Begründung:
Der am 6.November 1975 verstorbene ledige und kinderlose Bauernpensionist Franz M*** hinterließ unter anderem einen landwirtschaftlichen Betrieb in Löbersdorf Nr. 2, über welchen er letztwillig nicht verfügt hatte und bei dem es sich um einen Erbhof im Sinne des § 1 Abs 1 AnerbenG handelt. Aufgrund des Gesetzes sind als Erben berufen der Bruder des Verstorbenen Josef M*** und die Neffen und Nichten des Verstorbenen Maria S***, Josefa S*** und Franz W*** als Kinder einer vorverstorbenen Schwester sowie Franziska H***, Franz M***, Hubert M*** und Dipl.Ing. Dr. Johann M*** als Kinder eines vorverstorbenen Bruders. Mit Beschluß vom 18.10.1979, ON 102, hat das Erstgericht gemäß § 10 Abs 1 AnerbenG den Erbhof dem erblasserischen Bruder Josef M*** als Anerben zugewiesen. Mit Beschluß vom 29.5.1984, ON 192, wurde der Übernahmspreis des Erbhofes mit S 2,100.000 bestimmt. Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.Der am 6.November 1975 verstorbene ledige und kinderlose Bauernpensionist Franz M*** hinterließ unter anderem einen landwirtschaftlichen Betrieb in Löbersdorf Nr. 2, über welchen er letztwillig nicht verfügt hatte und bei dem es sich um einen Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG handelt. Aufgrund des Gesetzes sind als Erben berufen der Bruder des Verstorbenen Josef M*** und die Neffen und Nichten des Verstorbenen Maria S***, Josefa S*** und Franz W*** als Kinder einer vorverstorbenen Schwester sowie Franziska H***, Franz M***, Hubert M*** und Dipl.Ing. Dr. Johann M*** als Kinder eines vorverstorbenen Bruders. Mit Beschluß vom 18.10.1979, ON 102, hat das Erstgericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG den Erbhof dem erblasserischen Bruder Josef M*** als Anerben zugewiesen. Mit Beschluß vom 29.5.1984, ON 192, wurde der Übernahmspreis des Erbhofes mit S 2,100.000 bestimmt. Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit einem beim Verlassenschaftsgericht am 7.Jänner 1985 eingelangten Schriftsatz, ON 225, beantragten die Miterben Dipl.Ing. Dr. Johann M***, Franz W***, Franz M*** und Hubert M*** die Bestellung eines anderen Miterben zum Anerben. Zur Begründung brachten sie vor, daß sich der Gesundheitszustand des Anerben seit der Zuweisung des Erbhofes im Jahre 1979 dramatisch verschlechtert habe und der Anerbe nicht mehr imstande sei, einen Erbhof zu leiten. Mit Beschluß vom 1.April 1986, ON 247, wies das Erstgericht diesen Antrag zurück, wobei es die Auffassung vertrat, daß der von den Miterben begehrten Entscheidung die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 18.10.1979, ON 102, entgegenstehe.
Mit Beschluß vom 1.April 1986, ON 246, hat das Verlassenschaftsgericht
1. die ergänzte und zusammengefaßte Inventur mit festgestellten Aktiven von S 2,491.661,98 (davon auf das erbhofgebundene Vermögen entfallend S 2,100.000 und auf das erbhoffreie Vermögen entfallend
S 391.666,98 - richtig S 391.661,98 siehe III.Band Seite 8 - ) und ausgewiesenen Passiven von S 15.220,57 (davon auf das erbhofgebundene Vermögen entfallend S 2.603,02 und auf das erbhoffreie Vermögen S 12.617,55), somit mit einem Reinnachlaß vonS 391.666,98 - richtig S 391.661,98 siehe römisch drei.Band Seite 8 - ) und ausgewiesenen Passiven von S 15.220,57 (davon auf das erbhofgebundene Vermögen entfallend S 2.603,02 und auf das erbhoffreie Vermögen S 12.617,55), somit mit einem Reinnachlaß von
S 2,476.441,41 und
2. den Erbteilungsausweis mit einer auf den Anerben entfallenden Zuteilung von S 819.855,43, auf Maria S***, Josefa S***, Franz W*** entfallenden Zuteilung von je S 273.285,14 und auf Franziska H***, Franz M***, Hubert M*** und Dipl.Ing. Dr. Johann M*** entfallenden Zuteilung von je S 204.963,86 der Abhandlung zugrundegelegt und
3. neben weiteren Verfügungen das Abhandlungsverfahren mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet erklärt. Mit Beschluß vom 1.April 1986, ON 237, hat schließlich das Verlassenschaftsgericht den Nachlaß des Verstorbenen den Erben eingeantwortet und in Ansehung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Anerben Josef M*** angeordnet.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Miterben Dipl.Ing. Dr. Johann M***, Franz W***, Hubert M*** und Franz M***, soweit sie gegen den Beschluß ON 247 gerichtet waren, nicht Folge, wohl aber, soweit sie gegen die Beschlüsse ON 237 und ON 246 gerichtet waren, Folge, hob diese Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht vertrat zum Beschluß ON 247 die Auffassung, nach erfolgter Zuweisung des Erbhofes an den Erben hindere ein allenfalls auftretender Ausschließungsgrund die Einantwortung nicht, da gemäß § 10 Abs 1 AnerbenG mit der Zuweisung der Erbhof aus der Verlassenschaft ausscheide und mit dem Ausscheiden die Übernahme des Erbhofes im Sinne des § 4 AnerbenG vollzogen sei. Auf die von den Miterben behaupteten geänderten Umstände sei daher nicht Bedacht zu nehmen.Das Rekursgericht gab den Rekursen der Miterben Dipl.Ing. Dr. Johann M***, Franz W***, Hubert M*** und Franz M***, soweit sie gegen den Beschluß ON 247 gerichtet waren, nicht Folge, wohl aber, soweit sie gegen die Beschlüsse ON 237 und ON 246 gerichtet waren, Folge, hob diese Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht vertrat zum Beschluß ON 247 die Auffassung, nach erfolgter Zuweisung des Erbhofes an den Erben hindere ein allenfalls auftretender Ausschließungsgrund die Einantwortung nicht, da gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG mit der Zuweisung der Erbhof aus der Verlassenschaft ausscheide und mit dem Ausscheiden die Übernahme des Erbhofes im Sinne des Paragraph 4, AnerbenG vollzogen sei. Auf die von den Miterben behaupteten geänderten Umstände sei daher nicht Bedacht zu nehmen.
