Begründung:
Die Streitteile sind leibliche uneheliche Kinder der am 12.7.1994 verstorbenen Amalia T*****. Diese hinterließ noch zwei weitere uneheliche Kinder, Franz T***** und Herbert T*****. Das Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen wurde mangels eines Nachlaßvermögens armutshalber abgetan. Amalia T***** war Eigentümerin der 21,6245 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft EZ 33 Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken 23/1 Baufläche mit dem Haus Nr.5 in W*****, 288/1, 289/1, 290, 291, 292, 293, 298/1, 299/1, 301, 302, 304, 876, 288/8, 288/10 und 299/2 (alle Flurgrundstücke).
Mit Notariatsakt vom 26.3.1979 übergab Amalia T***** diese Liegenschaft samt land- und forstwirtschaftlichem Inventar ihrem Sohn Herbert T***** und dessen Ehefrau Elfriede je zur Hälfte. Mit Notariatsakt vom 9.5.1980 und Nachtrag vom 10.11.1981 haben die Übernehmer die aus dem Gutsbestand dieser Liegenschaft neu gebildeten Grundstücke 304/1 mit dem Haus W***** Nr.5, 304/2 und 304/3 im Ausmaß von insgesamt 4,1125 ha an die Übergeberin Amalia T***** rückübereignet, die sodann diese Liegenschaftsteile mit Notariatsakt vom 22.5.1980 und Nachtrag vom 10.11.1981 der Beklagten samt land- und forstwirtschaftlichem Inventar übergab. Als Gegenleistung für die Übergabe dieser Liegenschaftsteile verpflichtete sich die Beklagte zur Erbringung vom im einzelnen festgelegten Ausgedingeleistungen zugunsten der Übergeberin. Im Übergabsvertrag übernahm die Beklagte die weitere Verpflichtung, ihrem Bruder Franz T***** aus der ihr übergebenen Liegenschaft ein ca 1.000 m2 großes Baugrundstück ins Eigentum zu übertragen. In Erfüllung dieser Verpflichtung übereignete sie diesem Bruder mit Notariatsakt vom 30.12.1981 das neu gebildete Grundstück 304/3 im Ausmaß von 985 m2. Franz T***** schenkte mit Notariatsakt vom selben Tag den Hälfteanteil am Vertragsobjekt seiner Ehefrau Ida. Die Klägerin hat von ihrer Mutter keine Zuwendungen erhalten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten 500.000 S mit dem Vorbringen, die eingangs wiedergegebenen Vermögensverschiebungen, die infolge geringer Gegenleistungen eine Schenkung darstellten, hätten nur dazu gedient, sie in ihren Pflichtteilsrechten zu verletzen. Das Liegenschaftsvermögen der Verstorbenen habe einen Wert von mindestens 10,000.000 S dargestellt, ihr Pflichtteil in Höhe eines Achtels betrage 1,250.000 S. Aus Gründen prozessualer Vorsicht mache sie vorerst nur 500.000 S geltend.
Die Beklagte wandte ein, die Übergabe der 4,1125 ha umfassenden Grundstücke an sie habe auch eine teilweise Abgeltung ihrer Leistungen dargestellt, die sie für ihre Mutter bis zum Jahre 1978 auf dem Hof in der Landwirtschaft ohne angemessene Entlohnung erbracht habe. Sie habe im Übergabsvertrag Gegenleistungen in Form eines Ausgedinges übernommenen und auch tatsächlich erbringen müssen. Der Übergabsvertrag beinhalte keine Schenkung. Die Klägerin habe von ihrer Mutter anläßlich der Eheschließung Geld zur Anschaffung von Möbeln und als Erbteil 10.000 S erhalten. Die der Beklagten mit Notariatsakt vom 22.5.1980 übergebene Liegenschaft unterliege den Bestimmungen des damals geltenden Kärntner Erbhöfegesetzes, weshalb ein allfälliger Pflichtteil der Klägerin nach dem Wohlbestehenswert zu bestimmen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte noch fest, daß die Beklagte bis zum Jahre 1978 auf dem Hof ihrer verstorbenen Mutter landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet hat. Seit 1987 litt die Mutter der Parteien an der Altzheimer Krankheit. Seit 1991 konnte sie sich nicht mehr selbst versorgen und bedurfte ständiger Betreuung. Sie wohnte seither - mit Ausnahme eines wenige Wochen dauernden Aufenthaltes bei der Klägerin - ständig bei der Beklagten, die auch zum Sachwalter für die Mutter bestimmt wurde. Seit Februar 1994 bis zu ihrem Ableben war sie ein vollständiger Pflegefall.
