Rechtssatz RS0050286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050286
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Norm
AnerbenG §3
Krnt HöfeG §7
Tir HöfeG §17
Rechtssatz
In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme, soweit sie mit einer Hofübernahme durch den als Anerben anerkannten Miterben in Widerspruch gerieten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 14/86
Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 14/86
Veröff: NZ 1987,208
- 6 Ob 153/03y
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 153/03y
nur: In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme. (T1)
- 6 Ob 253/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
Beisatz: Hier: Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern als Anerbe zu bestimmen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050286
Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0060OB00014_8600000_001