Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG). Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, setzt die beschlussmäßige Feststellung der Erbhofeigenschaft die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes voraus (6 Ob 12/86 = SZ 59/187 = NZ 1987, 312).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, setzt die beschlussmäßige Feststellung der Erbhofeigenschaft die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes voraus (6 Ob 12/86 = SZ 59/187 = NZ 1987, 312).
Im § 8 AnerbenG hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe und der Testierfreiheit im Sinne des Vorrangs der Testierfreiheit gelöst (vgl Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 8 AnerbenG Rz 1; 76 BlgNR 8. GP 12). Nach den Materialien zum Anerbengesetz wurde von der ursprünglich vorgesehenen Erstreckung der Grundsätze des Anerbenrechts auf die gewillkürte Erbfolge Abstand genommen. Das Anerbenrecht solle nur dann angewendet werden, wenn die gesetzliche Erbfolge eintrete. Dagegen solle in die Testierfreiheit des Bauern nicht eingegriffen werden, um nicht sein stark ausgeprägtes „Persönlichkeitsrecht" zu verletzen (76 BlgNR 8. GP 19). Diese Lockerung der Bestimmungen trage mehrfachen Bedenken Rechnung, die gegen einen Eingriff in die Testierfreiheit geltend gemacht worden seien. Sie könne in Kauf genommen werden, weil die Gefahr der Zersplitterung der Bauernhöfe weniger von Seiten des Erblassers drohe, der in der Regel selbst dafür Sorge tragen werde, dass der Gegenstand seiner langjährigen Arbeit der kommenden Generation unversehrt erhalten bleibe, als vielmehr von der Seite der Erben, wenn eine letztwillige Verfügung nicht vorhanden sei (76 BlgNR 8. GP 12).Im Paragraph 8, AnerbenG hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe und der Testierfreiheit im Sinne des Vorrangs der Testierfreiheit gelöst vergleiche Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph 8, AnerbenG Rz 1; 76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 12). Nach den Materialien zum Anerbengesetz wurde von der ursprünglich vorgesehenen Erstreckung der Grundsätze des Anerbenrechts auf die gewillkürte Erbfolge Abstand genommen. Das Anerbenrecht solle nur dann angewendet werden, wenn die gesetzliche Erbfolge eintrete. Dagegen solle in die Testierfreiheit des Bauern nicht eingegriffen werden, um nicht sein stark ausgeprägtes „Persönlichkeitsrecht" zu verletzen (76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 19). Diese Lockerung der Bestimmungen trage mehrfachen Bedenken Rechnung, die gegen einen Eingriff in die Testierfreiheit geltend gemacht worden seien. Sie könne in Kauf genommen werden, weil die Gefahr der Zersplitterung der Bauernhöfe weniger von Seiten des Erblassers drohe, der in der Regel selbst dafür Sorge tragen werde, dass der Gegenstand seiner langjährigen Arbeit der kommenden Generation unversehrt erhalten bleibe, als vielmehr von der Seite der Erben, wenn eine letztwillige Verfügung nicht vorhanden sei (76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 12).
Es sei jedoch „selbstverständlich", dass das Anerbenrecht dann zum Zuge kommen solle, wenn der Erblasser zwar letztwillig verfügt habe, wenn sich aber aus dieser letzten Willenserklärung ergebe, dass er selbst mit seiner Verfügung den Gedanken des Anerbenrechts nachleben wolle (76 BlgNR 8. GP 19). In diesem Sinne behandle § 8 Abs 1 AnerbenG die gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs. Die Absicht des Erblassers, den Übergang des Erbhofs im Sinne anerbenrechtlicher Grundsätze vor sich gehen zu lassen, nehme der Entwurf dann an, wenn eine einzige natürliche Person oder Ehegatten allein als Erben eingesetzt würden, ohne dass über den Hof anderweitig verfügt werde, oder wenn der Erblasser formungebunden die Übernahme des Erbhofs durch einen eingesetzten Erben oder durch ein eingesetztes Ehepaar anordne oder schließlich, wenn der Erblasser solchen Personen ein Aufgriffsrecht hinsichtlich des Erbhofs gewähre (76 BlgNR 8. GP 19). Auch im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen der Zielsetzung des AnerbenG führen die Materialien aus, dass die Bestimmungen des Anerbengesetzes im Wesentlichen nur dann anwendbar sein sollten, wenn der Bauer sterbe, ohne die Übernahme des Hofes durch eine einzige Person verfügt zu haben (76 BlgNR 8. GP 12).Es sei jedoch „selbstverständlich", dass das Anerbenrecht dann zum Zuge kommen solle, wenn der Erblasser zwar letztwillig verfügt habe, wenn sich aber aus dieser letzten Willenserklärung ergebe, dass er selbst mit seiner Verfügung den Gedanken des Anerbenrechts nachleben wolle (76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 19). In diesem Sinne behandle Paragraph 8, Absatz eins, AnerbenG die gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testaments des Alleineigentümers eines Erbhofs. Die Absicht des Erblassers, den Übergang des Erbhofs im Sinne anerbenrechtlicher Grundsätze vor sich gehen zu lassen, nehme der Entwurf dann an, wenn eine einzige natürliche Person oder Ehegatten allein als Erben eingesetzt würden, ohne dass über den Hof anderweitig verfügt werde, oder wenn der Erblasser formungebunden die Übernahme des Erbhofs durch einen eingesetzten Erben oder durch ein eingesetztes Ehepaar anordne oder schließlich, wenn der Erblasser solchen Personen ein Aufgriffsrecht hinsichtlich des Erbhofs gewähre (76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 19). Auch im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen der Zielsetzung des AnerbenG führen die Materialien aus, dass die Bestimmungen des Anerbengesetzes im Wesentlichen nur dann anwendbar sein sollten, wenn der Bauer sterbe, ohne die Übernahme des Hofes durch eine einzige Person verfügt zu haben (76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 12).
