Der Revisionsrekurs der antragstellenden Miterbin ist iS einer Abänderung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses freilich zu ihrem Nachteil - iS einer Antragsabweisung gerechtfertigt.
In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senates in 6 Ob 5/92 ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß zufolge der Übergangsbestimmung des Art III Z 2 Abs 3 der AnerbenG-Novelle 1989, BGBl 1989/659, § 18 AnerbenG idF vor dieser Novelle (folgend AnerbenG aF) anzuwenden ist. Verkauft der Anerbe binnen sechs Jahren nach der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auf einmal oder stückweise den ganzen Erbhof oder dessen wesentliche Teile, so ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (§ 11) übersteigender Mehrerlös auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln und hierüber eine Nachtragserbteilung einzuleiten. Ein Mehrerlös liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt (§ 18 AnerbenG aF). Da der Anerbe am 5.April 1984 auch die Hofstelle verkaufte, ist entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin die Voraussetzung eines Verkaufes des "wesentlichen Teils des Erbhofes" erfüllt, weil ohne Hofstelle ein lebensfähiger bäuerlicher Betrieb iS des § 1 AnerbenG nicht mehr fortgeführt werden konnte (SZ 34/191 = RZ 1962, 141; NZ 1972, 201 zur vergleichbaren Bestimmung des § 14a Kärntner ErbhöfeG aF; Kralik Erbrecht3 398).In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senates in 6 Ob 5/92 ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß zufolge der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer 2, Absatz 3, der AnerbenG-Novelle 1989, BGBl 1989/659, Paragraph 18, AnerbenG in der Fassung vor dieser Novelle (folgend AnerbenG aF) anzuwenden ist. Verkauft der Anerbe binnen sechs Jahren nach der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auf einmal oder stückweise den ganzen Erbhof oder dessen wesentliche Teile, so ist ein den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises (Paragraph 11,) übersteigender Mehrerlös auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln und hierüber eine Nachtragserbteilung einzuleiten. Ein Mehrerlös liegt erst vor, wenn und soweit sich nach Hinzurechnung des Wertes allfälliger vom Anerben bewirkter Aufwendungen zum Übernahmspreis etwas erübrigt (Paragraph 18, AnerbenG aF). Da der Anerbe am 5.April 1984 auch die Hofstelle verkaufte, ist entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin die Voraussetzung eines Verkaufes des "wesentlichen Teils des Erbhofes" erfüllt, weil ohne Hofstelle ein lebensfähiger bäuerlicher Betrieb iS des Paragraph eins, AnerbenG nicht mehr fortgeführt werden konnte (SZ 34/191 = RZ 1962, 141; NZ 1972, 201 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 14 a, Kärntner ErbhöfeG aF; Kralik Erbrecht3 398).
Zweck der anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen ist die Bewahrung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe vor den Gefahren der Zerstückelung und einer untragbaren Belastung des Besitznachfolgers eines Bauern im Erbfall. Dieses im Allgemeininteresse gesteckte Ziel strebt der Gesetzgeber dadurch an, daß er die erbrechtliche Besitznachfolge in den Hof nur durch einen Angehörigen des Erblassers zuläßt und gleichzeitig als Berechnungsgrundlage für die Auseinandersetzungsansprüche der weichenden Miterben und Pflichtteilsforderungen einen im Regelfall unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis festlegt (JBl 1990, 109; EvBl 1982/345; vgl auch Webhofer in Klang2 III 761). Der Anerbe wird in der bäuerlichen Erbteilung nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse des Hofes begünstigt (EvBl 1972/345; Kralik aaO 397; Kathrein, Anerbenrecht, Anm 1 zu § 18 