Rechtssatz RS0050274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050274
Geschäftszahl
6Ob15/86 (6Ob16/86)
Entscheidungsdatum
26.03.1987
Norm
AnerbenG §2
AnerbenG §10
Rechtssatz
Soweit Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zum Erbhof gehört, bildet es eine Sondermasse mit einem eigenen rechtlichen Schicksal, nämlich der seinerzeitigen Zuweisung an den Anerben. Diesem gebühren daher auch alle Erträge dieser Sondermasse seit dem Tode des Erblassers wie ihn andererseits auch alle für den Erbhof in dieser Zeit getätigten Aufwendungen treffen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 15/86
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 15/86
Veröff: SZ 60/53 = JBl 1988,37 = NZ 1988,76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050274
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0060OB00015_8600000_001