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Rechtssatz RS0124372

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124372

Geschäftszahl

6Ob275/07w

Entscheidungsdatum

26.11.2008

Norm

AnerbenG §18 Abs1
Krnt HöfeG §21 Abs1
Tir HöfeG §25 Abs1

Rechtssatz

Der Erwerb von (Allein- oder Mit-)Eigentum durch den Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten des Anerben führt nicht zu einer Nachtragserbteilung. Überträgt der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie des Anerben allerdings innerhalb der in Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG (Paragraph 18, Absatz eins, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz eins, Krnt ErbhöfeG 1990) genannten Frist das erworbene Eigentum „an einen anderen", so kommt es zu einer Nachtragserbteilung, bei der der Anerbe zur Leistung des der Nachtragserteilung unterliegenden Betrags verpflichtet ist; die durch die Weiterübertragung „an einen anderen" ausgelöste Nachtragserbteilung geht also zu Lasten des ursprünglichen Anerben, wenngleich dieser zu dem „anderen" in keinem Rechtsverhältnis steht und gar nichts erhält.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 275/07w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
    Beisatz: Hier: Nachtragserbteilung nach Tir HöfeG. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derartige Geschäfte im engeren Familienkreis nicht zum Nachteil der Weichenden (Noterben) vorgenommen werden. (T2); Veröff: SZ 2008/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124372

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20081126_OGH0002_0060OB00275_07W0000_001