AnerbenG). Diese Rechtfertigung für die Bevorzugung gegenüber den anderen Erben durch einen besonders günstigen Übernahmspreis fällt weg, wenn der Anerbe den Hof oder dessen Teile ohne wirtschaftliche Notwendigkeit veräußert. Für diesen Fall hat der Anerbe seinen Vorteil in einer Nachtragserbteilung an die weichenden Miterben und Noterben herauszugeben.Weil § 18 AnerbenG eine Bestimmung gegen den Mißbrauch der erbrechtlichen Begünstigung durch den Anerben ist (Koziol-Welser9 II 312), ist Voraussetzung für eine Nachtragserbteilung eine Verkürzung (gegenüber der "normalen" nichtbäuerlichen Erbfolge) des weichenden Miterben. Dies war hier bei keinem der weichenden Miterben der Fall, sodaß die teilweise Beerbung von zwei nachverstorbenen Miterben durch die Antragstellerin bedeutungslos ist.Zweck der anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen ist die Bewahrung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe vor den Gefahren der Zerstückelung und einer untragbaren Belastung des Besitznachfolgers eines Bauern im Erbfall. Dieses im Allgemeininteresse gesteckte Ziel strebt der Gesetzgeber dadurch an, daß er die erbrechtliche Besitznachfolge in den Hof nur durch einen Angehörigen des Erblassers zuläßt und gleichzeitig als Berechnungsgrundlage für die Auseinandersetzungsansprüche der weichenden Miterben und Pflichtteilsforderungen einen im Regelfall unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis festlegt (JBl 1990, 109; EvBl 1982/345; vergleiche auch Webhofer in Klang2 römisch drei 761). Der Anerbe wird in der bäuerlichen Erbteilung nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse des Hofes begünstigt (EvBl 1972/345; Kralik aaO 397; Kathrein, Anerbenrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 18, AnerbenG). Diese Rechtfertigung für die Bevorzugung gegenüber den anderen Erben durch einen besonders günstigen Übernahmspreis fällt weg, wenn der Anerbe den Hof oder dessen Teile ohne wirtschaftliche Notwendigkeit veräußert. Für diesen Fall hat der Anerbe seinen Vorteil in einer Nachtragserbteilung an die weichenden Miterben und Noterben herauszugeben.Weil Paragraph 18, AnerbenG eine Bestimmung gegen den Mißbrauch der erbrechtlichen Begünstigung durch den Anerben ist (Koziol-Welser9 römisch zwei 312), ist Voraussetzung für eine Nachtragserbteilung eine Verkürzung (gegenüber der "normalen" nichtbäuerlichen Erbfolge) des weichenden Miterben. Dies war hier bei keinem der weichenden Miterben der Fall, sodaß die teilweise Beerbung von zwei nachverstorbenen Miterben durch die Antragstellerin bedeutungslos ist.
Gesetzliche Erben der Erblasserin waren der Anerbe zu einem Drittel und fünf Kinder - einschließlich der Antragstellerin und ihrer Brüder Erwin und Heinz - zu je 2/15tel. Das reine Nachlaßvermögen unter Vernachlässigung der vom Anerben getragenen Gerichtskommissionsgebühren betrug 1,073.156,38 S (ON 21 AS 77), sodaß auf jedes der fünf Kinder bei einer Erbquote von je 2/15tel ein Betrag von je 143.887,51 S entfiel. Der Gesamtverkehrswert des Erbhofes betrug 2,400.000,-- S, in die Verlassenschaft fiel die auf die Erblasserin entfallende Hälfte von 1,200.000,-- S. Ungeachtet der Bestimmung des Übernahmspreises mit 130.000,-- S vereinbarte der Anerbe mit verlaßbehördlicher Genehmigung statt der Zahlung eines diesem Übernahmspreis entsprechenden Abfindungsbetrages von 12.827,17 S an jeden der fünf weichenden Miterben deren anderweitige Befriedigung durch Zuweisung einzelner Grundstücke (§ 10 Abs 2 AnerbenG), nämlich je einer Bauparzelle im Wert von je 307.710,-- S. Daß der Anerbe bei seinen Verkäufen einen Quadratmeterpreis von 390,-- S nicht erzielte, ist entgegen einem Einwand der Revisionswerberin unerheblich, weil die Miterben Bauparzellen