Rechtssatz RS0081636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081636
Entscheidungsdatum
20.03.2013
Norm
AnerbenG allg
AnerbenG §1
AnerbenG §8 Abs5
AnerbenG §9 Abs1
Kärntner ErbhöfeG §1 Abs2 Z1
Tir HöfeG §26 Abs2 Z1
Rechtssatz
Bei gewillkürter Erbfolge (§ 8 Abs 5 AnerbenG) bzw im Falle der Verfügung des Erblassers über den Erbhof durch Vermächtnis (§ 9 Abs 1 AnerbenG) sind die Bestimmungen des Anerbengesetzes nur anzuwenden, wenn es zu einer Übernahme des Erbhofes (§ 1 AnerbenG) durch eine solcherart bedachte Person als Anerbe im Wege der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer kommt.Bei gewillkürter Erbfolge (Paragraph 8, Absatz 5, AnerbenG) bzw im Falle der Verfügung des Erblassers über den Erbhof durch Vermächtnis (Paragraph 9, Absatz eins, AnerbenG) sind die Bestimmungen des Anerbengesetzes nur anzuwenden, wenn es zu einer Übernahme des Erbhofes (Paragraph eins, AnerbenG) durch eine solcherart bedachte Person als Anerbe im Wege der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer kommt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 537/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 537/95
Vewröff: SZ 68/201
- 6 Ob 92/01z
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
Auch
- 6 Ob 317/05v
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 317/05v
Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das Anerbengesetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt. (T1); Veröff: SZ 2006/21
- 6 Ob 224/09y
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
Auch
- 6 Ob 34/13p
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 34/13p
Vgl; Beisatz: Bei gewillkürter Rechtsnachfolge von Todes wegen kommt nach den ‑ insoweit wortidenten ‑ Regelungen des § 26 Abs 2 Z 1 Tiroler HöfeG und des § 1 Abs 2 Z 1 Kärntner ErbhöfeG eine Festsetzung eines Übernahmswerts (§ 21 Tiroler HöfeG, § 12 Kärntner ErbhöfeG) nur dann in Betracht, wenn der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wenn ‑ wie auch im vorliegenden Fall ‑ der Erblasser mehrere Personen zu Erben einsetzte, ohne einen von ihnen zum Hofübernehmer zu berufen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081636
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00537_9500000_003