Der Revisionsrekurs ist zwar nicht wegen der vom Rekursgericht angenommenen Judikaturdifferenz, wohl aber deshalb zulässig, weil das angesprochene Rechtsproblem - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Berechtigt ist der Revisionsrekurs jedoch nicht.
Vorauszuschicken ist, daß die Rechtsnachfolge in den halben, mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteil des Erblassers an der EZ ***** KG K***** zutreffend nach § 10 WEG beurteilt wurde. Für die Vererbung von Ehegattenwohnungseigentum an inländischen Objekten gelten nämlich im Wege der "Sonderanknüpfung" für Eingriffsnormen die Vorschriften des österreichischen Wohnungseigentumsrechts unabhängig vom Erbstatut (Schwimann in Rummel II, Rz 5 zu § 28 IPRG und Rz 13 vor § 35 IPRG).Vorauszuschicken ist, daß die Rechtsnachfolge in den halben, mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteil des Erblassers an der EZ ***** KG K***** zutreffend nach Paragraph 10, WEG beurteilt wurde. Für die Vererbung von Ehegattenwohnungseigentum an inländischen Objekten gelten nämlich im Wege der "Sonderanknüpfung" für Eingriffsnormen die Vorschriften des österreichischen Wohnungseigentumsrechts unabhängig vom Erbstatut (Schwimann in Rummel römisch zwei, Rz 5 zu Paragraph 28, IPRG und Rz 13 vor Paragraph 35, IPRG).
Ein zweites, von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich erörtertes Rechtsproblem betrifft die Durchführung einer inländischen Verlassenschaftsabhandlung. Auch dies entspricht der Rechtslage, weil § 22 AußStrG die Abhandlung über die in Österreich liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers den dazu berufenen österreichischen Gerichten überträgt. Bei der Sonderrechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in den Wohnungseigentumsanteil des anderen fällt zwar nur die Geldforderung auf Zahlung des Übernahmspreises (bei einer iS des § 10 Abs.3 WEG bedarfsqualifizierten Wohnung nicht einmal diese) in den Nachlaß (Welser, Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, NZ 1975, 153 f; Faistenberger-Barta-Call, Komm.z.WEG, Rz 53 und 73 zu § 10; Czermak, JBl. 1987, 375), doch wäre es sachlich nicht zu begründen, die Sonderrechtsnachfolge von der inländischen Abhandlungspflege auszunehmen, wenn ihr der vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehene erbrechtliche Erwerb gemäß § 10 Abs.1 erster Halbsatz WEG unterliegt. Die Verlassenschaftsabhandlung hat sich dann eben auf die Surrogate des anteiligen Ehegattenwohnungseigentums des Erblassers zu beziehen (im Ergebnis gleichlautend Kralik, Die Eigentumswohnung von Ehegatten in der Verlassenschaftsabhandlung, NotZ 1978, 167).Ein zweites, von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich erörtertes Rechtsproblem betrifft die Durchführung einer inländischen Verlassenschaftsabhandlung. Auch dies entspricht der Rechtslage, weil Paragraph 22, AußStrG die Abhandlung über die in Österreich liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers den dazu berufenen österreichischen Gerichten überträgt. Bei der Sonderrechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in den Wohnungseigentumsanteil des anderen fällt zwar nur die Geldforderung auf Zahlung des Übernahmspreises (bei einer iS des Paragraph 10, Absatz 3, WEG bedarfsqualifizierten Wohnung nicht einmal diese) in den Nachlaß (Welser, Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, NZ 1975, 153 f; Faistenberger-Barta-Call, Komm.z.WEG, Rz 53 und 73 zu Paragraph 10,; Czermak, JBl. 1987, 375), doch wäre es sachlich nicht zu begründen, die Sonderrechtsnachfolge von der inländischen Abhandlungspflege auszunehmen, wenn ihr der vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehene erbrechtliche Erwerb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Halbsatz WEG unterliegt. Die Verlassenschaftsabhandlung hat sich dann eben auf die Surrogate des anteiligen Ehegattenwohnungseigentums des Erblassers zu beziehen (im Ergebnis gleichlautend Kralik, Die Eigentumswohnung von Ehegatten in der Verlassenschaftsabhandlung, NotZ 1978, 167).
