Der Revisionsrekurs der Witwe ist jedoch zulässig, weil der angefochtene Beschluss der im Folgenden dargestellten Rechtslage widerspricht. Er ist im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Gemäß § 8 AnerbenG ist mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge das Anerbengesetz unter den dort genannten Voraussetzungen auch bei der gewillkürten Erbfolge aufgrund eines Testaments anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Erblasser von den eingesetzten mehreren Miterben eine natürliche Person zum alleinigen Übernehmer des Erbhofs bestimmte (§ 8 Abs 1 Z 2 AnerbenG) und der letztwilligen Anordnung nicht zu entnehmen ist, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden solle (§ 8 Abs 6 AnerbenG).Gemäß Paragraph 8, AnerbenG ist mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge das Anerbengesetz unter den dort genannten Voraussetzungen auch bei der gewillkürten Erbfolge aufgrund eines Testaments anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Erblasser von den eingesetzten mehreren Miterben eine natürliche Person zum alleinigen Übernehmer des Erbhofs bestimmte (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG) und der letztwilligen Anordnung nicht zu entnehmen ist, dass auf die Erbteilung das Anerbengesetz nicht angewendet werden solle (Paragraph 8, Absatz 6, AnerbenG).
§ 14 AnerbenG sieht gesetzliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten, der nicht Anerbe ist, vor. Ihm steht gemäß § 14 Abs 1 AnerbenG unter bestimmten Voraussetzungen ein den ortsüblichen Verhältnissen angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) am Erbhof zu. § 14 Abs 2 AnerbenG sieht weiters ein ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Fruchtgenussrecht des überlebenden Ehegatten am Erbhof vor.Paragraph 14, AnerbenG sieht gesetzliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten, der nicht Anerbe ist, vor. Ihm steht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AnerbenG unter bestimmten Voraussetzungen ein den ortsüblichen Verhältnissen angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) am Erbhof zu. Paragraph 14, Absatz 2, AnerbenG sieht weiters ein ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Fruchtgenussrecht des überlebenden Ehegatten am Erbhof vor.
§ 15 AnerbenG lautet: „Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, dass mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den §§ 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im § 13 Abs 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs 1 bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs 2 bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen".Paragraph 15, AnerbenG lautet: „Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, dass mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den Paragraphen 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3 letzter Satz und im Paragraph 14, Absatz eins, bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im Paragraph 14, Absatz 2, bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen".
§ 12 AnerbenG regelt die Auszahlung und die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben und nimmt auf die Ansprüche des überlebenden Ehegatten (nur) insoweit Bezug, als in der Einantwortungsurkunde das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben im Rang hinter allfälligen Versorgungsrechten nach § 15 AnerbenG grundbücherlich eingetragen werden muss.Paragraph 12, AnerbenG regelt die Auszahlung und die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben und nimmt auf die Ansprüche des überlebenden Ehegatten (nur) insoweit Bezug, als in der Einantwortungsurkunde das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben im Rang hinter allfälligen Versorgungsrechten nach Paragraph 15, AnerbenG grundbücherlich eingetragen werden muss.
§ 10 Abs 1 und 4 AnerbenG idF vor dem AußStr-BegleitG Nov BGBl 112/2003, das hier noch nicht anzuwenden ist (Art XXXII § 10 BGBl 112/2003), lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 4 AnerbenG in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG Nov Bundesgesetzblatt 112 aus 2003,, das hier noch nicht anzuwenden ist (Artikel römisch 32 , Paragraph 10, Bundesgesetzblatt 112 aus 2003,), lauten:
„Hat ... der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus (Abs 1).„Hat ... der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (Paragraph 11,) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus (Absatz eins,).
Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof ... anzuordnen (Abs 4)."Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof ... anzuordnen (Absatz 4,)."
