Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat. Er ist auch berechtigt.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Rechtsnatur der sogenannten „Verbücherungsklausel" sind grundsätzlich richtig. § 174 Abs 2 AußStrG, der den Inhalt der Einantwortungsurkunde normiert, sieht eine solche - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Klausel nicht vor. Ihr kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand maßgeblich (JBl 1999, 124). Sie kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird. Der daraus vom Rekursgericht gezogene Schluss auf das mangelnde Rechtsschutzinteresse der Erben, eine derartige Verbücherungsklausel anzufechten, kann aber nur solche Fälle betreffen, in denen die Verbücherungsklausel über den oben beschriebenen Inhalt nicht hinausgeht und keine konstitutive Anordnung enthält (9 Ob 103/99h = NZ 2001, 228). Die vom Rekursgericht zur Begründung der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses zitierten Entscheidung 7 Ob 76/03g betraf nur einen Fall, in welchem in der Verbücherungsklausel eine bloße deklarative Ankündigung erfolgte. Die Entscheidung 5 Ob 302/03b aber wies ausdrücklich darauf hin, dass der Rechtssatz, wonach einer Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Wirkung zukomme und bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend ist, dann nicht gilt, wenn sie eine konstitutive Anordnung iSd § 174 AußStrG (alt) enthält.Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Rechtsnatur der sogenannten „Verbücherungsklausel" sind grundsätzlich richtig. Paragraph 174, Absatz 2, AußStrG, der den Inhalt der Einantwortungsurkunde normiert, sieht eine solche - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Klausel nicht vor. Ihr kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand maßgeblich (JBl 1999, 124). Sie kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird. Der daraus vom Rekursgericht gezogene Schluss auf das mangelnde Rechtsschutzinteresse der Erben, eine derartige Verbücherungsklausel anzufechten, kann aber nur solche Fälle betreffen, in denen die Verbücherungsklausel über den oben beschriebenen Inhalt nicht hinausgeht und keine konstitutive Anordnung enthält (9 Ob 103/99h = NZ 2001, 228). Die vom Rekursgericht zur Begründung der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses zitierten Entscheidung 7 Ob 76/03g betraf nur einen Fall, in welchem in der Verbücherungsklausel eine bloße deklarative Ankündigung erfolgte. Die Entscheidung 5 Ob 302/03b aber wies ausdrücklich darauf hin, dass der Rechtssatz, wonach einer Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Wirkung zukomme und bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend ist, dann nicht gilt, wenn sie eine konstitutive Anordnung iSd Paragraph 174, AußStrG (alt) enthält.
Der Umstand, dass eine in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel nur ankündigt, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zu veranlassen sein wird, hindert nicht die Annahme einer Beschwer der Erben bei ihrer Anfechtung. Abgesehen davon, dass die Erben grundsätzlich legitimiert sind, im Abhandlungsverfahren ergangene Beschlüsse mit Rechtsmittel zu bekämpfen, wird ihre Rechtsposition durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung - wonach es sich bei der Anordnung des Erblassers um eine bei Verbücherung des Eigentumsrechts einzutragende Auflage handelt - jedenfalls berührt (10 Ob 14/04p mwN).
Nach dem Wortlaut der gesamten Einantwortungsurkunde kann nicht zweifelhaft sein, dass das Erstgericht zum Ausdruck bringen wollte, der Nachlass solle den Erben nur mit der in den Beschluss aufgenommenen Beschränkung ihres Eigentums eingeantwortet werden. Damit geht aber die von den Erben bekämpfte Verfügung in ihrer Bedeutung über eine bloß deklarative Ankündigung hinaus; die darin gelegene Verfügung einer Beschränkung des Eigentums der Erben betrifft die Frage, „ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigentum zugefallen" ist und damit den notwendigen Inhalt der Einantwortungsurkunde (§ 174 Abs 2 und 3 AußStrG).Nach dem Wortlaut der gesamten Einantwortungsurkunde kann nicht zweifelhaft sein, dass das Erstgericht zum Ausdruck bringen wollte, der Nachlass solle den Erben nur mit der in den Beschluss aufgenommenen Beschränkung ihres Eigentums eingeantwortet werden. Damit geht aber die von den Erben bekämpfte Verfügung in ihrer Bedeutung über eine bloß deklarative Ankündigung hinaus; die darin gelegene Verfügung einer Beschränkung des Eigentums der Erben betrifft die Frage, „ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigentum zugefallen" ist und damit den notwendigen Inhalt der Einantwortungsurkunde (Paragraph 174, Absatz 2 und 3 AußStrG).
Da die Einantwortungsurkunde in ihrer Gesamtheit nach dem Entscheidungswillen des Erstgerichtes eine Beschränkung des Eigentums der Erben zum Ausdruck bringen wollte, kann den Erben ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden (9 Ob 103/99h; vgl auch 10 Ob 14/04p).Da die Einantwortungsurkunde in ihrer Gesamtheit nach dem Entscheidungswillen des Erstgerichtes eine Beschränkung des Eigentums der Erben zum Ausdruck bringen wollte, kann den Erben ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden (9 Ob 103/99h; vergleiche auch 10 Ob 14/04p).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der Erben aufzutragen.