Hingegen seien die Rekurse begründet, soweit sie sich dagegen wendeten, daß die Erträge des Erbhofes und die Aufwendungen darauf in der Zeit zwischen dem Todestag des Erblassers und der Zuweisung des Erbhofes nicht als erbhoffreies Vermögen bewertet worden seien. Gemäß § 167 AußStrG sei bei der Berechnung der reinen Erbschaft zum Zwecke der Erbteilung zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventarium, mithin nach dem Zustand, in welchem es sich beim Tode des Erblassers befunden habe, anzusetzen, sodann die später erfolgte Vermehrung oder Verminderung desselben und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Es sei also grundsätzlich auf die Veränderungen des Verlassenschaftsvermögens bei der Erbteilung Bedacht zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß es im Anerbenrecht anders sein sollte, fänden sich im Anerbengesetz zumindest bis zum Zeitpunkt der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben nicht. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung scheide nach § 10 Abs 1 letzter Halbsatz AnerbenG der Erbhof aus der Verlassenschaft aus, weshalb danach erfolgte Vermehrungen oder Verminderungen des erbhofgebundenen Verlassenschaftsvermögens bei der Erbteilung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Hingegen seien Veränderungen des Verlassenschaftsvermögens bis zur Zuweisung des Erbhofes (insbesondere Erträgnisse) als erbhoffreies Vermögen bei der Erbteilung zu berücksichtigen. Aus dem Inhaltes des Aktes ergebe sich, daß der Erbhof (auch) zwischen Erbanfall und Zuweisung des Erbhofes verpachtet gewesen sei. Die diesbezüglichen Erträge seien daher - ebenso wie allfällige Aufwendungen - im Inventar als erbhoffreies Vermögen anzusetzen und bei der Erbteilung entsprechend zu berücksichtigen. Das Verlassenschaftsgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die entsprechende Ergänzung des Inventars zu veranlassen und sodann einen neuerlichen Beschluß zu fassen haben. Demnach seien auch die Rekurse gegen den Beschluß ON 237 (Einantwortungsurkunde) berechtigt, weil gemäß § 10 Abs 1 AnerbenG vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen sei. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse des Franz W***, Hubert M***, Franz M***, Dipl.Ing. Dr. Johann M*** und Josef M***.Hingegen seien die Rekurse begründet, soweit sie sich dagegen wendeten, daß die Erträge des Erbhofes und die Aufwendungen darauf in der Zeit zwischen dem Todestag des Erblassers und der Zuweisung des Erbhofes nicht als erbhoffreies Vermögen bewertet worden seien. Gemäß Paragraph 167, AußStrG sei bei der Berechnung der reinen Erbschaft zum Zwecke der Erbteilung zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventarium, mithin nach dem Zustand, in welchem es sich beim Tode des Erblassers befunden habe, anzusetzen, sodann die später erfolgte Vermehrung oder Verminderung desselben und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Es sei also grundsätzlich auf die Veränderungen des Verlassenschaftsvermögens bei der Erbteilung Bedacht zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß es im Anerbenrecht anders sein sollte, fänden sich im Anerbengesetz zumindest bis zum Zeitpunkt der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben nicht. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung scheide nach Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AnerbenG der Erbhof aus der Verlassenschaft aus, weshalb danach erfolgte Vermehrungen oder Verminderungen des erbhofgebundenen Verlassenschaftsvermögens bei der Erbteilung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Hingegen seien Veränderungen des Verlassenschaftsvermögens bis zur Zuweisung des Erbhofes (insbesondere Erträgnisse) als erbhoffreies Vermögen bei der Erbteilung zu berücksichtigen. Aus dem Inhaltes des Aktes ergebe sich, daß der Erbhof (auch) zwischen Erbanfall und Zuweisung des Erbhofes verpachtet gewesen sei. Die diesbezüglichen Erträge seien daher - ebenso wie allfällige Aufwendungen - im Inventar als erbhoffreies Vermögen anzusetzen und bei der Erbteilung entsprechend zu berücksichtigen. Das Verlassenschaftsgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die entsprechende Ergänzung des Inventars zu veranlassen und sodann einen neuerlichen Beschluß zu fassen haben. Demnach seien auch die Rekurse gegen den Beschluß ON 237 (Einantwortungsurkunde) berechtigt, weil gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen sei. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse des Franz W***, Hubert M***, Franz M***, Dipl.Ing. Dr. Johann M*** und Josef M***.
