Rechtssatz RS0008394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008394
Geschäftszahl
6Ob117/62; 5Ob54/69; 1Ob733/78; 2Ob611/89 (2Ob612/89); 9Ob103/99h; 7Ob76/03g; 5Ob22/09k (5Ob23/09g)
Entscheidungsdatum
28.04.2009
Rechtssatz
Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen; ob und wer sich gegen die seinerzeit ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung (7 Ob 63/56).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 117/62
Entscheidungstext OGH 02.05.1962 6 Ob 117/62
- 5 Ob 54/69
Entscheidungstext OGH 23.04.1969 5 Ob 54/69
- 1 Ob 733/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 733/78
Vgl auch; Beisatz: Die in die Einantwortungsurkunde aufgenomme Verbücherungsklausel darf nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein. (T1)
- 2 Ob 611/89
Entscheidungstext OGH 10.01.1990 2 Ob 611/89
EvBl 1990/117 S 533
- 9 Ob 103/99h
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 Ob 103/99h
Vgl auch; nur: Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen. (T2) Beisatz: Mangelndes Rechtsschutzinteresse des Erben, eine derartige Verbücherungsklausel anzufechten, liegt nur in Fällen vor, in denen die Verbücherungsklausel keine konstitutiven Anordnungen iS § 174 AußStrG enthält. (T3)
- 7 Ob 76/03g
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 76/03g
Vgl auch
- 5 Ob 22/09k
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 22/09k
Vgl auch; Beisatz: Trotz des bloß ankündigenden Charakters einer in eine Einantwortungsurkunde aufgenommenen sogenannten „Verbücherungsklausel" wird einem Erben Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung einer solchen dann zugestanden, wenn die Verbücherungsklausel konstitutive Anordnungen im Sinn des § 174 AußStrG enthält. (T4); Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse der Erben bejaht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008394
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19620502_OGH0002_0060OB00117_6200000_001