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Entscheidung 6 Ob 275/07w×

Entscheidung 6 Ob 275/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob275/07w

Entscheidungsdatum

26.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne R*****, vertreten durch Dr. Eveline Landmann, Rechtsanwältin in Kirchbichl, gegen die beklagte Partei Katharina R*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.903,54 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. September 2007, GZ 4 R 139/07h-35, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Februar 2007, GZ 5 Cg 209/04w-29, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Vater der Klägerin, David R*****, schenkte mit Vertrag vom 9. 11. 1990 seinen geschlossenen Hof „O*****" seinem Sohn Johann R***** auf den Todesfall. Mit Vereinbarung vom 2. 7. 1994 wandelten sie den Schenkungsvertrag auf den Todesfall in eine Schenkung unter Lebenden um. Sie hielten darin fest, dass die Übergabe des Hofs bereits am 1. 1. 1994 erfolgt war.

Am 26. 3. 1997 verstarb David R*****. Seine Tochter Anna A***** und die Klägerin erklärten in der Verlassenschaftsabhandlung am 1. 9. 1997, zu der seine Söhne Johann R***** und Matthäus R***** geladen, aber nicht gekommen waren, dass sie keine Erbserklärungen abgeben und sich des gesetzlichen Erbrechts entschlagen. Der Nachlass David R*****s wurde zur Gänze seiner Witwe Anna R***** aufgrund des Gesetzes eingeantwortet.

Mit Schenkungsvertrag vom 24. 9. 1999 übertrug Johann R***** den geschlossenen Hof „O*****" der Beklagten, seiner Tochter.

Am 22. 1. 2000 verstarb Johann R*****. Sein Nachlass wurde zu gleichen Teilen seiner Witwe Monika R***** und seinen Kindern Andreas R***** und Manuela R***** aufgrund des Gesetzes eingeantwortet.

Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 23. 10. 2001 den geschlossenen Hof „O*****" mit Ausnahme von zwei Waldparzellen um 14 Mio ATS an Hansjörg N*****.

Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel bewilligte mit Bescheid vom 16. 1. 2002 die Auflösung des geschlossenen Hofs „O*****". Die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags vom 23. 10. 2001 wurde am 7. 7. 2004 bewilligt und am 8. 7. 2004 vollzogen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt 55.903,54 EUR samt Zinsen. Der geschlossene Hof sei innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod David R*****s an ein Nichtfamilienmitglied veräußert worden. Es sei daher der Fall der Nachtragserbteilung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG eingetreten. Da die Übertragung eines Hofs noch zu Lebzeiten dem Übergang im Erbweg gleichzustellen sei, habe die Klägerin einen ihrem Erbteil nach David R***** entsprechenden Anspruch auf Zahlung jenes Betrags, um den der Verkaufspreis den ursprünglichen Übernahmswert übersteige. Demnach belaufe sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf 55.903,54 EUR.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes seien nicht anzuwenden, weil der Hof durch die gemischte Schenkung aus dem Vermögen David R*****s ausgeschieden und nicht mehr in dessen Nachlass gefallen sei. Die Beklagte habe den Hof erst nach dem Ableben ihres Vaters veräußert. Damit bestünden keine Ansprüche der weichenden Erben mehr.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 55.689,37 EUR samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von 214,17 EUR samt Zinsen ab. Die materiell-rechtlichen Grundsätze der in Paragraph 25, Tir HöfeG geregelten Nachtragserbteilung sei auf den Schenkungsvertrag zwischen David R***** und Johann R***** sinngemäß anzuwenden. Die Klägerin sei gemäß Paragraph 25, Absatz eins, und 3 Tir HöfeG berechtigt, den geltend gemachten Anspruch zu erheben. Die Beklagte sei als „schlussendliche" Nutznießerin der Veräußerung des Hofs passiv legitimiert.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichts im klagestattgebenden Teil auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die unmittelbare Anwendung des Tiroler Höfegesetzes scheide im Anlassfall aus, weil der Erbhof weder in den Nachlass David R*****s noch in jenen Johann R*****s gefallen sei. Dass Johann R***** vor der Veräußerung des geschlossenen Hofs durch die Beklagte gestorben sei, habe zur Folge, dass der Sachverhalt nicht mehr analog Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG zu beurteilen sei. Ab diesem Zeitpunkt könnte Johann R***** nicht selbst als „Anerbe" in Anspruch genommen werden. Als Rechtsnachfolgerin im Eigentum am Hof käme sinngemäß nur die Beklagte als passiv klagslegitimierte „Anerbin" in Betracht. Diese sei damit aber nicht mehr als ein „Kind des Anerben" Johann R***** gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG mit den dort normierten Konsequenzen zu behandeln. Der Sachverhalt entspreche vielmehr im Ergebnis jener Sachlage, die bestünde, wenn der Hof nicht durch zwei „Übergabsverträge" sondern im Erbweg über David und Johann R***** auf die Beklagte übergegangen wäre. In diesem Fall hätte die unmittelbare Anwendung des Paragraph 25, Tir HöfeG zur Folge, dass das Recht auf eine Nachtragserbteilung nur den „weichenden Erben" nach Johann R*****, nicht aber jenen nach David R***** zustünde. Die analoge Anwendung der materiell-rechtlichen Grundsätze der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung komme nur für die Personen in Betracht, zu deren Gunsten die Durchführung einer Nachtragserbteilung unmittelbar im Gesetz angeordnet sei. Für Personen, die diesem Kreis nicht angehörten, komme auch eine analoge Anwendung der Regelungen nicht in Betracht. Dies gelte für die Klägerin, die nicht Erbin nach Johann R***** sei. Der von der Klägerin erhobene Anspruch stehe ihr nicht zu. Da diese rechtlichen Überlegungen bisher mit den Parteien nicht erörtert worden seien, sei es dem Berufungsgericht verwehrt, das Ersturteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu ausreichend vergleichbaren Sachverhalten nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluss ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG profitiere vom Verkauf des Hofs nicht der Anerbe, sondern nur der jeweilige Verkäufer (Ehegatte, Elternteil oder Kind). Für die Annahme, dass Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG den Anerben gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG als Passivlegitimierten für Nachtragserbteilungsansprüche bestimme, auch wenn der Anerbe „gar nicht in den Genuss des Verkaufserlöses gerate", bleibt somit kein Raum. Würde im Fall, dass ein Anerbe an einen Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind übergebe und diese Personen dann den Hof verkaufen, weiterhin der Anerbe haften, so hätte dies regelmäßig die Konsequenz, dass der Anerbe die Ansprüche der weichenden Erben nicht erfüllen könnte, weil er nicht mehr Eigentümer des Hofs sei, der regelmäßig den Hauptvermögenswert bzw das einzige Vermögen darstelle, und er am Verkaufserlös nicht beteiligt sei. Die weichenden Erben wären somit auf einen Anspruch verwiesen, dem grundsätzlich kein befriedigungstaugliches Vermögen gegenüberstehe. Es sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber eine Norm habe schaffen wollen, die einen Anspruch zugestehe und gleichzeitig dessen Durchsetzung verhindere.

