erblassers zu beurteilen.
Als (weitere) Ausnahme hievon wird jedoch infolge der gebotenen Berücksichtigung des eigenen Gestaltungswillens besonders rechts- oder wirtschaftspolitisch geprägter Eingriffsnormen (zwingende, in öffentlichem Interesse erlassene staatliche Lenkungsvorschriften) im Weg der "Sonderanknüpfung" die Vererbung von Wohnungseigentum von Ehegatten an inländischen Objekten wie auch die Rechtsnachfolge bei inländischen Erbhöfen im Schrifttum anerkannt (Schwimann aaO vor § 1 IPRG Rz 20; § 28 IPRG Rz 5, 6 mwN). Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof bereits für den Fall der Rechtsnachfolge in den halben, mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteil des Erblassers gefolgt (5 Ob 86/91 = ZfRV 1992, 232 = WoBl 1993/23 [Call] = IPRax 1993, 255 [Reichelt]).Als (weitere) Ausnahme hievon wird jedoch infolge der gebotenen Berücksichtigung des eigenen Gestaltungswillens besonders rechts- oder wirtschaftspolitisch geprägter Eingriffsnormen (zwingende, in öffentlichem Interesse erlassene staatliche Lenkungsvorschriften) im Weg der "Sonderanknüpfung" die Vererbung von Wohnungseigentum von Ehegatten an inländischen Objekten wie auch die Rechtsnachfolge bei inländischen Erbhöfen im Schrifttum anerkannt (Schwimann aaO vor Paragraph eins, IPRG Rz 20; Paragraph 28, IPRG Rz 5, 6 mwN). Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof bereits für den Fall der Rechtsnachfolge in den halben, mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteil des Erblassers gefolgt (5 Ob 86/91 = ZfRV 1992, 232 = WoBl 1993/23 [Call] = IPRax 1993, 255 [Reichelt]).
Aus denselben Erwägungen wie beim Ehegattenerbrecht betreffend Wohnungseigentum ist die Sonderanknüpfung auch des Anerbenrechtes zu bejahen. Die Anerbengesetze bezwecken vor allem bei gesetzlicher Erbfolge, den Übergang "mittlerer" Bauernhöfe in einer Weise zu regeln, dass nach bestimmten Ausleseregeln im Fall einer Miterbengemeinschaft einer der Miterben den Bauernhof allein übernimmt und die weichenden Erben abfindet. Das öffentliche Interesse dieser Eingriffsnormen manifestiert sich hier in der nationalökonomischen und der agrarpolitischen Zielsetzung, eine funktionstüchtige Agrarwirtschaft zu gewährleisten, ein Ziel, das durch die Zersplitterung der Bauernhöfe vereitelt würde. Deshalb wurde im Schrifttum die Anwendung des österreichischen Anerbenrechts kraft Sonderanknüpfung bei Abhandlungen im Inland auch für den Fall bejaht, dass das Personalstatut des Erblassers als Erbstatut fremdes Recht beruft (Zemen, Zum Statut der gesetzlichen Erbfolge nach dem österreichischen IPR-Gesetz, ZfRV 1983, 67 [75]; Hoyer, FS Beitzke [1979] 529 FN 47; Mänhardt/Posch, IPR, Privatrechtsvergleichung, Einheitsprivatrecht² [1999] Rz 3/34). Schwimann vertrat zwar zunächst hinsichtlich der Sondererbfolge nach Anerbenrecht die Ansicht, es liege eine "nicht ausgenommene materielle Erbrechtsfrage" vor, die daher in den Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 IPRG falle (Schwimann, Grundriss des IPR [1982] 257). Auch er teilt aber nunmehr die Auffassung, dass bei inländischen Bauernhöfen das allgemeine Erbstatut des § 28 Abs 1 IPRG kraft Sonderanknüpfung durch die bäuerlichen Sonderverteilungsregeln des Anerbengesetzes (des Kärntner Erbhöfegesetzes und des Tiroler Höfegesetzes) durchbrochen werden (Schwimann in Rummel II² § 28 IPRG Rz 6 und vor § 35 IPRG Rz 8; Schwimann, IPR³ [2001] 68, 178).Aus denselben Erwägungen wie beim Ehegattenerbrecht betreffend Wohnungseigentum ist die Sonderanknüpfung auch des Anerbenrechtes zu bejahen. Die Anerbengesetze bezwecken vor allem bei gesetzlicher Erbfolge, den Übergang "mittlerer" Bauernhöfe in einer Weise zu regeln, dass nach bestimmten Ausleseregeln im Fall einer Miterbengemeinschaft einer der Miterben den Bauernhof allein übernimmt und die weichenden Erben abfindet. Das öffentliche Interesse dieser Eingriffsnormen manifestiert sich hier in der nationalökonomischen und der agrarpolitischen Zielsetzung, eine funktionstüchtige Agrarwirtschaft zu gewährleisten, ein Ziel, das