Rechtssatz RS0122789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122789
Entscheidungsdatum
26.11.2008
Norm
AnerbenG §18 Abs1
Krnt HöfeG §21 Abs1
Tir HöfeG §25 Abs1
Rechtssatz
Eine Nachtragserbteilung im Sinn des § 18 AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Als Schuldner nennt § 18 Abs 1 Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben.Eine Nachtragserbteilung im Sinn des Paragraph 18, AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Als Schuldner nennt Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 171/07a
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 171/07a
- 6 Ob 275/07w
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
Beisatz: Zweck der Regeln der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung ist es, die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums am ganzen Hof oder an dessen Teilen an dem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös als Ausgleich dafür zu beteiligen, dass sie (in der Regel) nur einen Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Anerben haben, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis berechnet wird und so den Anerben im Interesse des Hofs begünstigt (vgl 6 Ob 11/93). (T1); Beisatz: Der Zweck der Bevorzugung des Anerben fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile an eine familienfremde Person (s § 18 Abs 5 AnerbenG; § 21 Abs 3 Krnt ErbhöfeG 1990; § 25 Abs 3 Tir HöfeG) überträgt. (T2); Beisatz: § 25 Abs 1 Tir HöfeG (§ 18 Abs 1 AnerbenG; § 21 Abs 1 Krnt ErbhöfeG 1990) nennt als Schuldner nur den Anerben. Eine Ausgleichspflicht des weiterübertragenden Ehegatten, Elternteils oder Kindes des Anerben gegenüber den Miterben des Anerben (und den übrigen Berechtigten) normiert das Gesetz nicht. (T3); Veröff: SZ 2008/177
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122789
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00171_07A0000_001