Hiezu hat der Senat erwogen:

1. Zutreffend und von der Rekurswerberin nicht bekämpft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Tiroler Höfegesetz im Anlassfall nicht unmittelbar anwendbar ist, weil die Erbhofübergabe vom Vater der Klägerin auf ihren Bruder und von diesem auf die Beklagte unter Lebenden stattfand vergleiche 6 Ob 7/95; 1 Ob 21/65 = SZ 38/47; Eccher in Schwimann, ABGB3 Höferecht Rz 7 mwN).

1.1. Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers an eine dem Kreis der gesetzlichen Erben angehörende Person übergeben und ist das übergebene Vermögen zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren, so sind - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - die materiell-rechtlichen Grundsätze des anerbenrechtlichen Instituts der Nachtragserbteilung (Paragraph 18, AnerbenG, Paragraph 25, Tir HöfeG, Paragraphen 21 und 22 Krnt ErbhöfeG 1990) analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0012934; 6 Ob 292/03i = SZ 2004/16; 6 Ob 359/97f = SZ 71/112; 6 Ob 7/95; Eccher aaO).

1.2. Eine analoge Anwendung der materiell-rechtlichen Grundsätze der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung kommt nur für Personen in Betracht, zu deren Gunsten die Durchführung einer Nachtragserbteilung unmittelbar im Gesetz angeordnet ist. Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist aber auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (Paragraph 18, Absatz 4, AnerbenG; Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Tir HöfeG; Paragraph 22, Absatz 2, Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden; für sie kommt demnach auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95).

2. Voraussetzung für die Nachtragserbteilung ist die Übertragung des ganzen Erbhofs oder von dessen Teilen durch den Anerben an einen Dritten durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 AnerbenG; Paragraph 21, Absatz eins, Satz 1 Krnt ErbhöfeG 1990; Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 Tir HöfeG).

2.1. Zweck der Regeln der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung ist es, die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung vergleiche Kathrein, Anerbenrecht 45, 81 und 120) des Eigentums am ganzen Hof oder an dessen Teilen an dem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös als Ausgleich dafür zu beteiligen, dass sie (in der Regel) nur einen Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Anerben haben, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis berechnet wird und so den Anerben im Interesse des Hofs begünstigt vergleiche 6 Ob 11/93). Der Zweck der Bevorzugung des Anerben fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile an eine familienfremde Person (s Paragraph 18, Absatz 5, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz 3, Krnt ErbhöfeG 1990; Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG) überträgt.