durch die Zersplitterung der Bauernhöfe vereitelt würde. Deshalb wurde im Schrifttum die Anwendung des österreichischen Anerbenrechts kraft Sonderanknüpfung bei Abhandlungen im Inland auch für den Fall bejaht, dass das Personalstatut des Erblassers als Erbstatut fremdes Recht beruft (Zemen, Zum Statut der gesetzlichen Erbfolge nach dem österreichischen IPR-Gesetz, ZfRV 1983, 67 [75]; Hoyer, FS Beitzke [1979] 529 FN 47; Mänhardt/Posch, IPR, Privatrechtsvergleichung, Einheitsprivatrecht² [1999] Rz 3/34). Schwimann vertrat zwar zunächst hinsichtlich der Sondererbfolge nach Anerbenrecht die Ansicht, es liege eine "nicht ausgenommene materielle Erbrechtsfrage" vor, die daher in den Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz eins, IPRG falle (Schwimann, Grundriss des IPR [1982] 257). Auch er teilt aber nunmehr die Auffassung, dass bei inländischen Bauernhöfen das allgemeine Erbstatut des Paragraph 28, Absatz eins, IPRG kraft Sonderanknüpfung durch die bäuerlichen Sonderverteilungsregeln des Anerbengesetzes (des Kärntner Erbhöfegesetzes und des Tiroler Höfegesetzes) durchbrochen werden (Schwimann in Rummel II² Paragraph 28, IPRG Rz 6 und vor Paragraph 35, IPRG Rz 8; Schwimann, IPR³ [2001] 68, 178).
Aus den im Schrifttum aufgezeigten Gründen gelten daher - wie beim Ehegattenwohnungseigentum die Vorschriften des österreichischen Wohnungseigentumsrechts - für die bäuerliche Erbrechtsfolge aufgrund der Sonderanknüpfung die Vorschriften des österreichischen Anerbengesetzes unabhängig vom Erbstatut (Personalstatut des Erblassers).
Mangels Einigung der nach dem Gesetz zu Erben berufenen Miterben über die Person des Anerben sind zunächst die gesetzlichen Auswahlregeln des § 3 Abs 1 AnerbenG zu beachten. Erst wenn nach diesen Auswahlkriterien der ersten Stufe immer noch mehrere Miterben in Betracht kommen, sind die Bestimmungen des Abs 2 heranzuziehen. Maßgeblich sind hier zunächst die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 3 AnerbenG. Nach der Z 1 haben Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen. Nach der Z 3 scheiden Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, als Anerben aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen arbeiteten zwar die zur Anerbin bestimmte Tochter und der Rechtsmittelwerber von Jugend an bei den in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten mit. Der Rechtsmittelwerber erlernte aber (zumindest primär) einen anderen Beruf, nämlich den des Schlossers, den er auch ausübt. Es ist daher zunächst davon auszugehen, dass er aufgrund seines Berufes nicht auf den Erbhof angewiesen ist, sondern zu den anderweitig versorgten Personen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 AnerbenG zu rechnen ist. Ob dies auch für die erbl. Tochter gilt, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Entscheidend ist aber, dass sie im Gegensatz zum Rechtsmittelwerber auf dem Erbhof aufwuchs, sodass sie ihm bereits nach § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG im Rang vorgeht. Zudem wäre sie als Tochter der Erblasserin als nähere Verwandte dem Rechtsmittelwerber als Enkel der Erblasserin vorzuziehen (§ 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG), sollte ihre Mitarbeit am Erbhof allein noch nicht als "Erziehung zur Landwirtschaft" im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG für ausreichend erachtet werden können. Auch beim Rechtsmittelwerber beschränkte sich die Erziehung zur Landwirtschaft in der Mitarbeit am Hof, wozu bei ihm noch kommt, dass er schließlich eine andere berufliche Ausbildung genoss.Mangels Einigung der nach dem Gesetz zu Erben berufenen Miterben über die Person des Anerben sind zunächst die gesetzlichen Auswahlregeln des Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG zu beachten. Erst wenn nach diesen Auswahlkriterien der ersten Stufe immer noch mehrere Miterben in Betracht kommen, sind die Bestimmungen des Absatz 2, heranzuziehen. Maßgeblich sind hier zunächst die Auswahlkriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AnerbenG. Nach