Rechtssatz RS0049117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049117
Geschäftszahl
1Ob104/67 (1Ob105/67); 7Ob654/78; 1Ob847/82; 1Ob546/86; 6Ob275/03i (6Ob276/03m)
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Rechtssatz
1./ Über den Antrag des Vorerben, das Erlöschen der Substitution auszusprechen, kann im außerstreitigen Verfahren nur entschieden werden, wenn der Substitut bzw der Posteritätskurator dem Antrag zustimmt. Die Zustimmung des Letzteren bedarf der Einwilligung des Gerichts.
2./ Solange Zweifel darüber bestehen, ob nach dem Willen des Erblassers die Situation eines noch Ungeborenen aufrecht besteht, hat für diesen ein Posteritätskurator einzuschreiten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 104/67
Entscheidungstext OGH 15.06.1967 1 Ob 104/67
- 7 Ob 654/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 654/78
nur: Über den Antrag des Vorerben, das Erlöschen der Substitution auszusprechen, kann im außerstreitigen Verfahren nur entschieden werden, wenn der Substitut dem Antrag zustimmt. (T1)
- 1 Ob 847/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 847/82
nur: Über den Antrag des Vorerben, das Erlöschen der Substitution auszusprechen, kann im außerstreitigen Verfahren nur entschieden werden, wenn der Substitut bzw der Posteritätskurator dem Antrag zustimmt. Die Zustimmung des Letzteren bedarf der Einwilligung des Gerichts. (T2)
- 1 Ob 546/86
Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 546/86
nur T1
- 6 Ob 275/03i
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 275/03i
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049117
Dokumentnummer
JJR_19670615_OGH0002_0010OB00104_6700000_001