Rechtssatz RS0099228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099228
Geschäftszahl
6Ob15/86 (6Ob16/86)
Entscheidungsdatum
26.03.1987
Norm
AnerbenG §5
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Ausschließungsgründe gemäß § 5 AnerbenG geltend gemacht werden können, und vor allem, ob dies auch noch nach dem Zeitpunkt der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben geschehen kann, ist im Gesetz nicht geregelt.Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 5, AnerbenG geltend gemacht werden können, und vor allem, ob dies auch noch nach dem Zeitpunkt der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben geschehen kann, ist im Gesetz nicht geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099228
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0060OB00015_8600000_002