Rechtssatz RS0012553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012553
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Schon nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Bestimmung des § 614 ABGB nur eine Auslegungsregel. Der Substitut kann daher beweisen, daß der Erblasser tatsächlich eine den Erben in weiterem Ausmaß beschränkende Verfügung treffen wollte.Schon nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Bestimmung des Paragraph 614, ABGB nur eine Auslegungsregel. Der Substitut kann daher beweisen, daß der Erblasser tatsächlich eine den Erben in weiterem Ausmaß beschränkende Verfügung treffen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012553
Dokumentnummer
JJR_19870115_OGH0002_0070OB00733_8600000_001