Rechtssatz RS0007940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007940
Geschäftszahl
7Ob224/57; 5Ob29/58 (5Ob30/58 -5Ob32/58); 1Ob119/74; 7Ob733/86; 2Ob58/11k
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Der Grundsatz, dass eine in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung nur dann zurückzuweisen ist, wenn sie vom absoluten Nichterben, d.h. von jemanden, der gar nicht Erbe sein kann, abgegeben wurde, muss auch für den Nacherben gelten, der behauptet, dass der Substitutionsfall eingetreten sein, und daher eine Erbserklärung abgibt. Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nicht geklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zu verteilen sind.Der Grundsatz, dass eine in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung nur dann zurückzuweisen ist, wenn sie vom absoluten Nichterben, d.h. von jemanden, der gar nicht Erbe sein kann, abgegeben wurde, muss auch für den Nacherben gelten, der behauptet, dass der Substitutionsfall eingetreten sein, und daher eine Erbserklärung abgibt. Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nicht geklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 125, ff AußStrG zu verteilen sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 224/57
Entscheidungstext OGH 08.05.1957 7 Ob 224/57
- 5 Ob 29/58
Entscheidungstext OGH 26.02.1958 5 Ob 29/58
Beisatz: Behauptung des Eintrittes einer auflösenden Bedingung. (T1)
- 1 Ob 119/74
Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 119/74
- 7 Ob 733/86
Entscheidungstext OGH 15.01.1987 7 Ob 733/86
Auch; nur: Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nicht
geklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zu verteilen sind. (T2) = SZ 60/7
- 2 Ob 58/11k
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 58/11k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007940
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_0070OB00224_5700000_001