Rechtssatz RS0050291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050291
Entscheidungsdatum
12.11.2009
Norm
AnerbenG §3
AnerbenG §5
AnerbenG §10
Rechtssatz
Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. Die Weigerung sämtlicher hiezu in Betracht kommender Personen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, macht die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln unanwendbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 21/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 21/84
Veröff: SZ 57/165 = JBl 1985,750 = RZ 1985/41 S 112 = NZ 1986,19
- 6 Ob 11/85
Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 11/85
Auch; nur: Die Weigerung des sondergesetzlich zur Hofübernahme Berufenen, den Erbhof als solchen zu übernehmen, ist beachtlich; sie schmälert die sonstige erbrechtliche Stellung des Betreffenden auch in Ansehung des Erbehofes nicht. (T1)
- 6 Ob 253/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern als Anerbe zu bestimmen ist. (T2)
- 6 Ob 212/07f
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
Vgl aber; Beisatz: Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht und damit auf sein Hofübernahmerecht, entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]). (T3); Veröff: SZ 2008/12
- 6 Ob 224/09y
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050291
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB00021_8400000_002