der Ziffer eins, haben Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen. Nach der Ziffer 3, scheiden Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, als Anerben aus, wenn in derselben Linie (Paragraph 731, ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen arbeiteten zwar die zur Anerbin bestimmte Tochter und der Rechtsmittelwerber von Jugend an bei den in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten mit. Der Rechtsmittelwerber erlernte aber (zumindest primär) einen anderen Beruf, nämlich den des Schlossers, den er auch ausübt. Es ist daher zunächst davon auszugehen, dass er aufgrund seines Berufes nicht auf den Erbhof angewiesen ist, sondern zu den anderweitig versorgten Personen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG zu rechnen ist. Ob dies auch für die erbl. Tochter gilt, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Entscheidend ist aber, dass sie im Gegensatz zum Rechtsmittelwerber auf dem Erbhof aufwuchs, sodass sie ihm bereits nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG im Rang vorgeht. Zudem wäre sie als Tochter der Erblasserin als nähere Verwandte dem Rechtsmittelwerber als Enkel der Erblasserin vorzuziehen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AnerbenG), sollte ihre Mitarbeit am Erbhof allein noch nicht als "Erziehung zur Landwirtschaft" im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG für ausreichend erachtet werden können. Auch beim Rechtsmittelwerber beschränkte sich die Erziehung zur Landwirtschaft in der Mitarbeit am Hof, wozu bei ihm noch kommt, dass er schließlich eine andere berufliche Ausbildung genoss.
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 AnerbenG idF BGBl Nr 659/1989 ist der nach § 3 berufene Anerbe von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluss des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist. Gemäß § 5 Abs 3 AnerbenG spricht die Vermutung für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 659 aus 1989, ist der nach Paragraph 3, berufene Anerbe von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluss des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AnerbenG spricht die Vermutung für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.
§ 5 AnerbenG legt Ausschließungsgründe in der Person oder in den Verhältnissen des in Betracht kommenden Anerben fest, die diesen an der Übernahme des Hofes hindern. Dabei ist das Gesetz grundsätzlich bemüht, solche Ausschließungsgründe zurückzudrängen: Wenn ein Anerbe gefunden ist, soll in dessen Rechtsstellung nur aus triftigen Gründen und nur zur Wahrung gewichtiger Interessen der übrigen Miterben wie der Öffentlichkeit eingegriffen werden (Kathrein, Anerbenrecht § 5 AnerbenG FN 1). Das Alter eines konkurrierenden Miterben könnte nur im Fall einer erheblichen Behinderung, die den Anerben zur Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig machte, eine Rolle spielen. Ob der Anerbe den Erbhof allenfalls nicht selbst bewirtschaften will, ist nicht entscheidungswesentlich. Die Bewirtschaftung des Hofes erfordert nicht ein persönliches Handanlegen des Anerben (6 Ob 2403/96t mwN).Paragraph 5, AnerbenG legt Ausschließungsgründe in der Person oder in den Verhältnissen des in Betracht kommenden Anerben fest, die diesen an der Übernahme des Hofes hindern. Dabei ist das Gesetz grundsätzlich bemüht, solche Ausschließungsgründe zurückzudrängen: Wenn ein Anerbe gefunden ist, soll in dessen Rechtsstellung nur aus triftigen Gründen und nur zur Wahrung gewichtiger Interessen der übrigen Miterben wie der Öffentlichkeit eingegriffen werden (Kathrein, Anerbenrecht Paragraph 5, AnerbenG FN 1). Das Alter eines konkurrierenden Miterben könnte nur im Fall einer erheblichen Behinderung, die den Anerben zur Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig machte, eine Rolle spielen. Ob der Anerbe den Erbhof allenfalls nicht selbst bewirtschaften will, ist nicht entscheidungswesentlich. Die Bewirtschaftung des Hofes erfordert nicht ein persönliches Handanlegen des Anerben (6 Ob 2403/96t mwN).