2.2. Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG (Paragraph 18, Absatz eins, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz eins, Krnt ErbhöfeG 1990) gilt nicht „für den Erwerb des Eigentums am Erbhof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen" (Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG; Paragraph 18, Absatz 5, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz 3, Krnt ErbhöfeG 1990). Der Erwerb von (Allein- oder Mit-)Eigentum durch den Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten des Anerben führt demnach nicht zu einer Nachtragserbteilung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derartige Geschäfte im engeren Familienkreis nicht zum Nachteil der Weichenden (Noterben) vorgenommen werden vergleiche Kathrein, Anerbenrecht 46). Überträgt der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie des Anerben allerdings innerhalb der in Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG (Paragraph 18, Absatz eins, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz eins, Krnt ErbhöfeG 1990) genannten Frist das erworbene Eigentum „an einen anderen", so kommt es zu einer Nachtragserbteilung (Kathrein aaO 46, 81 und 120), bei der nach einhelliger Auffassung im Schrifttum der Anerbe zur Leistung des der Nachtragserteilung unterliegenden Betrags verpflichtet ist; die durch die Weiterübertragung „an einen anderen" ausgelöste Nachtragserbteilung geht also zu Lasten des ursprünglichen Anerben, wenngleich dieser zu dem „anderen" in keinem Rechtsverhältnis steht und gar nichts erhält (Eccher aaO Paragraph 18, AnerbenG Rz 5; Kathrein aaO 46, 81 und 120; Zemen, Fragen der Nachtragserbteilung im Anerbenrecht, JBl 2007, 29 [30]; vergleiche Kralik, Erbrecht3 397).

2.3. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Der Oberste Gerichtshof teilt dies, ordnet doch Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG (Paragraph 15, Absatz 5, AnerbenG, Paragraph 21, Absatz 3, Krnt ErbhöfeG 1990) an, dass der Absatz 1 der Bestimmung im Fall der Weiterübertragung „auf einen anderen" gilt. Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG (Paragraph 18, Absatz eins, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz eins, Krnt ErbhöfeG 1990) nennt aber als Schuldner nur den Anerben. Eine Ausgleichspflicht des weiterübertragenden Ehegatten, Elternteils oder Kindes des Anerben gegenüber den Miterben des Anerben (und den übrigen Berechtigten) normiert das Gesetz nicht. Die dagegen von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Argumentation überzeugt nicht, weil der Anerbe, der ja der Begünstigte ist, die Nachtragserbteilung auch durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden herbeiführen kann.

2.4. Da eine Nachtragserbteilung einen Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft des Anerben unter Lebenden voraussetzt, entstehen für die Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben sowie für die Noterben und deren gesetzliche Erben Ausgleichsansprüche nicht mehr, wenn der Anerbe verstorben ist und dann dessen Anerbe das Eigentum am ganzen Hof oder dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in der kritischen Frist überträgt vergleiche Zemen aaO 32). Die Eigentumsübertragung durch den neuen Anerben löst zwar eine Nachtragserbteilung aus, aber nur für die Miterben des neuen Anerben (des „Anerben des Anerben") und deren gesetzlicher Erben sowie für die Noterben und deren gesetzlichen Erben.

2.5. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend dargestellt. Der Oberste Gerichtshof teilt auch dessen Auffassung, dass die Übergabe eines ganzen Hofs unter Lebenden an einen „Anerben" (einer Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Übergebers), der diesen oder dessen Teile an den Ehegatten oder an einen in gerader Linie Verwandten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden überträgt, und die Übertragung durch den Übernehmer an einen anderen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Tod des Übergebers („Anerben") dem zuvor (2.4.) dargestellten Vorgang gleichzusetzen ist, weil auch in diesem Fall die Möglichkeit fehlt, dass sich der „Anerbe" durch Umgehung der Ausgleichspflicht nicht zu billigende Vorteile gegenüber seinen Miterben verschafft.

2.6. Nach alldem ist für die Klägerin, die nicht Miterbin Johann R*****s ist (Paragraph 732, ABGB), durch den Verkauf des Erbhofs durch die Beklagte kein Anspruch auf Teilhabe am Verkaufserlös analog Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG entstanden.

3. Der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezweckt nur die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Erweist sich die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht als richtig, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (1 Ob 20/94 = SZ 68/189 mwN; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 5 mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 107 mwN).

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Textnummer

E89173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00275.07W.1126.000

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20081126_OGH0002_0060OB00275_07W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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