Beide Revisionsrekurse sind berechtigt.
Im Hinblick auf das Entscheidungsdatum sind auf das Rechtsmittelverfahren in den hier maßgeblichen Fragen die Bestimmungen des AußStrG 2005 anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0121471). Das betrifft zum einen die Einräumung der Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung (vgl 6 Ob 290/07a), zum anderen die Anwendung des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG, der spezifische Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses bezeichnet (vgl RIS-Justiz RS0007548).Im Hinblick auf das Entscheidungsdatum sind auf das Rechtsmittelverfahren in den hier maßgeblichen Fragen die Bestimmungen des AußStrG 2005 anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0121471). Das betrifft zum einen die Einräumung der Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung vergleiche 6 Ob 290/07a), zum anderen die Anwendung des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG, der spezifische Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses bezeichnet vergleiche RIS-Justiz RS0007548).
Die Bestimmung erfordert an sich eine gesonderte Anführung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dann, wenn die Zulassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich ausgeführt wird, aber doch die spezifischen Inhaltserfordernisse aus den Ausführungen des Rechtsmittels hervorgehen, wie hier, dass zur entscheidenden Frage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und dem Gericht zweiter Instanz bei Auslegung einer letztwilligen Verfügung eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln ist (vgl RIS-Justiz RS0043644 [T2]; 3 Ob 1622/92).Die Bestimmung erfordert an sich eine gesonderte Anführung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dann, wenn die Zulassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich ausgeführt wird, aber doch die spezifischen Inhaltserfordernisse aus den Ausführungen des Rechtsmittels hervorgehen, wie hier, dass zur entscheidenden Frage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und dem Gericht zweiter Instanz bei Auslegung einer letztwilligen Verfügung eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln ist vergleiche RIS-Justiz RS0043644 [T2]; 3 Ob 1622/92).
Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG liegen entgegen der Ansicht des Rekursgerichts vor:Die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegen entgegen der Ansicht des Rekursgerichts vor:
Eingangs ist klarzustellen, dass die Rechtsprechung dem erbantrittserklärten Erben gegen die Bestellung eines Posterioriätskurators ein Rekursrecht zuerkennt (vgl 6 Ob 13/92 = EvBl 1993/7 mwN).Eingangs ist klarzustellen, dass die Rechtsprechung dem erbantrittserklärten Erben gegen die Bestellung eines Posterioriätskurators ein Rekursrecht zuerkennt vergleiche 6, Ob 13/92 = EvBl 1993/7 mwN).
Trotz des bloß ankündigenden Charakters einer in eine Einantwortungsurkunde aufgenommenen sogenannten „Verbücherungsklausel" (vgl RIS-Justiz RS0008394) wird einem Erben Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung einer solchen dann zugestanden, wenn die Verbücherungsklausel konstitutive Anordnungen im Sinn des § 174 AußStrG enthält (vgl 9 Ob 103/99h). Auch hier kann nach dem Wortlaut der ergänzten und berichtigten Einantwortungsurkunde, die in ihrer Gesamtheit nach den unmissverständlichen Entscheidungswillen des Erstgerichts, eine Beschränkung des Eigentums der Erbin durch weitere Substitutionsberechtigte anzuordnen, zum Ausdruck bringen wollte (vgl 9 Ob 103/99h), das Rechtsschutzinteresse der Erben an der Beseitigung nicht zweifelhaft sein.Trotz des bloß ankündigenden Charakters einer in eine Einantwortungsurkunde aufgenommenen sogenannten „Verbücherungsklausel" vergleiche RIS-Justiz RS0008394) wird einem Erben Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung einer solchen dann zugestanden, wenn die Verbücherungsklausel konstitutive Anordnungen im Sinn des Paragraph 174, AußStrG enthält vergleiche 9 Ob 103/99h). Auch hier kann nach dem Wortlaut der ergänzten und berichtigten Einantwortungsurkunde, die in ihrer Gesamtheit nach den unmissverständlichen Entscheidungswillen des Erstgerichts, eine Beschränkung des Eigentums der Erbin durch weitere Substitutionsberechtigte anzuordnen, zum Ausdruck bringen wollte vergleiche 9 Ob 103/99h), das Rechtsschutzinteresse der Erben an der Beseitigung nicht zweifelhaft sein.
Beide bekämpften Beschlüsse bewirken Verfügungsbeschränkungen der Vorerbin und des substitutionsberechtigten David M***** hinsichtlich der der Franziska M***** eingeantworteten Liegenschaften.
