Rechtssatz RS0124372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124372
Entscheidungsdatum
26.11.2008
Norm
AnerbenG §18 Abs1
Krnt HöfeG §21 Abs1
Tir HöfeG §25 Abs1
Rechtssatz
Der Erwerb von (Allein- oder Mit-)Eigentum durch den Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten des Anerben führt nicht zu einer Nachtragserbteilung. Überträgt der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie des Anerben allerdings innerhalb der in § 25 Abs 1 Tir HöfeG (§ 18 Abs 1 AnerbenG; § 21 Abs 1 Krnt ErbhöfeG 1990) genannten Frist das erworbene Eigentum „an einen anderen", so kommt es zu einer Nachtragserbteilung, bei der der Anerbe zur Leistung des der Nachtragserteilung unterliegenden Betrags verpflichtet ist; die durch die Weiterübertragung „an einen anderen" ausgelöste Nachtragserbteilung geht also zu Lasten des ursprünglichen Anerben, wenngleich dieser zu dem „anderen" in keinem Rechtsverhältnis steht und gar nichts erhält.Der Erwerb von (Allein- oder Mit-)Eigentum durch den Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten des Anerben führt nicht zu einer Nachtragserbteilung. Überträgt der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie des Anerben allerdings innerhalb der in Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG (Paragraph 18, Absatz eins, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz eins, Krnt ErbhöfeG 1990) genannten Frist das erworbene Eigentum „an einen anderen", so kommt es zu einer Nachtragserbteilung, bei der der Anerbe zur Leistung des der Nachtragserteilung unterliegenden Betrags verpflichtet ist; die durch die Weiterübertragung „an einen anderen" ausgelöste Nachtragserbteilung geht also zu Lasten des ursprünglichen Anerben, wenngleich dieser zu dem „anderen" in keinem Rechtsverhältnis steht und gar nichts erhält.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 275/07w
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
Beisatz: Hier: Nachtragserbteilung nach Tir HöfeG. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derartige Geschäfte im engeren Familienkreis nicht zum Nachteil der Weichenden (Noterben) vorgenommen werden. (T2); Veröff: SZ 2008/177
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124372
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20081126_OGH0002_0060OB00275_07W0000_001