Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Der Erblasser besaß zum Zeitpunkt seines Todes die mexikanische Staatsbürgerschaft; ursprünglich war er Österreicher gewesen. Allerdings hatte er Wien und das Deutsche Reich 1939 als rassisch Verfolgter verlassen, weshalb die Vorinstanzen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zl 2349/56 = VwSlg 4484 A/1957) eine ernstliche Zwangslage des Erblassers bei Annahme der mexikanischen Staatsbürgerschaft unterstellten und daher den ansonsten mit dem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft einhergehenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in diesem Fall verneinten. Die Auffassung, der Erblasser sei daher zum Zeitpunkt seines Todes (auch) österreichischer Staatsangehöriger gewesen, blieb im Revisionsrekursverfahren unbestritten.
2. Es ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand außerdem nicht strittig, dass sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich befunden hat. Damit ist im Hinblick auf § 106 JN idF vor dem AußStr-BegleitG (vgl dessen Übergangsbestimmung Art XXXII § 3 Abs 2 [Todeszeitpunkt 4. 6. 1975]) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit (vgl Kralik in Fasching, ZPO² [2000] §§ 105-108 JN Rz 1; nunmehr § 106 Abs 1 Z 2 lit a JN idF AußStr-BegleitG BGBl I Nr 112/2003) als auch - im Hinblick auf den letzten Wohnsitz des Erblassers im 19. Wiener Gemeindebezirk - die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (§ 106 alt, § 66 JN).2. Es ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand außerdem nicht strittig, dass sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich befunden hat. Damit ist im Hinblick auf Paragraph 106, JN in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG vergleiche dessen Übergangsbestimmung Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz 2, [Todeszeitpunkt 4. 6. 1975]) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit vergleiche Kralik in Fasching, ZPO² [2000] Paragraphen 105 -, 108, JN Rz 1; nunmehr Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JN in der Fassung AußStr-BegleitG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003,) als auch - im Hinblick auf den letzten Wohnsitz des Erblassers im 19. Wiener Gemeindebezirk - die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (Paragraph 106, alt, Paragraph 66, JN).
3. Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes. Demnach bleiben nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (6 Ob 76/06d; 6 Ob 55/06s; 8 Ob 6/06z; 1 Ob 202/06x).3. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 205, AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der Paragraphen 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im römisch drei. Hauptstück des Gesetzes. Demnach bleiben nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Übergangsbestimmungen zum römisch eins. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (6 Ob 76/06d; 6 Ob 55/06s; 8 Ob 6/06z; 1 Ob 202/06x).
Damit war der Verlassenschaft nach Greta G***** zwar gemäß § 68 AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen; die Verteilung der Klägerrollen für den Erbrechtsstreit ist jedoch noch nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 vorzunehmen (vgl 6 Ob 55/06s; 6 Ob 247/06a).Damit war der Verlassenschaft nach Greta G***** zwar gemäß Paragraph 68, AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen; die Verteilung der Klägerrollen für den Erbrechtsstreit ist jedoch noch nach Paragraphen 125, 126, AußStrG 1854 vorzunehmen vergleiche 6 Ob 55/06s; 6 Ob 247/06a).
4. Nach § 28 Abs 1 IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, hier also nach österreichischem Recht (vgl 1.). Wie das Rekursgericht zutreffend betont hat, war demnach die Witwe des Erblassers gemäß § 757 ABGB Alleinerbin, weil der Erblasser weder Kinder noch Geschwister gehabt hatte und seine Eltern vorverstorben waren.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, hier also nach österreichischem Recht vergleiche 1.). Wie das Rekursgericht zutreffend betont hat, war demnach die Witwe des Erblassers gemäß Paragraph 757, ABGB Alleinerbin, weil der Erblasser weder Kinder noch Geschwister gehabt hatte und seine Eltern vorverstorben waren.
5. Sowohl der Einschreiter (als er noch ein eigenes Erbrecht geltend machte) als auch die Verlassenschaft nach Greta G***** leiteten ihre Ansprüche nicht unmittelbar vom Erblasser, sondern von der erbl. Witwe ab, wobei sich ersterer auf das Settlement Agreement, letztere auf ein Testament zu Gunsten des G***** Trust beriefen. Diese Erklärungen legten die Vorinstanzen ihren Entscheidungen auch zugrunde.
Allerdings haben sie dabei übersehen, dass der Einschreiter letztlich ein eigenes Erbrecht nicht geltend machte, sondern sich vielmehr auf seine Alleinvertretungsbefugnis gegenüber dem Nachlass nach der erbl. Witwe stützte (ON 10 iVm ON 49); die Ausführungen des Rekursgerichts, auch der Einschreiter habe sich zum gesamten Nachlass nach dem Erblasser erklärt, sind somit insoweit aktenwidrig. Kraft eigener Rechte wäre der Einschreiter ja auch lediglich Vermächtnisnehmer nach der erbl. Witwe.Allerdings haben sie dabei übersehen, dass der Einschreiter letztlich ein eigenes Erbrecht nicht geltend machte, sondern sich vielmehr auf seine Alleinvertretungsbefugnis gegenüber dem Nachlass nach der erbl. Witwe stützte (ON 10 in Verbindung mit ON 49); die Ausführungen des Rekursgerichts, auch der Einschreiter habe sich zum gesamten Nachlass nach dem Erblasser erklärt, sind somit insoweit aktenwidrig. Kraft eigener Rechte wäre der Einschreiter ja auch lediglich Vermächtnisnehmer nach der erbl. Witwe.
