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Rechtssatz RS0012519×

Rechtssatz RS0012519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012519

Geschäftszahl

6Ob2/84 (6Ob3/84); 7Ob733/86; 5Ob22/09k (5Ob23/09g)

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Rechtssatz

Ist nicht strittig, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, wohl aber ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des Paragraph 617, ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebnis, dass die fideikommissarische Substitution nur wegfällt, wenn Nachkommenschaft beim Tode des eingesetzten Kindes vorhanden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 2/84
  • 7 Ob 733/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 7 Ob 733/86
    Auch; nur: Auslegungsregel des § 617 ABGB. (T1); Beisatz: Der Substitut kann aber den Beweis führen, dass der Erblasser die Substitution auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, dass der Vorerbe nachträgliche Nachkommenschaft hat. (T2) = SZ 60/7
  • 5 Ob 22/09k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 22/09k
    Auch; Beisatz: Die Regelung des § 617 ABGB bedeutet keineswegs, dass eine Substitution zugunsten der noch nicht vorhandenen Nachkommen die automatische Folge wäre, wenn der Erblasser die Substitution (nur) für den Fall der Kinderlosigkeit des Erben angeordnet hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19840224_OGH0002_0060OB00002_8400000_003