Rechtssatz RS0120244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120244
Entscheidungsdatum
03.11.2005
Norm
AnerbenG §13
AnerbenG §14
AnerbenG §15
Rechtssatz
Der Einantwortungsbeschluss verstößt gegen § 10 Abs 1 und § 15 iVm § 14 AnerbenG, wenn er vor der Zuweisung des Erbhofs an den Anerben ergeht und weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte (der Witwe) und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für den Anerben über den Antrag der Witwe auf bücherliche Sicherstellung ihrer Versorgungsrechte abgesprochen wurde.Der Einantwortungsbeschluss verstößt gegen Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 14, AnerbenG, wenn er vor der Zuweisung des Erbhofs an den Anerben ergeht und weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte (der Witwe) und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für den Anerben über den Antrag der Witwe auf bücherliche Sicherstellung ihrer Versorgungsrechte abgesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120244
Dokumentnummer
JJR_20051103_OGH0002_0060OB00159_05H0000_001