Rechtssatz RS0114576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114576
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch einer verheirateten, über kein weiteres Einkommen verfügenden Miterbin gegen ihren Ehegatten kann sie nur dann materiell absichern, wenn sie damit einen zumindest angemessenen Versorgungsgrad erreicht. Dabei können der unpfändbare Freibetrag des § 291a EO oder der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen als Orientierungshilfe dienen.Der Unterhaltsanspruch einer verheirateten, über kein weiteres Einkommen verfügenden Miterbin gegen ihren Ehegatten kann sie nur dann materiell absichern, wenn sie damit einen zumindest angemessenen Versorgungsgrad erreicht. Dabei können der unpfändbare Freibetrag des Paragraph 291 a, EO oder der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen als Orientierungshilfe dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114576
Dokumentnummer
JJR_20001123_OGH0002_0060OB00254_00X0000_001