Der Verkehrswert sämtlicher Grundstücke der EZ 33 KG *****, die die Verstorbene an ihren Sohn Herbert T***** und dessen Ehefrau Elfriede gegen Übernahme von 450.000 S Schulden übergeben hatte, betrug zum Todeszeitpunkt nach Abzug der Schulden 4,410.000,-, der Verkehrswert des 1979 mitübergebenen landwirtschaftlichen Inventars machte zum Todeszeitpunkt 130.000 S aus, der Wert der Gegenleistungen der Beklagten für die ihr übergebenen Grundstücke zum selben Zeitpunkt 505.000 S.
Die Verkaufserlöse sämtlicher von Amalia T***** übergebenen Grundstücke entsprachen in etwa den Verkehrswerten.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach § 765 ABGB gebühre jedem Kind des Erblassers als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Die feststehenden Vermögensverschiebungen hätten dazu gedient, die Klägerin in ihrem Pflichtteilsrecht zu verletzen. Vom Verkehrswert der Gesamtliegenschaft und des Inventares zum Todeszeitpunkt von insgesamt 4,540.000 S seien die von der Beklagten übernommenen zum Todeszeitpunkt mit 505.000 S bewerteten Gegenleistungen in Abzug zu bringen, sodaß für die Berechnung des Pflichtteiles ein Gesamtwert von 4,035.000 S heranzuziehen sei. Es könnten für die Wertbestimmung weder die Kriterien des Kärntner Höferechtes noch jene für dem Höferecht nicht unterliegende Land- und Forstwirtschaften angewendet werden, weil der landwirtschaftliche Betrieb von den Übernehmern zur Gänze zerstückelt und verkauft worden sei. Maßgeblich sei daher der Verkehrswert. Der Klägerin stehe ausgehend vom Wert der übergebenen Liegenschaften samt Inventar nach Abzug der vertraglichen Leistungen ein Achtel von 4,035.000 S zu, diese Forderung finde in den begehrten 500.000 S Deckung.Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach Paragraph 765, ABGB gebühre jedem Kind des Erblassers als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Die feststehenden Vermögensverschiebungen hätten dazu gedient, die Klägerin in ihrem Pflichtteilsrecht zu verletzen. Vom Verkehrswert der Gesamtliegenschaft und des Inventares zum Todeszeitpunkt von insgesamt 4,540.000 S seien die von der Beklagten übernommenen zum Todeszeitpunkt mit 505.000 S bewerteten Gegenleistungen in Abzug zu bringen, sodaß für die Berechnung des Pflichtteiles ein Gesamtwert von 4,035.000 S heranzuziehen sei. Es könnten für die Wertbestimmung weder die Kriterien des Kärntner Höferechtes noch jene für dem Höferecht nicht unterliegende Land- und Forstwirtschaften angewendet werden, weil der landwirtschaftliche Betrieb von den Übernehmern zur Gänze zerstückelt und verkauft worden sei. Maßgeblich sei daher der Verkehrswert. Der Klägerin stehe ausgehend vom Wert der übergebenen Liegenschaften samt Inventar nach Abzug der vertraglichen Leistungen ein Achtel von 4,035.000 S zu, diese Forderung finde in den begehrten 500.000 S Deckung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, erachtete diese aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung für nicht ausreichend.