Schließlich ist klarzustellen, daß die mj. Kerstin T***** nach den hier anzuwendenden griechischen Sachnormen nicht nur gesetzliche Erbin, sondern auch Noterbin nach ihrem verstorbenen Vater ist (Art.1825 des Zivilgesetzbuches von Griechenland, Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, III1, Griechenland, erster Teil, 69). Im inländischen Verlassenschaftsverfahren sind daher die einem minderjährigen Noterben zukommenden Rechte zu wahren, wozu gehört, daß gemäß § 92 Abs.2 Z 1 AußStrG von Amts wegen ein Inventar zu errichten ist und gemäß § 102 Abs.2 AußStrG die Schätzung unbeweglicher Güter angeordnet werden kann, wenn dies etwa zur Berechnung des Pflichtteils erforderlich erscheint. Auf Werte aus früheren Verträgen, alte Schätzungen oder auf den Einheitswert dürfte diesfalls nur zurückgegriffen werden, wenn dem Schutzbefohlenen keinerlei Gefahr eines Vermögensnachteils droht (vgl. Bubak, Inventar ohne Schätzung, NotZ 1966, 51). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt der Entscheidung EvBl. 1979/214, in der von der Schätzung einer in die Erbmasse fallenden Liegenschaft nur deshalb Abstand genommen wurde, weil dem Minderjährigen ohnehin ein seinem Erbrecht entsprechender Miteigentumsanteil verschafft werden sollte.Schließlich ist klarzustellen, daß die mj. Kerstin T***** nach den hier anzuwendenden griechischen Sachnormen nicht nur gesetzliche Erbin, sondern auch Noterbin nach ihrem verstorbenen Vater ist (Artikel 1825, des Zivilgesetzbuches von Griechenland, Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, III1, Griechenland, erster Teil, 69). Im inländischen Verlassenschaftsverfahren sind daher die einem minderjährigen Noterben zukommenden Rechte zu wahren, wozu gehört, daß gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG von Amts wegen ein Inventar zu errichten ist und gemäß Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG die Schätzung unbeweglicher Güter angeordnet werden kann, wenn dies etwa zur Berechnung des Pflichtteils erforderlich erscheint. Auf Werte aus früheren Verträgen, alte Schätzungen oder auf den Einheitswert dürfte diesfalls nur zurückgegriffen werden, wenn dem Schutzbefohlenen keinerlei Gefahr eines Vermögensnachteils droht vergleiche Bubak, Inventar ohne Schätzung, NotZ 1966, 51). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt der Entscheidung EvBl. 1979/214, in der von der Schätzung einer in die Erbmasse fallenden Liegenschaft nur deshalb Abstand genommen wurde, weil dem Minderjährigen ohnehin ein seinem Erbrecht entsprechender Miteigentumsanteil verschafft werden sollte.
Den hier aufgezeigten rechtlichen Gegebenheiten haben die Vorinstanzen entsprochen, als sie die Schätzung des der Rechtsmittelwerberin zugewachsenen Wohnungseigentumsanteils anordneten, um den Übernahmspreis und in weiterer Folge den der Tochter geschuldeten Geldbetrag errechnen zu können. Dagegen wird im Revisionsrekurs eigentlich nur vorgebracht, die in § 10 Abs.2 WEG für den Fall einer Inventarerrichtung vorgeschriebene Ermittlung des Verkehrswerts des mit dem gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils komme hier gar nicht in Betracht, weil bei einer iS des § 10 Abs.3 WEG bedarfsqualifizierten Eigentumswohnung "der Abs.2 gar nicht gilt". Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht jedoch darin, daß im Fall des bedarfsqualifizierten Wohnungseigentums kein Übernahmspreis in den Nachlaß fällt (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 8 zu § 10 WEG). Die Ersatzansprüche der Pflichtteilsberechtigten haben sich jedoch am "Übernahmspreis im Sinne des Abs.2" zu orientieren, so daß auf den Verkehrswert des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums abzustellen ist, wenn ein Inventar errichtet wird. Damit wollte der Gesetzgeber jene Fälle erfassen, in denen ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsschutz besteht.Den hier aufgezeigten rechtlichen Gegebenheiten haben die Vorinstanzen entsprochen, als sie die Schätzung des der Rechtsmittelwerberin zugewachsenen Wohnungseigentumsanteils anordneten, um den Übernahmspreis und in weiterer Folge den der Tochter geschuldeten Geldbetrag errechnen zu können. Dagegen wird im Revisionsrekurs eigentlich nur vorgebracht, die in Paragraph 10, Absatz 2, WEG für den Fall einer Inventarerrichtung vorgeschriebene Ermittlung des Verkehrswerts des mit dem gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils komme hier gar nicht in Betracht, weil bei einer iS des Paragraph 10, Absatz 3, WEG bedarfsqualifizierten Eigentumswohnung "der Absatz 2, gar nicht gilt". Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht jedoch darin, daß im Fall des bedarfsqualifizierten Wohnungseigentums kein Übernahmspreis in den Nachlaß fällt vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 8 zu Paragraph 10, WEG). Die Ersatzansprüche der Pflichtteilsberechtigten haben sich jedoch am "Übernahmspreis im Sinne des Absatz 2, zu orientieren, so daß auf den Verkehrswert des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums abzustellen ist, wenn ein Inventar errichtet wird. Damit wollte der Gesetzgeber jene Fälle erfassen, in denen ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsschutz besteht.
