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Rechtssatz RS0007362×

Rechtssatz RS0007362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007362

Geschäftszahl

5Ob86/91

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Rechtssatz

Bei der Sonderechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in den Wohnungseigentumsanteil des anderes fällt zwar nur die Geldforderung auf Zahlung des Übernahmspreises (bei einer im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, WEG bedarfqualifizierten Wohnung nicht einmal diese) in den Nachlaß, doch wäre es sachlich nicht zu begründen, die Sonderrechtsnachfolge von der inländischen Abhandlungspflege auszunehmen, wenn ihr der vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehene erbrechtliche Erwerb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Halbsatz WEG unterliegt. Nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG fällt im Fall des bedarfsqualifizierten Wohnungseigentums kein Übernahmspreis in den Nachlaß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 86/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007362

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00086_9100000_003