Nach § 951 ABGB könne der verkürzte Noterbe vom Beschenkten, der auch selbst pflichtteilsberechtigt sei, die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteiles nach § 785 ABGB Schenkungen bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen seien. Dieser Anspruch des verkürzten Noterben bestehe auch dann, wenn der Erblasser, wie hier, zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt habe und das Abhandlungsverfahren armutshalber abgetan worden sei. Das Klagebegehren habe grundsätzlich auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten. Besitze der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so hafte er nach § 952 ABGB nur insofern, als er sie unredlicherweise aus dem Besitz gelassen habe. Das Klagebegehren habe in einem solchen Fall nur auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil zu lauten. Der übergangene Noterbe sei so zu stellen, wie er stünde, wäre die Schenkung unterblieben. Eine Schenkung sei so "in Anschlag zu bringen", daß rechnerisch davon auszugehen sei, als ob alle Schenkungen noch im Nachlaß wären. Es seien nach JB 114 alle anrechnungspflichtigen Schenkungen des Erblassers zusammenzuzählen, danach werde für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt. Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils sei sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich, wobei aber der Zustand der Sache bei Empfang und alle damals bereits veranschlagbaren, wenn auch erst bei Erbanfall aktuell werdenden Umstände zu Grunde zu legen seien. Auch gemischte Schenkungen seien hinsichtlich ihres Schenkungsanteiles auf Verlangen anrechnungspflichtig. Dabei komme es im wesentlichen auf den geäußerten Willen und - weil insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich sei - auf die Relation der versprochenen Leistungen zum Übergabswert an. Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sei bei einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen, das aber nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes erfordere, auf das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht der Vertragsparteien zu schließen. Als Entgelt für bäuerliche Übertragsverträge mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen seien neben einem Ausgedinge unter anderem auch Leistungen, die der Übernehmer vor Abschluß des Übergabsvertrages erbracht habe, möglich. Ausgedingsleistungen seien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nicht nach der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der sie erbracht worden seien, zu bewerten. Inwieweit der Übergabsvertrag vom 22.5.1980 zwischen der Beklagten und ihrer Mutter als Schenkung zu beurteilen sei, könne nicht auf Grund des allein festgestellten Gesamtwertes der ehemals im Eigentum der Erblasserin gestandenen Liegenschaft und der von den (ersten) Übernehmern zu tilgenden Schulden und Abzug der von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Ausgedingeleistungen beurteilt werden. Es seien vielmehr noch Feststellungen über den Wert der der Beklagten übergebenen Teile der Liegenschaft und darüber, inwieweit die Verfügungen der Erblasserin zugunsten ihres Sohnes Herbert und dessen Ehefrau eine Schenkung darstellten, erforderlich. Es seien daher alle Verfügungen der Erblasserin zu Lebzeiten in Anschlag zu bringen, soweit sie Schenkungscharakter aufwiesen. Der Beschenkte hafte dem verkürzten Noterben aber nur mit der ihm geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung. Weil die Beklagte selbst Pflichtteilsberechtigte sei, hafte sie nach § 951 Abs 2 ABGB der Klägerin aber nur so weit, als sie infolge der Schenkung mehr als den ihr bei Anrechnung aller Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten habe. Bei den zu treffenden Feststellungen zur Beurteilung, ob und inwieweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen zugunsten der Beklagten als Schenkung zu werten seien, sei nicht vom Wohlbestehenswert sondern vom Verkehrswert auszugehen. Weil die Mutter der Streitteile über ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereits zu Lebzeiten rechtsgeschäftlich verfügt habe, seien weder die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes 1903 noch jene des Gesetzes aus 1990 anzuwenden. Wenn auch die Schätzung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zuge eines Übergabsvertrages nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen sei, müsse hier berücksichtigt werden, daß der 21,6 ha große land- und forstwirtschaftliche Besitz durch die Rechtsgeschäfte zwischen Amalia T***** und ihren Kindern in drei Teile aufgesplittert und in der Folge von den Übernehmern mittlerweile verkauft worden sei. Der größere Teil von 17 ha sei ohne Hofstelle übergeben worden, die Restliegenschaft mit der Hofstelle von rund 4 ha sei kaum lebensfähig. Es liege daher der fehlende Wille der Vertragspartner nahe, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch nur zum Teil zu erhalten; dies manifestiere sich auch im sukzessiven Abverkauf aller Grundstücke. Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden seien nicht nur die Bestimmungen über die Festsetzung des Übernahmspreises sondern auch jene über die Nachtragserbteilung im Falle einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer analog anwendbar. Auch wenn das Erstgericht (trotz vorliegender Beweisgrundlagen) nicht festgestellt habe, innerhalb welcher Frist ab der Übergabe die Übernehmer die Grundstücke veräußert hätten, rechtfertige es schon der feststehende Sachverhalt, der Berechnung des Schenkungspflichtteiles den Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften zugrundezulegen. Schließlich fehle es an Feststellungen, ob nach dem Willen der Vertragspartner auch die von der Beklagten auf dem elterlichen Hof bis 1978 erbrachten Arbeitsleistungen durch den Übergabsvertrag abgegolten werden sollten. Werde dies bejaht, so sei bei Beurteilung eines allfälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auch der Wert dieser Arbeitsleistungen miteinzubeziehen. Daß die Beklagte auch Geld in die Liegenschaft der Mutter investiert habe, sei erstmals in der Berufung behauptet worden und wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot daher unbeachtlich.Nach Paragraph 951, ABGB