Hier liegt - wie bereits erwähnt - ein solcher Fall gesetzlicher notwendiger Inventarisierung vor. Dadurch ist den Parteien die Möglichkeit einer einvernehmlichen Bestimmung des Übernahmspreises genommen, wie sie letztlich durch das Erbteilungsübereinkommen vom 9.4.1991 angestrebt wird. Das Verlassenschaftsgericht hat vielmehr - um den Abfindungsanspruch der minderjährigen Noterbin zu bemessen - den Verkehrswert des Ehegattenwohnungseigentums zu ermitteln, womit sich das Problem der Bewertung eines unbeweglichen Gutes stellt (vgl. Faistenberger-Barta-Call aaO, Rz 74 zu § 10 WEG). § 102 Abs.2 AußStrG (vgl. § 224 ABGB) sieht hiefür zwar noch andere Möglichkeiten als die Begutachtung durch Sachverständige vor, doch kann in Wahrnehmung gesetzlicher Obsorgepflichten für Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit auf die Beiziehung von Sachverständigen nicht verzichtet werden, wenn - wie hier - die Gefahr einer vermögensrechtlichen Benachteiligung Minderjähriger nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zu Recht haben die Vorinstanzen aufgezeigt, daß die Bezugnahme auf den vor ca. 3 Jahren erzielten Kaufpreis für die Nachbarwohnung zu wenig verläßlich ist. Das Erstgericht wird daher trotz der unbestreitbaren Kostenbelastung des Nachlasses gemäß § 103 Abs.1 AußStrG den Wert des Ehegattenwohnungseigentums durch zwei Sachverständige zu erheben haben.Hier liegt - wie bereits erwähnt - ein solcher Fall gesetzlicher notwendiger Inventarisierung vor. Dadurch ist den Parteien die Möglichkeit einer einvernehmlichen Bestimmung des Übernahmspreises genommen, wie sie letztlich durch das Erbteilungsübereinkommen vom 9.4.1991 angestrebt wird. Das Verlassenschaftsgericht hat vielmehr - um den Abfindungsanspruch der minderjährigen Noterbin zu bemessen - den Verkehrswert des Ehegattenwohnungseigentums zu ermitteln, womit sich das Problem der Bewertung eines unbeweglichen Gutes stellt vergleiche Faistenberger-Barta-Call aaO, Rz 74 zu Paragraph 10, WEG). Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG vergleiche Paragraph 224, ABGB) sieht hiefür zwar noch andere Möglichkeiten als die Begutachtung durch Sachverständige vor, doch kann in Wahrnehmung gesetzlicher Obsorgepflichten für Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit auf die Beiziehung von Sachverständigen nicht verzichtet werden, wenn - wie hier - die Gefahr einer vermögensrechtlichen Benachteiligung Minderjähriger nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zu Recht haben die Vorinstanzen aufgezeigt, daß die Bezugnahme auf den vor ca. 3 Jahren erzielten Kaufpreis für die Nachbarwohnung zu wenig verläßlich ist. Das Erstgericht wird daher trotz der unbestreitbaren Kostenbelastung des Nachlasses gemäß Paragraph 103, Absatz eins, AußStrG den Wert des Ehegattenwohnungseigentums durch zwei Sachverständige zu erheben haben.