Franz W***, Hubert M***, Franz M*** und Dipl.Ing. Dr. Johann M*** bekämpfen den Beschluß insoweit, als damit der Beschluß des Erstgerichtes, ON 247, bestätigt wurde. Dipl.Ing. Dr. Johann M*** beantragt, den angefochtenen Beschluß, soweit dieser den erstgerichtlichen Beschluß ON 247 betrifft, aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, während Franz W***, Hubert M*** und Franz M*** beantragen, den Beschluß des Rekursgerichtes in diesem Punkt aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über ihren Rekurs aufzutragen.
Josef M*** bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit dieses die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 237 und ON 246 aufgehoben hat und beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes in diesem Punkt dahin abzuändern, daß den gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes erhobenen Rekursen nicht Folge gegeben wird.
Zu den Revisionsrekursen des Dipl.Ing. Dr. Johann M***, Franz W***, Hubert M*** und Franz M***:
Die Zulässigkeit dieser Revisionsrekurse ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht nach § 14 Abs 1 AußStrG, sondern nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilen.Die Zulässigkeit dieser Revisionsrekurse ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, sondern nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen.
Der zweite Rechtssatz des Judikates 56 neu = SZ 24/335, ein bloß teilweise bestätigendes Urteil habe nicht als bestätigendes Urteil im Sinne des § 502 Abs 3 aF ZPO zu gelten, fand seit der Entscheidung SZ 26/254 in ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren außer Streitsachen Anwendung. Der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Judikates 56 neu zu regeln. Danach ist auch ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung immer unzulässig (Petrasch,Der zweite Rechtssatz des Judikates 56 neu = SZ 24/335, ein bloß teilweise bestätigendes Urteil habe nicht als bestätigendes Urteil im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, aF ZPO zu gelten, fand seit der Entscheidung SZ 26/254 in ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren außer Streitsachen Anwendung. Der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Judikates 56 neu zu regeln. Danach ist auch ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung immer unzulässig (Petrasch,
Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 175, 203). Die durch die Zivilverfahrens-Novelle neu gefaßten Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO müssen zu einer Änderung der Rechtslage überall dort führen, wo das Judikat 56 neu bloß aufgrund einer Analogie angewendet wurde. Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Judikates 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine Auslegung der Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG, die ausschließlich auf die analoge Anwendung der Rechtssätze dieses Judikates gestützt wurde, keinen weiteren Bestand haben. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119 = EFSlg. 46.980/3 ua.).Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 175, 203). Die durch die Zivilverfahrens-Novelle neu gefaßten Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO müssen zu einer Änderung der Rechtslage überall dort führen, wo das Judikat 56 neu bloß aufgrund einer Analogie angewendet wurde. Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Judikates 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG, die ausschließlich auf die analoge Anwendung der Rechtssätze dieses Judikates gestützt wurde, keinen weiteren Bestand haben. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119 = EFSlg. 46.980/3 ua.).
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber besteht zwischen den Beschlüssen ON 247 einerseits und ON 237 und 246 andererseits kein so enger Zusammenhang, daß eine Trennung nicht möglich wäre. Wohl würde ein Erfolg des Revisionsrekurses gegen den Beschluß ON 247 auch zu einer Aufhebung der Beschlüsse ON 237 und 246 führen, weil Voraussetzung des Erbteilungsausweises und der Einantwortung die endgültige Feststellung des Anerben ist. Hingegen beruhte die Aufhebung der Beschlüsse ON 237 bis 246 durch das Rekursgericht ausschließlich darauf, daß das erbhoffreie und erbhofgebundene Vermögen nach Ansicht des Rekursgerichtes unrichtig berechnet wurden. Diese Frage steht aber in keinem Zusammenhang mit jener, die Grundlage des Beschlusses ON 247 war. Die Entscheidung über den Revisionsrekurs des Anerben gegen die Aufhebung der Beschlüsse ON 237 und 246 berührt daher die Entscheidung über die Revisionsrekurse gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 247 nicht.