erhielten, der Anerbe aber land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke verkaufte, die - wie gerichtsbekannt ist - billiger sind als Bauparzellen. Vier Miterben einschließlich der Antragstellerin erhielten solche Bauparzellen aus dem Gutsbestand des Erbhofes; lediglich in Ansehung des am 7.August 1981 nachverstorbenen Bruders der Antragstellerin wurde keine fünfte Bauparzelle geschaffen. Dafür verpflichtete sich der Anerbe, den Betrag von 307.719,-- S in den Nachlaß dieses Miterben (als Abfindungszahlung) einzubringen. Von diesem, allen fünf Miterben zugekommenen Wert bzw Betrag von 307.710,-- S ist die Hälfte hier nicht zu berücksichtigen, weil ja die Erblasserin nur Hälfteeigentümerin des Erbhofes war. Es verbleibt somit ein zu berücksichtigender Betrag von je 153.855,-- S, der jedem der fünf Miterben aus der Verlassenschaft nach ihrer erblasserischen Mutter zugekommen ist und die gesetzliche Erbquote von 143.887,51 S übersteigt. Damit bleibt mangels Bevorzugung des Anerben und Verkürzung der weichenden Miterben für eine Nachtragserbteilung kein Raum.Gesetzliche Erben der Erblasserin waren der Anerbe zu einem Drittel und fünf Kinder - einschließlich der Antragstellerin und ihrer Brüder Erwin und Heinz - zu je 2/15tel. Das reine Nachlaßvermögen unter Vernachlässigung der vom Anerben getragenen Gerichtskommissionsgebühren betrug 1,073.156,38 S (ON 21 AS 77), sodaß auf jedes der fünf Kinder bei einer Erbquote von je 2/15tel ein Betrag von je 143.887,51 S entfiel. Der Gesamtverkehrswert des Erbhofes betrug 2,400.000,-- S, in die Verlassenschaft fiel die auf die Erblasserin entfallende Hälfte von 1,200.000,-- S. Ungeachtet der Bestimmung des Übernahmspreises mit 130.000,-- S vereinbarte der Anerbe mit verlaßbehördlicher Genehmigung statt der Zahlung eines diesem Übernahmspreis entsprechenden Abfindungsbetrages von 12.827,17 S an jeden der fünf weichenden Miterben deren anderweitige Befriedigung durch Zuweisung einzelner Grundstücke (Paragraph 10, Absatz 2, AnerbenG), nämlich je einer Bauparzelle im Wert von je 307.710,-- S. Daß der Anerbe bei seinen Verkäufen einen Quadratmeterpreis von 390,-- S nicht erzielte, ist entgegen einem Einwand der Revisionswerberin unerheblich, weil die Miterben Bauparzellen erhielten, der Anerbe aber land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke verkaufte, die - wie gerichtsbekannt ist - billiger sind als Bauparzellen. Vier Miterben einschließlich der Antragstellerin erhielten solche Bauparzellen aus dem Gutsbestand des Erbhofes; lediglich in Ansehung des am 7.August 1981 nachverstorbenen Bruders der Antragstellerin wurde keine fünfte Bauparzelle geschaffen. Dafür verpflichtete sich der Anerbe, den Betrag von 307.719,-- S in den Nachlaß dieses Miterben (als Abfindungszahlung) einzubringen. Von diesem, allen fünf Miterben zugekommenen Wert bzw Betrag von 307.710,-- S ist die Hälfte hier nicht zu berücksichtigen, weil ja die Erblasserin nur Hälfteeigentümerin des Erbhofes war. Es verbleibt somit ein zu berücksichtigender Betrag von je 153.855,-- S, der jedem der fünf Miterben aus der Verlassenschaft nach ihrer erblasserischen Mutter zugekommen ist und die gesetzliche Erbquote von 143.887,51 S übersteigt. Damit bleibt mangels Bevorzugung des Anerben und Verkürzung der weichenden Miterben für eine Nachtragserbteilung kein Raum.
Da im Verfahren außer Streitsachen - sofern nicht Teilrechtskraft besteht - eine Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers (sogenannte reformatio in peius), zumal bei Bekämpfung einer aufhebenden Entscheidung, zulässig ist (EFSlg 58.309, 55.538 ua), war in Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse der Antrag der antragstellenden Miterbin auf Nachtragserbteilung abzuweisen.