Der Beschluss des Erstgerichts auf Einantwortung samt seinem „Berichtigungsbeschluss" verstößt gegen § 10 Abs 1 und § 15 iVm § 14 AnerbenG, weil beide Beschlüsse (ON 68 und 71) vor der Zuweisung des Erbhofs an die Anerbin ergingen und weil weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für die Anerbin über den Antrag auf bücherliche Sicherstellung der Versorgungsrechte abgesprochen wurde. Die Erlassung der Einantwortungsurkunde und die im Beschluss ON 67 enthaltene Erklärung, dass das Verlassenschaftsverfahren mit der Rechtskraft der Einantwortung für beendet erklärt werde, verstieß zudem gegen die ständige Rechtsprechung, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft und des Übernahmspreises zwingend noch im Verlassenschaftsverfahren und nicht nachher zu erfolgen habe (RIS-Justiz RS0036902). Durch den in mehrfacher Hinsicht verfehlten Einantwortungsbeschluss sind die Rechte der Witwe zumindest dadurch unmittelbar beeinträchtigt, dass die Einantwortung vor der Entscheidung über ihre Versorgungsrechte und ohne Bedachtnahme auf ihren Antrag, diese Versorgungsrechte sicherzustellen, erlassen wurde.Der Beschluss des Erstgerichts auf Einantwortung samt seinem „Berichtigungsbeschluss" verstößt gegen Paragraph 10, Absatz eins, und Paragraph 15, in Verbindung mit , Paragraph 14, AnerbenG, weil beide Beschlüsse (ON 68 und 71) vor der Zuweisung des Erbhofs an die Anerbin ergingen und weil weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für die Anerbin über den Antrag auf bücherliche Sicherstellung der Versorgungsrechte abgesprochen wurde. Die Erlassung der Einantwortungsurkunde und die im Beschluss ON 67 enthaltene Erklärung, dass das Verlassenschaftsverfahren mit der Rechtskraft der Einantwortung für beendet erklärt werde, verstieß zudem gegen die ständige Rechtsprechung, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft und des Übernahmspreises zwingend noch im Verlassenschaftsverfahren und nicht nachher zu erfolgen habe (RIS-Justiz RS0036902). Durch den in mehrfacher Hinsicht verfehlten Einantwortungsbeschluss sind die Rechte der Witwe zumindest dadurch unmittelbar beeinträchtigt, dass die Einantwortung vor der Entscheidung über ihre Versorgungsrechte und ohne Bedachtnahme auf ihren Antrag, diese Versorgungsrechte sicherzustellen, erlassen wurde.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses einer Berücksichtigung der Versorgungsrechte der Witwe und deren Sicherstellung entgegenstünden, steht mit der aufgezeigten Gesetzeslage nicht im Einklang. Wie sich aus § 15 AnerbenG ergibt, entfaltet die Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses keineswegs Bindungswirkung dahin, dass in der Einantwortungsurkunde eine Belastung des Erbhofs durch die grundbücherliche Sicherstellung derartiger Ansprüche nicht mehr zulässig sei. Auch weist die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, dass sie den Zuweisungsbeschluss gar nicht wirksam bekämpfen hätte können, weil durch diesen Beschluss nicht in ihre Rechtssphäre eingegriffen wurde und ihr daher keine Rechtsmittellegitimation zukam. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 55/150 stützt die Ansicht des Rekursgerichts, dass nach Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses eine Sicherstellung der Ansprüche nach § 14 AnerbenG, nicht mehr möglich sei, nicht. Die in der zitierten Entscheidung enthaltene Aussage, dass der Zuweisungsbeschluss als besonderer Titel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen sei, hat keinen erkennbaren Bezug zur Bestimmung des § 15 AnerbenG, wonach in der Einantwortungsurkunde sowohl die Eintragung des Eigentumsrechts für den Anerben als auch die Sicherstellung der Versorgungsrechte nach den §§ 13 und 14 AnerbenG angeordnet werden müssen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 55/98a (EvBl 1998/133, 613 = JBl 1999, 124) klargestellt, dass zwar für die Eigentumseinverleibung des Anerben der Zuweisungsbeschluss den Titel bildet, dass aber dessen ungeachtet der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (nichts anderes kann für die Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht gelten) einen Titel zu schaffen hat. In dieser Entscheidung wird ausdrücklich das gesetzliche Erfordernis hervorgehoben, dass die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen einen konstitutiven Beschluss darstelle, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen habe.Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses einer Berücksichtigung der Versorgungsrechte der Witwe und deren Sicherstellung entgegenstünden, steht mit der aufgezeigten Gesetzeslage nicht im Einklang. Wie sich aus Paragraph 15, AnerbenG ergibt, entfaltet die Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses keineswegs Bindungswirkung dahin, dass in der Einantwortungsurkunde eine Belastung des Erbhofs durch die grundbücherliche Sicherstellung derartiger Ansprüche nicht mehr zulässig sei. Auch weist die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, dass sie den Zuweisungsbeschluss gar nicht wirksam bekämpfen hätte können, weil durch diesen Beschluss nicht in ihre Rechtssphäre eingegriffen wurde und ihr daher keine Rechtsmittellegitimation zukam. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 55/150 stützt die Ansicht des Rekursgerichts, dass nach Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses eine Sicherstellung der Ansprüche nach Paragraph 14, AnerbenG, nicht mehr möglich sei, nicht. Die in der zitierten Entscheidung enthaltene Aussage, dass der Zuweisungsbeschluss als besonderer Titel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen sei, hat keinen erkennbaren Bezug zur Bestimmung des Paragraph 15, AnerbenG, wonach in der Einantwortungsurkunde sowohl die Eintragung des Eigentumsrechts für den Anerben als auch die Sicherstellung der Versorgungsrechte nach den Paragraphen 13 und 14 AnerbenG angeordnet werden müssen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 55/98a (EvBl 1998/133, 613 = JBl 1999, 124) klargestellt, dass zwar für die Eigentumseinverleibung des Anerben der Zuweisungsbeschluss den Titel bildet, dass aber dessen ungeachtet der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (nichts anderes kann für die Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht gelten) einen Titel zu schaffen hat. In dieser Entscheidung wird ausdrücklich das gesetzliche Erfordernis hervorgehoben, dass die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen einen konstitutiven Beschluss darstelle, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen habe.
