Rechtssatz RS0050351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050351
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Norm
AnerbenG §10
AnerbenG §17
Rechtssatz
Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 10 AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 10, AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 9/82
Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128
- 6 Ob 288/02z
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 288/02z
Auch; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T1); Veröff: SZ 2003/103
- 6 Ob 11/07x
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 11/07x
- 6 Ob 289/07d
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 289/07d
Beis wie T1
- 2 Ob 71/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 71/25t
vgl; nur: Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050351
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00009_8200000_003