Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Entsteht ein Streit über die Parteifähigkeit, hat der Prozessteil, dem durch die gerichtliche Entscheidung die Parteifähigkeit aberkannt wurde, für das anschließende Verfahren über die Parteifähigkeit bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung jedenfalls die Stellung einer Prozesspartei und kann daher auch dann, wenn ihm die Parteifähigkeit aberkannt wurde, noch alle Rechtsmittel ergreifen, und diese Entscheidung überprüfen zu lassen (Schubert in Fasching, Komm. zu den Zivilprozessgesetzen 2 II/1, vor § 1 ZPO Rz 74 mwN).Entsteht ein Streit über die Parteifähigkeit, hat der Prozessteil, dem durch die gerichtliche Entscheidung die Parteifähigkeit aberkannt wurde, für das anschließende Verfahren über die Parteifähigkeit bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung jedenfalls die Stellung einer Prozesspartei und kann daher auch dann, wenn ihm die Parteifähigkeit aberkannt wurde, noch alle Rechtsmittel ergreifen, und diese Entscheidung überprüfen zu lassen (Schubert in Fasching, Komm. zu den Zivilprozessgesetzen 2 II/1, vor Paragraph eins, ZPO Rz 74 mwN).
Die Zivilprozessgesetze enthalten keine gesetzliche Formulierung des Begriffes der Parteien im Zivilprozess. Dieser ergibt sich vielmehr aus dem Wesen und der Aufgabe des Zivilprozesses selbst. Danach sind Parteien diejenigen Rechtsträger, von welchen oder gegen welche die staatliche Rechtsschutzhandlung im eigenen Namen begehrt wird. Neben physischen und juristischen Personen sind Rechtsträger und damit parteifähig auch jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen oder beklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im Übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Maßgeblich für die Zuerkennung der Parteifähigkeit ist daher ausschließlich die faktische oder gesetzliche Anerkennung des Prozesssubjektes als Rechtsträger bzw die faktische oder gesetzliche Anerkennung seiner Fähigkeit, zu klagen oder beklagt zu werden (Schubert aaO Rz 1, 2, 28 mwN). Neben den physischen und juristischen Personen kommt die Parteifähigkeit auch allen jenen Gebilden zu, denen das Gesetz die Fähigkeit, zu klagen oder beklagt zu werden, verliehen hat, mag dies ausdrücklich erfolgt oder dadurch geschehen sein, dass sich aus ihrer von der Rechtsordnung geschaffenen oder gebilligten Funktion ein solcher Schluss notwendigerweise ergibt (Schubert aaO Rz 65).
Aus der gesetzlichen Möglichkeit, noch ungeborene und selbst noch ungezeugte Nachkommen als Nacherben einzusetzen (§ 612 ABGB), deren durch ihre Geburt bedingter Rechtsanspruch durch verschiedene Rechtsvorschriften abgesichert wird, und aus der in einem solchen Fall vom Gesetz zwingend angeordneten amtswegigen Bestellung eines Kurators für Ungeborene (§ 274 ABGB, § 77 Z 3 AußStrG) ist zu schließen, dass auch diesem Substitutionskurator namens der Nacherben Parteistellung zukommen soll. Durch die Substitution gebunden ist die Substanz des Nachlasses auch bei noch nicht gezeugten Nacherben. Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die (bedingten) Rechte der Nacherben eingreift. Der Nachlass ist von Amts wegen zu inventarisieren (§ 92 Abs 2 Z 3 AußStrG). Gemäß § 158 Abs 1 AußStrG sind Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach § 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in die öffentlichen Bücher einzutragen und aus Kapitalien oder anderen beweglichen Vermögen bestehendes Substitutionsgut über 1000 EUR von Amts wegen sicherzustellen, wenn Minderjährige oder Pflegebefohlene, "insbesondere auch ungeborene und unbekannte" oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind.Aus der gesetzlichen Möglichkeit, noch ungeborene und selbst noch ungezeugte Nachkommen als Nacherben einzusetzen (Paragraph 612, ABGB), deren durch ihre Geburt bedingter Rechtsanspruch durch verschiedene Rechtsvorschriften abgesichert wird, und aus der in einem solchen Fall vom Gesetz zwingend angeordneten amtswegigen Bestellung eines Kurators für Ungeborene (Paragraph 274, ABGB, Paragraph 77, Ziffer 3, AußStrG) ist zu schließen, dass auch diesem Substitutionskurator namens der Nacherben Parteistellung zukommen soll. Durch die Substitution gebunden ist die Substanz des Nachlasses auch bei noch nicht gezeugten Nacherben. Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die (bedingten) Rechte der Nacherben eingreift. Der Nachlass ist von Amts wegen zu inventarisieren (Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG). Gemäß Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG sind Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraph 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in die öffentlichen Bücher einzutragen und aus Kapitalien oder anderen beweglichen Vermögen bestehendes Substitutionsgut über 1000 EUR von Amts wegen sicherzustellen, wenn Minderjährige oder Pflegebefohlene, "insbesondere auch ungeborene und unbekannte" oder die in Paragraph 159, genannten Personen und Anstalten nachberufen sind.
