Rechtssatz RS0063169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063169
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Norm
Krnt HöfeG §6 Abs1 Z3
Rechtssatz
Mit der Formulierung "wenn der Erbhof von der Seite seines Elternteiles stammt", ist nicht gemeint, daß der Alleineigentümer von seinen Vorfahren übernommen hat und der wegen seines Vorversterbens an die überlebende Ehefrau mit der Verpflichtung zur Weitergabe zu Lebzeiten oder von Todes wegen an die gemeinsamen Kinder übergegangen ist, nunmehr von der gleichsam nur als Statthalterin für die Nachkommen aus der gemeinsamen Ehe fungierenden Ehefrau "stammt", im Erbfall nach deren Tode somit Kinder aus einer weiteren eingegangenen Ehe hinsichtlich ihrer Anerbenstellung bezüglich des Erbhofes gleichberechtigt sein sollen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 34/92
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 34/92
- 6 Ob 253/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des §3 Abs1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063169
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0060OB00034_9200000_001