könne der verkürzte Noterbe vom Beschenkten, der auch selbst pflichtteilsberechtigt sei, die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteiles nach Paragraph 785, ABGB Schenkungen bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen seien. Dieser Anspruch des verkürzten Noterben bestehe auch dann, wenn der Erblasser, wie hier, zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt habe und das Abhandlungsverfahren armutshalber abgetan worden sei. Das Klagebegehren habe grundsätzlich auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten. Besitze der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so hafte er nach Paragraph 952, ABGB nur insofern, als er sie unredlicherweise aus dem Besitz gelassen habe. Das Klagebegehren habe in einem solchen Fall nur auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil zu lauten. Der übergangene Noterbe sei so zu stellen, wie er stünde, wäre die Schenkung unterblieben. Eine Schenkung sei so "in Anschlag zu bringen", daß rechnerisch davon auszugehen sei, als ob alle Schenkungen noch im Nachlaß wären. Es seien nach JB 114 alle anrechnungspflichtigen Schenkungen des Erblassers zusammenzuzählen, danach werde für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt. Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils sei sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich, wobei aber der Zustand der Sache bei Empfang und alle damals bereits veranschlagbaren, wenn auch erst bei Erbanfall aktuell werdenden Umstände zu Grunde zu legen seien. Auch gemischte Schenkungen seien hinsichtlich ihres Schenkungsanteiles auf Verlangen anrechnungspflichtig. Dabei komme es im wesentlichen auf den geäußerten Willen und - weil insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich sei - auf die Relation der versprochenen Leistungen zum Übergabswert an. Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sei bei einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen, das aber nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes erfordere, auf das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht der Vertragsparteien zu schließen. Als Entgelt für bäuerliche Übertragsverträge mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen seien neben einem Ausgedinge unter anderem auch Leistungen, die der Übernehmer vor Abschluß des Übergabsvertrages erbracht habe, möglich. Ausgedingsleistungen seien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nicht nach der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der sie erbracht worden seien, zu bewerten. Inwieweit der Übergabsvertrag vom 22.5.1980 zwischen der Beklagten und ihrer Mutter als Schenkung zu beurteilen sei, könne nicht auf Grund des allein festgestellten Gesamtwertes der ehemals im Eigentum der Erblasserin gestandenen Liegenschaft und der von den (ersten) Übernehmern zu tilgenden Schulden und Abzug der von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Ausgedingeleistungen beurteilt werden. Es seien vielmehr noch Feststellungen über den Wert der der Beklagten übergebenen Teile der Liegenschaft und darüber, inwieweit die Verfügungen der Erblasserin zugunsten ihres Sohnes Herbert und dessen Ehefrau eine Schenkung darstellten, erforderlich. Es seien daher alle Verfügungen der Erblasserin zu Lebzeiten in Anschlag zu bringen, soweit sie Schenkungscharakter aufwiesen. Der Beschenkte hafte dem verkürzten Noterben aber nur mit der ihm geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung. Weil die Beklagte selbst Pflichtteilsberechtigte sei, hafte sie nach Paragraph 951, Absatz 2, ABGB der Klägerin aber nur so weit, als sie infolge der Schenkung mehr als den ihr bei Anrechnung aller Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten habe. Bei den zu treffenden Feststellungen zur Beurteilung, ob und inwieweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen zugunsten der Beklagten als Schenkung zu werten seien, sei nicht vom Wohlbestehenswert sondern vom Verkehrswert auszugehen. Weil die Mutter der Streitteile über ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen bereits zu Lebzeiten rechtsgeschäftlich verfügt habe, seien weder die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes 1903 noch jene des Gesetzes aus 1990 anzuwenden. Wenn auch die Schätzung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zuge eines Übergabsvertrages nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen sei, müsse hier berücksichtigt werden, daß der 21,6 ha große land- und forstwirtschaftliche Besitz durch die Rechtsgeschäfte zwischen Amalia T***** und ihren Kindern in drei Teile aufgesplittert und in der Folge von den Übernehmern mittlerweile verkauft worden sei. Der größere Teil von 17 ha sei ohne Hofstelle übergeben worden, die Restliegenschaft mit der Hofstelle von rund 4 ha sei kaum lebensfähig. Es liege daher der fehlende Wille der Vertragspartner nahe, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch nur zum Teil zu erhalten; dies manifestiere sich auch im sukzessiven Abverkauf aller Grundstücke. Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden seien nicht nur die Bestimmungen über die Festsetzung des Übernahmspreises sondern auch jene über die Nachtragserbteilung im Falle einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer analog anwendbar. Auch wenn das Erstgericht (trotz vorliegender Beweisgrundlagen) nicht festgestellt habe, innerhalb welcher Frist ab der Übergabe die Übernehmer die Grundstücke veräußert hätten, rechtfertige es schon der feststehende Sachverhalt, der Berechnung des Schenkungspflichtteiles den Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften zugrundezulegen. Schließlich fehle es an Feststellungen, ob nach dem Willen der Vertragspartner auch die von der Beklagten auf dem elterlichen Hof bis 1978 erbrachten Arbeitsleistungen durch den Übergabsvertrag abgegolten werden sollten. Werde dies bejaht, so sei bei Beurteilung eines allfälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auch der Wert dieser Arbeitsleistungen miteinzubeziehen. Daß die Beklagte auch Geld in die Liegenschaft der Mutter investiert habe, sei erstmals in der Berufung behauptet worden und wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot daher unbeachtlich.