Der Substitutionskurator hat auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls die berechtigten Interessen der Nacherben wahrzunehmen. Er hat zwar bezüglich der Substitutionsmasse kein Recht zur Verwaltung oder Vertretung und kann darauf auch keinen Einfluss nehmen, er muss aber jeder Verfügung über die Substanz der Substitutionsmasse zustimmen (Welser in Rummel ABGB I3 §§ 611, 612 Rz 4, 5 mwN). Er hat etwa einer Verpfändung oder überhaupt der Aufhebung des Substitutionsbandes zuzustimmen (Eccher in Schwimann ABGB2 §§ 611, 612 Rz 5; RIS-Justiz RS0049117). Dass der für ungeborene und auch noch nicht gezeugte Nacherben bestellte Substitutionskurator im Verlassenschaftsverfahren und auch noch nach Einantwortung, wenn dem Verlassenschaftsgericht nur mehr die Stellung eines Verwahrschaftsgerichtes ("Substitutionspflegschaftsgerichtes") zukommt, die Position eines Verfahrensbeteiligten innehat, steht außer Zweifel. Er tritt hiebei namens der Nacherben auf, weil seine Handlungen und Erklärungen seinen persönlichen Rechtsbereich nicht berühren. Zur Wahrung der Interessen der noch ungeborenen Nacherben kann es auch erforderlich sein, den streitigen Rechtsweg zu beschreiten. Da das Substitutionsvermögen nach ganz herrschender Auffassung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (RIS-Justiz RS0007727; Welser aaO Rz 4) und der Substitutionskurator daher nicht die "Substitutionsmasse" zu vertreten hat, hat er - wie im außerstreitigen Verfahren - auch im streitigen Verfahren als Vertreter der Nacherben einzuschreiten. Seine Bestellung wäre überhaupt überflüssig, käme ihm namens der Nacherben vor Gericht keine Parteistellung zu.Der Substitutionskurator hat auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls die berechtigten Interessen der Nacherben wahrzunehmen. Er hat zwar bezüglich der Substitutionsmasse kein Recht zur Verwaltung oder Vertretung und kann darauf auch keinen Einfluss nehmen, er muss aber jeder Verfügung über die Substanz der Substitutionsmasse zustimmen (Welser in Rummel ABGB I3 Paragraphen 611,, 612 Rz 4, 5 mwN). Er hat etwa einer Verpfändung oder überhaupt der Aufhebung des Substitutionsbandes zuzustimmen (Eccher in Schwimann ABGB2 Paragraphen 611,, 612 Rz 5; RIS-Justiz RS0049117). Dass der für ungeborene und auch noch nicht gezeugte Nacherben bestellte Substitutionskurator im Verlassenschaftsverfahren und auch noch nach Einantwortung, wenn dem Verlassenschaftsgericht nur mehr die Stellung eines Verwahrschaftsgerichtes ("Substitutionspflegschaftsgerichtes") zukommt, die Position eines Verfahrensbeteiligten innehat, steht außer Zweifel. Er tritt hiebei namens der Nacherben auf, weil seine Handlungen und Erklärungen seinen persönlichen Rechtsbereich nicht berühren. Zur Wahrung der Interessen der noch ungeborenen Nacherben kann es auch erforderlich sein, den streitigen Rechtsweg zu beschreiten. Da das Substitutionsvermögen nach ganz herrschender Auffassung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (RIS-Justiz RS0007727; Welser aaO Rz 4) und der Substitutionskurator daher nicht die "Substitutionsmasse" zu vertreten hat, hat er - wie im außerstreitigen Verfahren - auch im streitigen Verfahren als Vertreter der Nacherben einzuschreiten. Seine Bestellung wäre überhaupt überflüssig, käme ihm namens der Nacherben vor Gericht keine Parteistellung zu.
Die - wenn auch schon Jahre zurückliegende - Rechtsprechung billigte mit Zustimmung der Lehre demgemäß dem Substitutionskurator (auch) als Vertreter noch ungezeugter Nacherben die Erhebung von Klagen im streitigen Verfahren und das Einschreiten in Passivprozessen, also sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation zu (GlUNF 932; ZBl 1935/224; SZ 36/116; Wentzel/Piegler in Klang Komm z ABGB2 I/2, 517 FN 31 mwN; Eccher aaO). Ohne die Unterschiede im Einzelnen zu übersehen, sei hier insoweit auch auf die ständige Gerichtspraxis hingewiesen, einem Masseverwalter in Verfahren, welche die Konkursmasse betreffen, die Aktiv- und Passivlegitimation zuzuerkennen, obwohl die Verfahrenswirkungen in seiner Person selbst nicht eintreten (Schubert aaO Rz 6 mwN).
Wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, hätte der Vorerbe ohne Anerkennung einer Parteistellung des Substitutionskurators keine Möglichkeit, im Zweifelsfall, ob im Testament überhaupt eine Nacherbschaft, die auch noch gar nicht gezeugte Nacherben umfasst, angeordnet ist, im (bei strittigen Auslegungsfragen auch sonst zu beschreitenden) streitigen Rechtsweg diese Frage klären zu lassen und sich gegen die in seine Rechtssphäre eingreifenden Maßnahmen (Eintragung der Nacherbschaft im Grundbuch usw), zur Wehr zu setzen.
Der Senat gelangt daher - auch im Sinne der oben zitierten älteren Vorjudikatur (GlUNF 932; ZBl 1935/224; SZ 36/116) - zu folgendem Ergebnis: Einem für ungeborene Nacherben bestellten Substitutionskurator kommt in einem durch Klage der Erben eingeleiteten Prozess betreffend die Rechte dieser Ungeborenen aus der Nacherbschaft die Parteistellung als Beklagter zu.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Zur Verdeutlichung ist allerdings die Parteibezeichung dahin klar zu stellen, dass als beklagte Partei der bestellte Substitutionskurator für die ungeborenen Nacherben einzuschreiten hat.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.