Rechtssatz RS0012519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012519
Geschäftszahl
6Ob2/84 (6Ob3/84); 7Ob733/86; 5Ob22/09k (5Ob23/09g)
Entscheidungsdatum
28.04.2009
Rechtssatz
Ist nicht strittig, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, wohl aber ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des § 617 ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebnis, dass die fideikommissarische Substitution nur wegfällt, wenn Nachkommenschaft beim Tode des eingesetzten Kindes vorhanden ist.Ist nicht strittig, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, wohl aber ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des Paragraph 617, ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebnis, dass die fideikommissarische Substitution nur wegfällt, wenn Nachkommenschaft beim Tode des eingesetzten Kindes vorhanden ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2/84
Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 2/84
- 7 Ob 733/86
Entscheidungstext OGH 15.01.1987 7 Ob 733/86
Auch; nur: Auslegungsregel des § 617 ABGB. (T1); Beisatz: Der Substitut kann aber den Beweis führen, dass der Erblasser die
Substitution auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, dass der Vorerbe nachträgliche Nachkommenschaft hat. (T2) = SZ 60/7
- 5 Ob 22/09k
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 22/09k
Auch; Beisatz: Die Regelung des § 617 ABGB bedeutet keineswegs, dass eine Substitution zugunsten der noch nicht vorhandenen Nachkommen die automatische Folge wäre, wenn der Erblasser die Substitution (nur) für den Fall der Kinderlosigkeit des Erben angeordnet hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012519
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19840224_OGH0002_0060OB00002_8400000_003