Damit hat der Einschreiter aber gar keine Erbserklärung abgegeben - eine solche wurde auch nicht zu Gericht angenommen -, weshalb seine Verweisung auf den Rechtsweg und die Zuteilung der Klägerrolle an ihn gemäß §§ 125, 126 AußStrG 1854 unmöglich wären. Der Beschluss des Erstgerichts kann daher nur dahin verstanden werden, dass es den Einschreiter „als einzigen berechtigten Vertreter" des Nachlasses nach der erbl. Witwe (s Punkt 5. in Verbindung mit Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) auf den Rechtsweg verweisen wollte, tatsächlich also den Nachlass nach der erbl. Witwe. Nach den insofern auch nicht strittigen Ausführungen der am Revisionsrekursverfahren Beteiligten wurde dieser Nachlass jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der bedingten Erbserklärung am 9. 1. 2003 vom Einschreiter allein vertreten (2. 6. 2002 bis 2. 12. 2005); nunmehr wird er von Keith T***** vertreten.Damit hat der Einschreiter aber gar keine Erbserklärung abgegeben - eine solche wurde auch nicht zu Gericht angenommen -, weshalb seine Verweisung auf den Rechtsweg und die Zuteilung der Klägerrolle an ihn gemäß Paragraphen 125, 126, AußStrG 1854 unmöglich wären. Der Beschluss des Erstgerichts kann daher nur dahin verstanden werden, dass es den Einschreiter „als einzigen berechtigten Vertreter" des Nachlasses nach der erbl. Witwe (s Punkt 5. in Verbindung mit Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) auf den Rechtsweg verweisen wollte, tatsächlich also den Nachlass nach der erbl. Witwe. Nach den insofern auch nicht strittigen Ausführungen der am Revisionsrekursverfahren Beteiligten wurde dieser Nachlass jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der bedingten Erbserklärung am 9. 1. 2003 vom Einschreiter allein vertreten (2. 6. 2002 bis 2. 12. 2005); nunmehr wird er von Keith T***** vertreten.
Richtigerweise liegen somit einander widersprechende Erbserklärungen des Nachlasses nach der erbl. Witwe einerseits und der Verlassenschaft nach Greta G***** andererseits vor.
6. Der Nachlass nach der erbl. Witwe beruft sich auf das Gesetz (s 4.). Die Verlassenschaft nach Greta G***** bezeichnet sich zwar als Alleinerbin nach der erbl. Witwe, führte dazu jedoch lediglich aus, diese habe testamentarisch den 1979 gegründeten Gustave T***** zum Erben eingesetzt, wobei Greta G***** nach dem Tod der erbl. Witwe einzige Berechtigte aus diesem Trust sei. Jedenfalls nach österreichischem Recht wäre damit aber nicht Greta G***** Erbin nach der erbl. Witwe, sondern der G***** Trust; Greta G***** bzw nunmehr ihre Verlassenschaft wären lediglich begünstigt im Sinne des § 5 PSG. Da somit die Berufung der Verlassenschaft nach Greta G***** auf ein Erbrecht nach dem Erblasser bereits aufgrund ihres eigenen Vorbringens unschlüssig ist und sie außerdem ihre Ansprüche - welcher Art immer - von der Witwe des Erblassers ableitet, ist die Berufung des Nachlasses nach der erbl. Witwe der stärkere Titel. Die Klägerrolle war somit nicht diesem, sondern der Verlassenschaft nach Greta G***** zuzuweisen.6. Der Nachlass nach der erbl. Witwe beruft sich auf das Gesetz (s 4.). Die Verlassenschaft nach Greta G***** bezeichnet sich zwar als Alleinerbin nach der erbl. Witwe, führte dazu jedoch lediglich aus, diese habe testamentarisch den 1979 gegründeten Gustave T***** zum Erben eingesetzt, wobei Greta G***** nach dem Tod der erbl. Witwe einzige Berechtigte aus diesem Trust sei. Jedenfalls nach österreichischem Recht wäre damit aber nicht Greta G***** Erbin nach der erbl. Witwe, sondern der G***** Trust; Greta G***** bzw nunmehr ihre Verlassenschaft wären lediglich begünstigt im Sinne des Paragraph 5, PSG. Da somit die Berufung der Verlassenschaft nach Greta G***** auf ein Erbrecht nach dem Erblasser bereits aufgrund ihres eigenen Vorbringens unschlüssig ist und sie außerdem ihre Ansprüche - welcher Art immer - von der Witwe des Erblassers ableitet, ist die Berufung des Nachlasses nach der erbl. Witwe der stärkere Titel. Die Klägerrolle war somit nicht diesem, sondern der Verlassenschaft nach Greta G***** zuzuweisen.