Zwar stand es nach alter Rechtslage dem Verlassenschaftsgericht nicht zu, im außerstreitigen Verfahren über die Auslegung des letzten Willens eines Erblassers zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0006568), weil entsprechende Fragen nur auf dem Rechtsweg geklärt werden konnten (vgl RIS-Justiz RS0005997), doch konnte die Klärung der Vorfrage, ob und welche Anordnung einer Nacherbschaft verfügt wurde, dann, wenn es wesentlich um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut ging, vom Verlassenschaftsgericht selbst vorgenommen werden (vgl RIS-Justiz RS0006601; EvBl 1993/7).Zwar stand es nach alter Rechtslage dem Verlassenschaftsgericht nicht zu, im außerstreitigen Verfahren über die Auslegung des letzten Willens eines Erblassers zu entscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0006568), weil entsprechende Fragen nur auf dem Rechtsweg geklärt werden konnten vergleiche RIS-Justiz RS0005997), doch konnte die Klärung der Vorfrage, ob und welche Anordnung einer Nacherbschaft verfügt wurde, dann, wenn es wesentlich um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut ging, vom Verlassenschaftsgericht selbst vorgenommen werden vergleiche RIS-Justiz RS0006601; EvBl 1993/7).
Das führt zur Vorfrage der Auslegung der vom Erblasser getroffenen Substitutionsanordnung nach dem Urkundenwortlaut:
Zunächst trifft zu, dass § 617 ABGB, wonach die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat, nur eine Zweifelsregel ist. Das Vorhandensein der Nachkommenschaft beim Tod des Ersteingesetzten macht demnach die Substitution wirkungslos. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bedeutet aber die Regelung des § 617 ABGB keineswegs, dass eine Substitution zugunsten der noch nicht vorhandenen Nachkommen die automatische Folge wäre, wenn der Erblasser die Substitution (nur) für den Fall der Kinderlosigkeit des Erben angeordnet hat (vgl Weiß in Klang III 392; 3 Ob 92/58 = SZ 31/47; Welser in Rummel³ Rz 4 zu § 617 ABGB). Mit der Anordnung „Meiner Erbin substituiere ich für den Fall, dass sie ohne eigene Kinder verstirbt, meinen Enkel" wird vielmehr der Tod der Erbin als Substitutionsfall mit der auflösenden Bedingung der Kinderlosigkeit definiert und damit letztwillig die Rechtsfolge des § 617 ABGB nachvollzogen.Zunächst trifft zu, dass Paragraph 617, ABGB, wonach die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat, nur eine Zweifelsregel ist. Das Vorhandensein der Nachkommenschaft beim Tod des Ersteingesetzten macht demnach die Substitution wirkungslos. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bedeutet aber die Regelung des Paragraph 617, ABGB keineswegs, dass eine Substitution zugunsten der noch nicht vorhandenen Nachkommen die automatische Folge wäre, wenn der Erblasser die Substitution (nur) für den Fall der Kinderlosigkeit des Erben angeordnet hat vergleiche Weiß in Klang römisch drei 392; 3 Ob 92/58 = SZ 31/47; Welser in Rummel³ Rz 4 zu Paragraph 617, ABGB). Mit der Anordnung „Meiner Erbin substituiere ich für den Fall, dass sie ohne eigene Kinder verstirbt, meinen Enkel" wird vielmehr der Tod der Erbin als Substitutionsfall mit der auflösenden Bedingung der Kinderlosigkeit definiert und damit letztwillig die Rechtsfolge des Paragraph 617, ABGB nachvollzogen.
Jede andere Auslegung verstößt krass gegen den Wortsinn der letztwilligen Anordnung und vermengt die Frage der Anordnung einer Nacherbschaft mit der Definition des Substitutionsfalls. Eine Anordnung mit dem Rechtsfolgewillen, dass nach der Tochter deren Kindern substituiert werde, hätte der Testator schon zufolge der Auslegungsregel des § 614 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0012555) unzweifelhaft zum Ausdruck bringen müssen. Vermutet wird eine Substitution nämlich im Zweifel nicht (vgl RIS-Justiz RS0012555 [T3]; vgl auch Welser aaO Rz 2 zu § 614 ABGB zur konkret hier vorliegenden Formulierung).Jede andere Auslegung verstößt krass gegen den Wortsinn der letztwilligen Anordnung und vermengt die Frage der Anordnung einer Nacherbschaft mit der Definition des Substitutionsfalls. Eine Anordnung mit dem Rechtsfolgewillen, dass nach der Tochter deren Kindern substituiert werde, hätte der Testator schon zufolge der Auslegungsregel des Paragraph 614, ABGB vergleiche RIS-Justiz RS0012555) unzweifelhaft zum Ausdruck bringen müssen. Vermutet wird eine Substitution nämlich im Zweifel nicht vergleiche RIS-Justiz RS0012555 [T3]; vergleiche auch Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 614, ABGB zur konkret hier vorliegenden Formulierung).
Die vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidungen 6 Ob 275/03i und 7 Ob 8/04h hatten andere Sachverhalte zu beurteilen und sind insofern nicht einschlägig.
Infolge der nicht zu billigenden Auslegung der Substitutionsanordnung durch die Vorinstanzen wurde durch die bekämpften Beschlüsse unzulässigerweise das Verfügungsrecht der Erben beeinträchtigt.
Beide Revisionsrekurse waren daher berechtigt.
Die entsprechenden Verfügungen des Verlassenschaftsgerichts waren ersatzlos zu beseitigen.