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Rechtssatz RS0124373

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124373

Geschäftszahl

6Ob275/07w

Entscheidungsdatum

26.11.2008

Norm

AnerbenG §18 Abs1
Krnt HöfeG §21 Abs1
Tir HöfeG §25 Abs1

Rechtssatz

Eine Nachtragserbteilung setzt einen Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft des Anerben unter Lebenden voraus. Für die Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben sowie für die Noterben und deren gesetzliche Erben entstehen Ausgleichsansprüche nicht mehr, wenn der Anerbe verstorben ist und dann dessen Anerbe das Eigentum am ganzen Hof oder dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in der kritischen Frist überträgt. Die Eigentumsübertragung durch den neuen Anerben löst zwar eine Nachtragserbteilung aus, aber nur für die Miterben des neuen Anerben (des „Anerben des Anerben") und deren gesetzlicher Erben sowie für die Noterben und deren gesetzlichen Erben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 275/07w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
    Beisatz: Hier: Nachtragserbteilung nach Tir HöfeG. (T1); Beisatz: Dem gleichzusetzen ist die Übergabe eines ganzen Hofs unter Lebenden an einen „Anerben" (einer Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Übergebers), der diesen oder dessen Teile an den Ehegatten oder an einen in gerader Linie Verwandten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden überträgt, und die Übertragung durch den Übernehmer an einen anderen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Tod des Übergebers („Anerben"). (T2); Veröff: SZ 2008/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124373

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20081126_OGH0002_0060OB00275_07W0000_002