Rechtssatz RS0050443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050443
Entscheidungsdatum
26.11.2008
Norm
AnerbenG §18
Krnt HöfeG §21
Tir HöfeG §25
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Nachtragsabhandlung ist eine Verkürzung des weichenden Miterben gegenüber der normalen nichtbäuerlichen Erbfolge.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/93
Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 11/93
- 6 Ob 275/07w
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
Vgl; Beisatz: Zweck der Regeln der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung ist es, die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums am ganzen Hof oder an dessen Teilen an dem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös als Ausgleich dafür zu beteiligen, dass sie (in der Regel) nur einen Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Anerben haben, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis berechnet wird und so den Anerben im Interesse des Hofs begünstigt (vgl 6 Ob 11/93). (T1); Beisatz: Der Zweck der Bevorzugung des Anerben fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile an eine familienfremde Person (s § 18 Abs 5 AnerbenG; § 21 Abs 3 Krnt ErbhöfeG 1990; § 25 Abs 3 Tir HöfeG) überträgt. (T2); Veröff: SZ 2008/177
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050443
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19940310_OGH0002_0060OB00011_9300000_001