Rechtssatz RS0008848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008848
Geschäftszahl
3Ob512/93 (3Ob513/93); 9Ob103/99h; 7Ob71/00t
Entscheidungsdatum
26.04.2000
Rechtssatz
Der in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde namentlich angeführte Nacherbe ist durch die bestimmte Bezeichnung weiterer Nacherben, deren Anwartschaftsrecht verbüchert werden soll, beschwert; ihm steht daher gegen diese Verfügung ein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 512/93
Veröff: NZ 1993,259 = SZ 66/34
- 9 Ob 103/99h
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 Ob 103/99h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Anordnungen gemäß §§ 707 - 709 ABGB; soll der Nachlaß dem Erben nur mit der Beschränkung im Falle eines Liegenschaftsverkaufs, 30 % des Kaufpreises an die Enkeltochter auszufolgen, eingeantwortet werden, geht die vom Erben bekämpfte Verfügung in ihrer Bedeutung über eine bloße deklarative Ankündigung hinaus. (T1)
- 7 Ob 71/00t
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 71/00t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008848
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00512_9300000_001