Die derzeitige Fassung des § 8 AnerbenG beruht auf der durch BGBl 1989/659 erfolgten Novellierung. Mit dieser Novelle wurde der Begriff des Erbhofs neu gefasst und die Untergrenze der Zahl der Personen, auf deren Erhaltung es für die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes ankomme, gesenkt. Durch diese Novelle wurden auch Höfe in die Anwendbarkeit des Gesetzes einbezogen, die im Miteigentum eines Elternteils und eines Kindes stehen. Im Zuge der Erläuterung der Ziele dieses Gesetzesvorhabens führen die Materialien (518 BlgNR 17. GP 5) aus, dass dem überlebenden Miteigentümer die Begünstigungen des Anerbengesetzes zugute kommen sollten, um auch in derartigen Fällen die für die Landwirtschaft nachteilige Zersplitterung des Eigentums an leistungsfähigen Höfen hintanzuhalten.Die derzeitige Fassung des Paragraph 8, AnerbenG beruht auf der durch BGBl 1989/659 erfolgten Novellierung. Mit dieser Novelle wurde der Begriff des Erbhofs neu gefasst und die Untergrenze der Zahl der Personen, auf deren Erhaltung es für die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes ankomme, gesenkt. Durch diese Novelle wurden auch Höfe in die Anwendbarkeit des Gesetzes einbezogen, die im Miteigentum eines Elternteils und eines Kindes stehen. Im Zuge der Erläuterung der Ziele dieses Gesetzesvorhabens führen die Materialien (518 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 5) aus, dass dem überlebenden Miteigentümer die Begünstigungen des Anerbengesetzes zugute kommen sollten, um auch in derartigen Fällen die für die Landwirtschaft nachteilige Zersplitterung des Eigentums an leistungsfähigen Höfen hintanzuhalten.
§ 8 Abs 2 AnerbenG behandle den Fall eines Testaments des Eigentümers eines Ehegattenerbhofs. Hier sollten die Bestimmungen des Abs 1 nur dann gelten, wenn eine der dort genannten Bedingungen auf den anderen Ehegatten zutreffe, wenn also der Erblasser den anderen Ehegatten als Alleinerben einsetze oder wenn er die Übernahme des Erbhofanteils durch den anderen Ehegatten verfüge oder wenn er diesem daran ein Aufgriffsrecht einräume (76 BlgNR 8. GP 20).Paragraph 8, Absatz 2, AnerbenG behandle den Fall eines Testaments des Eigentümers eines Ehegattenerbhofs. Hier sollten die Bestimmungen des Absatz eins, nur dann gelten, wenn eine der dort genannten Bedingungen auf den anderen Ehegatten zutreffe, wenn also der Erblasser den anderen Ehegatten als Alleinerben einsetze oder wenn er die Übernahme des Erbhofanteils durch den anderen Ehegatten verfüge oder wenn er diesem daran ein Aufgriffsrecht einräume (76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 20).
Die historische Interpretation spricht daher gleichfalls für das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis. Dieses Ergebnis entspricht auch der einhelligen Lehre, soweit diese sich mit dieser Frage überhaupt auseinandersetzt. Edlbacher (AnerbenG 44), auf den sich das Rekursgericht beruft, gibt lediglich die Gesetzesmaterialien wieder. Eccher (in Schwimann, ABGB³ III § 8 AnerbenG Rz 1 ff) behandelt das Problem nicht. Hingegen vertritt Kathrein in der neuesten vorliegenden umfassenden Kommentierung des AnerbenG (Anerbenrecht § 8 Anm 2) dezidiert die Auffassung, das AnerbenG sei bei der testamentarischen Erbfolge nach dem Eigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofes nur dann anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte auf die in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 AnerbenG vorgesehene Weise als Anerbe berufen werde. Auch Meyer (AnerbenG 41) geht offenbar davon aus, dass bei der testamentarischen Erbfolge die Bestimmungen des AnerbenG nur dann anzuwenden seien, wenn der Hof in einer Hand vereinigt werde.Die historische Interpretation spricht daher gleichfalls für das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis. Dieses Ergebnis entspricht auch der einhelligen Lehre, soweit diese sich mit dieser Frage überhaupt auseinandersetzt. Edlbacher (AnerbenG 44), auf den sich das Rekursgericht beruft, gibt lediglich die Gesetzesmaterialien wieder. Eccher (in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph 8, AnerbenG Rz 1 ff) behandelt das Problem nicht. Hingegen vertritt Kathrein in der neuesten vorliegenden umfassenden Kommentierung des AnerbenG (Anerbenrecht Paragraph 8, Anmerkung 2) dezidiert die Auffassung, das AnerbenG sei bei der testamentarischen Erbfolge nach dem Eigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofes nur dann anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte auf die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AnerbenG vorgesehene Weise als Anerbe berufen werde. Auch Meyer (AnerbenG 41) geht offenbar davon aus, dass bei der testamentarischen Erbfolge die Bestimmungen des AnerbenG nur dann anzuwenden seien, wenn der Hof in einer Hand vereinigt werde.