Wie sich aus den Begriffen der offenbaren Unfähigkeit und des offensichtlichen Vorliegens von Ausschließungsgründen ergibt, ist an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Z 1 AnerbenG ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Vermutung des § 5 Abs 3 AnerbenG wird dem die Ausschließung beantragenden Miterben die Behauptungs- und Beweislast auferlegt. Mit seiner pauschal vorgetragenen Behauptung über eine geistige und körperliche Behinderung der Anerbin, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, hat der Rechtsmittelwerber seine Behauptungspflicht aber nicht erfüllt. Er räumt vielmehr im Rekurs selbst ein, dass es ihm "naturgemäß" nicht möglich sei, konkrete Angaben über ihren Geistes- und Gesundheitszustand zu machen.Wie sich aus den Begriffen der offenbaren Unfähigkeit und des offensichtlichen Vorliegens von Ausschließungsgründen ergibt, ist an das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AnerbenG ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Vermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AnerbenG wird dem die Ausschließung beantragenden Miterben die Behauptungs- und Beweislast auferlegt. Mit seiner pauschal vorgetragenen Behauptung über eine geistige und körperliche Behinderung der Anerbin, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, hat der Rechtsmittelwerber seine Behauptungspflicht aber nicht erfüllt. Er räumt vielmehr im Rekurs selbst ein, dass es ihm "naturgemäß" nicht möglich sei, konkrete Angaben über ihren Geistes- und Gesundheitszustand zu machen.
Das Erstgericht, vor dem die Genannte persönlich auftrat, konnte weder ein körperliches noch ein psychisches Leiden oder eine Behinderung bei ihr erkennen. Es war daher gemäß § 5 Abs 3 letzter Satz AnerbenG nicht gehalten, von Amts wegen tätig zu werden (Kathrein aaO § 5 AnerbenG FN 3). Der Rechtsmittelwerber verweist zwar darauf, dass die Genannte selbst Eingaben an das Gericht verfasste (die keineswegs unverständlich oder unschlüssig sind), dass verschiedene Rechtsanwälte zunächst für ihre verstorbene Schwester und dann für sie in der Verlassenschaftssache eingeschritten sind und dass sich die zunächst zur Anerbin bestimmte Schwester geweigert hat, sich von einem ärztlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Er bleibt aber jede Erklärung dafür schuldig, weshalb aus diesen Umständen auf eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung der Anerbin zu schließen sei.Das Erstgericht, vor dem die Genannte persönlich auftrat, konnte weder ein körperliches noch ein psychisches Leiden oder eine Behinderung bei ihr erkennen. Es war daher gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz AnerbenG nicht gehalten, von Amts wegen tätig zu werden (Kathrein aaO Paragraph 5, AnerbenG FN 3). Der Rechtsmittelwerber verweist zwar darauf, dass die Genannte selbst Eingaben an das Gericht verfasste (die keineswegs unverständlich oder unschlüssig sind), dass verschiedene Rechtsanwälte zunächst für ihre verstorbene Schwester und dann für sie in der Verlassenschaftssache eingeschritten sind und dass sich die zunächst zur Anerbin bestimmte Schwester geweigert hat, sich von einem ärztlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Er bleibt aber jede Erklärung dafür schuldig, weshalb aus diesen Umständen auf eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung der Anerbin zu schließen sei.
Dem Rechtsmittelwerber ist es daher insgesamt nicht gelungen, Bedenken im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 AußStrG gegen die nach der Rangordnung des § 3 AnerbenG von den Vorinstanzen zutreffend zur Anerbin Bestimmte aufzuzeigen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.Dem Rechtsmittelwerber ist es daher insgesamt nicht gelungen, Bedenken im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG gegen die nach der Rangordnung des Paragraph 3, AnerbenG von den Vorinstanzen zutreffend zur Anerbin Bestimmte aufzuzeigen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.