Ob der Witwe (sicherzustellende) Ansprüche nach dem Anerbengesetz zustehen, blieb bislang ungeprüft. Die Anerbin hat derartige Ansprüche mit entsprechendem Vorbringen bestritten. Die bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen leiden an sekundären Feststellungsmängeln infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass über den Sicherstellungsanspruch nicht in der Einantwortungsurkunde zu entscheiden sei. Es schadet daher im Gegensatz zu den Ausführungen der Anerbin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht, dass die Witwe nicht schon in ihrem Rekurs das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft gerügt hat. Auch der Umstand, dass die Witwe ihre Ansprüche, die gesichert werden sollen, nicht ausdrücklich bezeichnete, steht einer Stattgebung ihres Revisionsrekurses im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht entgegen. Das Gericht muss, bevor es ein unbestimmtes Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen (vgl 1 Ob 73/03x; 10 ObS 24/02f). An die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellten. Sollte eine Präzisierung erforderlich sein, hat das Gericht den Antragsteller entsprechend anzuleiten (RIS-Justiz RS0070562). Im außerstreitigen Verfahren genügt es, wenn dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, welche Entscheidung die Partei anstrebt. Bedarf ein Antrag bloß der Verdeutlichung, darf er nicht schon deshalb abgewiesen werden (RIS-Justiz RS0005965). Durch den Hinweis auf Ansprüche nach dem Anerbengesetz machte die Witwe hinreichend deutlich, dass sie die in § 14 AnerbenG geregelten Ansprüche geltend machen will. Falls das Erstgericht das Begehren der Witwe für zu wenig präzise erachtet, wird es die Witwe zu einer entsprechenden Konkretisierung anzuleiten haben. Soweit in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen des § 14 AnerbenG nicht vorlägen, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die betreffende Sachverhaltsgrundlage im fortgesetzten Verfahren erst erhoben werden muss.Ob der Witwe (sicherzustellende) Ansprüche nach dem Anerbengesetz zustehen, blieb bislang ungeprüft. Die Anerbin hat derartige Ansprüche mit entsprechendem Vorbringen bestritten. Die bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen leiden an sekundären Feststellungsmängeln infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass über den Sicherstellungsanspruch nicht in der Einantwortungsurkunde zu entscheiden sei. Es schadet daher im Gegensatz zu den Ausführungen der Anerbin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht, dass die Witwe nicht schon in ihrem Rekurs das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft gerügt hat. Auch der Umstand, dass die Witwe ihre Ansprüche, die gesichert werden sollen, nicht ausdrücklich bezeichnete, steht einer Stattgebung ihres Revisionsrekurses im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht entgegen. Das Gericht muss, bevor es ein unbestimmtes Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen vergleiche 1 Ob 73/03x; 10 ObS 24/02f). An die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellten. Sollte eine Präzisierung erforderlich sein, hat das Gericht den Antragsteller entsprechend anzuleiten (RIS-Justiz RS0070562). Im außerstreitigen Verfahren genügt es, wenn dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, welche Entscheidung die Partei anstrebt. Bedarf ein Antrag bloß der Verdeutlichung, darf er nicht schon deshalb abgewiesen werden (RIS-Justiz RS0005965). Durch den Hinweis auf Ansprüche nach dem Anerbengesetz machte die Witwe hinreichend deutlich, dass sie die in Paragraph 14, AnerbenG geregelten Ansprüche geltend machen will. Falls das Erstgericht das Begehren der Witwe für zu wenig präzise erachtet, wird es die Witwe zu einer entsprechenden Konkretisierung anzuleiten haben. Soweit in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen des Paragraph 14, AnerbenG nicht vorlägen, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die betreffende Sachverhaltsgrundlage im fortgesetzten Verfahren erst erhoben werden muss.