Gegen die Möglichkeit, dass der Miteigentümer eines Erbhofs durch letztwillige Verfügung einen Mehrpersonen-Erbhof schafft, spricht die schon vom Rekursgericht zutreffend hervorgehobene, auch aus anderen Bestimmungen des Anerbengesetzes ableitbare Tendenz des Gesetzgebers, Zwei-Personen-Erbhöfe in das Alleineigentum überzuführen (vgl auch § 8 Abs 3 AnerbenG). Gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes und der von diesem zitierten Lehrmeinungen vermag der Revisionsrekurswerber nichts Stichhaltiges vorzubringen. Die Revisionsrekursausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes sei unrichtig. Die Berufung auf den Aufsatz von Zemen (Der Anerbe im Parentelen-System, JBl 2005, 27) geht ins Leere, weil dieser Aufsatz - wie schon in der Einleitung unmissverständlich klargestellt wird - sich ausschließlich mit der gesetzlichen Erbfolge beschäftigt. Auf die von Zemen dort auch behandelte Frage, ob ein Ehegatten-Erbhof auch in einen Elternteil-Kind-Erbhof übergeführt werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden, weil auch nach diesem Autor dafür jedenfalls Voraussetzung ist, dass eine Einigung der für die Anerbenschaft nach § 3 Abs 1 AnerbenG in Frage kommenden Miterben über diese Zwei-Personen-Miteigentumsgemeinschaft erzielt wird oder wenigstens die für den Zwei-Personen-Erbhof vorgesehenen Personen, nämlich der alte Anerbe und der neue Miterbe, darüber übereinkommen und dies von den zurücktretenden Miterben durch Anerkenntnis, Verzicht oder Ausschlagung geduldet oder ermöglicht wird. Ein derartiges Einverständnis dieser Personen liegt hier jedoch nicht vor.Gegen die Möglichkeit, dass der Miteigentümer eines Erbhofs durch letztwillige Verfügung einen Mehrpersonen-Erbhof schafft, spricht die schon vom Rekursgericht zutreffend hervorgehobene, auch aus anderen Bestimmungen des Anerbengesetzes ableitbare Tendenz des Gesetzgebers, Zwei-Personen-Erbhöfe in das Alleineigentum überzuführen vergleiche auch Paragraph 8, Absatz 3, AnerbenG). Gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes und der von diesem zitierten Lehrmeinungen vermag der Revisionsrekurswerber nichts Stichhaltiges vorzubringen. Die Revisionsrekursausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes sei unrichtig. Die Berufung auf den Aufsatz von Zemen (Der Anerbe im Parentelen-System, JBl 2005, 27) geht ins Leere, weil dieser Aufsatz - wie schon in der Einleitung unmissverständlich klargestellt wird - sich ausschließlich mit der gesetzlichen Erbfolge beschäftigt. Auf die von Zemen dort auch behandelte Frage, ob ein Ehegatten-Erbhof auch in einen Elternteil-Kind-Erbhof übergeführt werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden, weil auch nach diesem Autor dafür jedenfalls Voraussetzung ist, dass eine Einigung der für die Anerbenschaft nach Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG in Frage kommenden Miterben über diese Zwei-Personen-Miteigentumsgemeinschaft erzielt wird oder wenigstens die für den Zwei-Personen-Erbhof vorgesehenen Personen, nämlich der alte Anerbe und der neue Miterbe, darüber übereinkommen und dies von den zurücktretenden Miterben durch Anerkenntnis, Verzicht oder Ausschlagung geduldet oder ermöglicht wird. Ein derartiges Einverständnis dieser Personen liegt hier jedoch nicht vor.
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass der vom Revisionsrekurswerber weiters gestellte Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 12 Abs 3 AußStrG aF), übersieht, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft nach ständiger Rechtsprechung zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0036902; zuletzt 6 Ob 159/05h), sodass die vom Revisionsrekurswerber befürchtete Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohnedies nicht in Betracht kommt (vgl 6 Ob 159/05h). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass der vom Revisionsrekurswerber weiters gestellte Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 12, Absatz 3, AußStrG aF), übersieht, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft nach ständiger Rechtsprechung zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0036902; zuletzt 6 Ob 159/05h), sodass die vom Revisionsrekurswerber befürchtete Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohnedies nicht in Betracht kommt vergleiche 6 Ob 159/05h). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG.