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Rechtssatz RS0122789

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122789

Geschäftszahl

6Ob171/07a; 6Ob275/07w

Entscheidungsdatum

26.11.2008

Norm

AnerbenG §18 Abs1
Krnt HöfeG §21 Abs1
Tir HöfeG §25 Abs1

Rechtssatz

Eine Nachtragserbteilung im Sinn des Paragraph 18, AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Als Schuldner nennt Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 171/07a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 171/07a
  • 6 Ob 275/07w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
    Beisatz: Zweck der Regeln der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung ist es, die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums am ganzen Hof oder an dessen Teilen an dem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös als Ausgleich dafür zu beteiligen, dass sie (in der Regel) nur einen Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Anerben haben, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis berechnet wird und so den Anerben im Interesse des Hofs begünstigt (vgl 6 Ob 11/93). (T1); Beisatz: Der Zweck der Bevorzugung des Anerben fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile an eine familienfremde Person (s § 18 Abs 5 AnerbenG; § 21 Abs 3 Krnt ErbhöfeG 1990; § 25 Abs 3 Tir HöfeG) überträgt. (T2); Beisatz: § 25 Abs 1 Tir HöfeG (§ 18 Abs 1 AnerbenG; § 21 Abs 1 Krnt ErbhöfeG 1990) nennt als Schuldner nur den Anerben. Eine Ausgleichspflicht des weiterübertragenden Ehegatten, Elternteils oder Kindes des Anerben gegenüber den Miterben des Anerben (und den übrigen Berechtigten) normiert das Gesetz nicht. (T3); Veröff: SZ 2008/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122789

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20070913_OGH0002_0060OB00171_07A0000_001