Sollte das ergänzende Verfahren ergeben, daß die Beklagte auf Grund des Übergabsvertrages vom 22.5.1980 mehr als den ihr als Noterbin gebührenden Pflichtteil erhalten habe, habe sie wegen der bereits erfolgten Weiterveräußerung nur bei unredlicher Weitergabe der geschenkten Sache zu haften. Eine solche liege nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch vor, weil bereits die rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Amalia T***** zugunsten ihrer Kinder dazu gedient hätten, die Klägerin in ihren Pflichtteilsrechten zu verkürzen und die Beklagte daher wohl unzweifelhaft in Kenntnis der Rechte der Klägerin gehandelt und mit einer zukünftigen Schenkungsanfechtung durch die Klägerin habe rechnen müssen. Allerdings sei die Haftung der Beklagten auch in diesem Fall auf den Wert der ihren Pflichtteil übersteigenden Schenkung beschränkt. Unter mehreren Beschenkten habe nach § 951 Abs 3 ABGB der früher Beschenkte nur in dem Maße, als der später Beschenkte zu einer Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande sei, zu haften. Gleichzeitig Beschenkte hafteten hingegen nach dem Verhältnis der empfangenen Schenkwerte. Nach dem Übergabsvertrag vom 22.5.1980 zwischen der Beklagten und ihrer Mutter habe Franz T***** bereits Anspruch auf Übereignung eines zirka 1.000 m2 großen Baugrundstückes erworben. Insoweit liege ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Es sei daher davon auszugehen, daß die Zuwendung an die Beklagte und Franz T***** gleichzeitig im Sinne des § 951 Abs 3 zweiter Satz ABGB erfolgt sei. Soweit die Zuwendung an letzteren eine Schenkung darstelle, deren Wert seinen Pflichtteilsanspruch übersteige, hätte er also verhältnismäßig zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruches beizutragen.Sollte das ergänzende Verfahren ergeben, daß die Beklagte auf Grund des Übergabsvertrages vom 22.5.1980 mehr als den ihr als Noterbin gebührenden Pflichtteil erhalten habe, habe sie wegen der bereits erfolgten Weiterveräußerung nur bei unredlicher Weitergabe der geschenkten Sache zu haften. Eine solche liege nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch vor, weil bereits die rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Amalia T***** zugunsten ihrer Kinder dazu gedient hätten, die Klägerin in ihren Pflichtteilsrechten zu verkürzen und die Beklagte daher wohl unzweifelhaft in Kenntnis der Rechte der Klägerin gehandelt und mit einer zukünftigen Schenkungsanfechtung durch die Klägerin habe rechnen müssen. Allerdings sei die Haftung der Beklagten auch in diesem Fall auf den Wert der ihren Pflichtteil übersteigenden Schenkung beschränkt. Unter mehreren Beschenkten habe nach Paragraph 951, Absatz 3, ABGB der früher Beschenkte nur in dem Maße, als der später Beschenkte zu einer Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande sei, zu haften. Gleichzeitig Beschenkte hafteten hingegen nach dem Verhältnis der empfangenen Schenkwerte. Nach dem Übergabsvertrag vom 22.5.1980 zwischen der Beklagten und ihrer Mutter habe Franz T***** bereits Anspruch auf Übereignung eines zirka 1.000 m2 großen Baugrundstückes erworben. Insoweit liege ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Es sei daher davon auszugehen, daß die Zuwendung an die Beklagte und Franz T***** gleichzeitig im Sinne des Paragraph 951, Absatz 3, zweiter Satz ABGB erfolgt sei. Soweit die Zuwendung an letzteren eine Schenkung darstelle, deren Wert seinen Pflichtteilsanspruch übersteige, hätte er also verhältnismäßig zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruches beizutragen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Bewertung der Liegenschaft nach Verkehrs- oder Wohlbestehenswert nach höferechtlichen Kriterien vorzunehmen sei, erhebliche Bedeutung zukomme.
Der Rekurs der Beklagten, der die Ansicht des Berufungsgerichtes über unzureichende erstgerichtliche Feststellungen teilt, sich aber gegen einzelne erteilte Aufträge wegen unrichtiger überbundener Rechtsansicht wendet, ist nicht berechtigt.