Nach § 617 ABGB erlischt die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution, wenn derselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat. Auch diese Bestimmung beinhaltet nicht ein grundsätzliches Erlöschen der Substitution, sondern ebenfalls nur eine Auslegungsregel. Auch diesbezüglich kann daher der Substitut den Beweis führen, daß der Erblasser die Substitution auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, daß der Vorerbe nachträgliche Nachkommenschaft bekommen hat (Kralik, Erbrecht, 201, Welser in Rummel, Rz 1 zu § 617, Weiß in Klang 2 III, 462). Daraus ergibt sich aber, daß durch das bloße Vorhandensein von Nachkommenschaft des Vorerben das Erbrecht des Substituten noch nicht unbedingt erloschen sein muß. Lediglich eine große Wahrscheinlichkeit mag hiefür sprechen.Nach Paragraph 617, ABGB erlischt die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution, wenn derselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat. Auch diese Bestimmung beinhaltet nicht ein grundsätzliches Erlöschen der Substitution, sondern ebenfalls nur eine Auslegungsregel. Auch diesbezüglich kann daher der Substitut den Beweis führen, daß der Erblasser die Substitution auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, daß der Vorerbe nachträgliche Nachkommenschaft bekommen hat (Kralik, Erbrecht, 201, Welser in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 617,, Weiß in Klang 2 römisch drei, 462). Daraus ergibt sich aber, daß durch das bloße Vorhandensein von Nachkommenschaft des Vorerben das Erbrecht des Substituten noch nicht unbedingt erloschen sein muß. Lediglich eine große Wahrscheinlichkeit mag hiefür sprechen.
Nach § 122 AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß ein Erbrecht des Bewerbers nicht besteht (EvBl. 1983/47, NZ 1978, 174, SZ 44/72 ua.). Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen (EvBl. 1972/262, SZ 42/69, SZ 34/61 ua.). Eine Erbserklärung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist (1 Ob 503/81, 6 Ob 502/80 ua.).Nach Paragraph 122, AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß ein Erbrecht des Bewerbers nicht besteht (EvBl. 1983/47, NZ 1978, 174, SZ 44/72 ua.). Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen (EvBl. 1972/262, SZ 42/69, SZ 34/61 ua.). Eine Erbserklärung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist (1 Ob 503/81, 6 Ob 502/80 ua.).
Im vorliegenden Fall stützt der Nacherbe seine Erbserklärung auf ein Testament, das grundsätzlich geeignet ist, sein Nacherbrecht zu rechtfertigen. Er hat demnach eine formell gültige Erbserklärung abgegeben. Zugegeben sei dem Revisionsrekurs, daß die materielle Berechtigung des behaupteten Nacherbrechtes nicht sehr wahrscheinlich ist. Ausgeschlossen ist sie allerdings nicht. Ob diese Berechtigung tatsächlich vorliegt, hängt letzten Endes von einer Auslegung des Testamentes ab. Diese Auslegung hat nicht das Verlassenschaftsgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine abgegebene Erbserklärung anzunehmen ist, vorzunehmen, sondern nur ein Prozeßgericht, bei dem ein allfälliger Erbrechtsstreit anhängig zu machen wäre.