Das gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gerichtete Rechtsmittel ist zulässig (§ 14 Abs. 1 AußStrG), und berechtigt.Das gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gerichtete Rechtsmittel ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), und berechtigt.
Es geht allein um die Frage, ob die Rechtsmittelwerberin durch die Nennung des Sohnes der Erblasserin als weiteren Nacherben in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde in ihrer rechtlichen Position beschwert und daher befugt ist, diese Anordnung mit Rekurs zu bekämpfen. Auch wenn es noch ungewiß ist, ob der Nacherbfall überhaupt eintreten wird und ob der Nacherbe ungeachtet seines Erbverzichts sein Nacherbrecht in Anspruch nimmt, so daß es zu einem Streit kommt, ob und in welchem Umfang eine Nacherbschaft angeordnet ist (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 608; NZ 1974/73 = EvBl 1973/293; NZ 1980/5 ua), belastet zunächst die Anmerkung der Beschränkung des Eigentums durch die Nacherbschaft nicht nur die Vorerbin sondern auch die anderen Nacherben. Hat der Erblasser seinen Erben verpflichtet, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse (fideikommissarische Substitution nach § 608 ABGB), so erlangt der Vorerbe mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, die im wesentlichen der Stellung eines Fruchtnießers nahekommt, während das Erbrecht des Nacherben aufschiebend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Substitutionsfalles ist, ihm aber schon ein Anwartschaftsrecht verschafft, aus dem gewisse Ansprüche bestehen (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 und Rz 2 zu § 613; Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht3, 189 ff; Weiß in Klang2 III, 410,414; SZ 41/151; SZ 47/62; JBl 1989, 103 ua). Das Eigentumsrecht ist zwischen Vorerben und Nacherben funktionell geteilt (Weiß aaO 407), beide zusammen haben die Rechte eines freien Erben (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht3, 462; Welser aaO Rz 3 zu § 613; SZ 47/62 ua). Daß Vorerbe und Nacherbe zusammen die Rechtsstellung von Vollerben einnehmen und ihnen gemeinsam Volleigentum zusteht, solange der Nacherbfall nicht eingetreten oder der Fall, für den die fideikommissarische Substitution errichtet worden ist, aufhört (§ 615 Abs. 1 ABGB), also die Bedingung nicht mehr eintreten kann, die Erbin also hier ihr 25.Lebensjahr vollendet oder leibliche Kinder hinterlassen hat, bedeutet aber, daß der Rekurswerberin nicht bloß persönlich ein (bedingtes) Anwartschaftsrecht zusteht, das durch die amtswegig im Verlassenschaftsverfahren ua anzuordnende Eintragung des Substitutionsbandes bei Liegenschaften zu sichern ist, sondern daß sie in ihrem Verfügungsrecht im Zusammenwirken mit der Vorerbin und den weiteren Nacherben beeinträchtigt wird, wenn die Anmerkung der fideikommissarischen Substitution zugunsten weiterer Personen angeordnet wird, deren Nacherbrecht nicht besteht. Nach § 174 Abs. 2 Z 3 AußStrG muß aus der Einantwortungsverordnung (= Einantwortungsurkunde) ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigentum zugefallen, oder inwieweit er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Substitutionsband beschränkt ist. Bei Substitutionen ist insbesondere der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritt des Substitutionsfalles übergeben werden soll, insoweit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu bezeichnen. Durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentums durch die angeordnete Nacherbschaft in den öffentlichen Büchern (§ 158 Abs. 1 Satz 1 AußStrG; JB 214; NZ 1968, 186), wobei in der Anmerkung der bereits bekannte Nacherbe bestimmt zu bezeichnen ist, wird also nicht nur erreicht, daß vom Vorerben allein getroffene dingliche Verfügungen über die Liegenschaft auch mit Wirkung gegen Dritte unwirksam sind, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen (NZ 1968, 186), sondern auch, daß das gemeinsame Verfügungsrecht des Vorerben und aller Nacherben durch die Anmerkung des Substitutionsbandes gewahrt bleibt. Werden nun Personen als Nacherben bestimmt, denen ein Nacherbrecht von vornherein nicht zusteht, so ist nicht allein der Vorerbe sondern auch jeder andere Nacherbe beeinträchtigt.Es geht allein um die Frage, ob die Rechtsmittelwerberin durch die Nennung des Sohnes der Erblasserin als weiteren Nacherben in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde in ihrer rechtlichen Position beschwert und daher befugt ist, diese Anordnung mit Rekurs zu bekämpfen. Auch wenn es noch ungewiß ist, ob der Nacherbfall überhaupt eintreten wird und ob der Nacherbe ungeachtet seines Erbverzichts sein Nacherbrecht in Anspruch nimmt, so daß es zu einem Streit kommt, ob und in welchem Umfang eine Nacherbschaft angeordnet ist (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 608,; NZ 1974/73 = EvBl 1973/293; NZ 1980/5 ua), belastet zunächst die Anmerkung der Beschränkung des Eigentums durch die Nacherbschaft nicht nur die Vorerbin sondern auch die anderen Nacherben. Hat der Erblasser seinen Erben verpflichtet, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse (fideikommissarische Substitution nach Paragraph 608, ABGB), so erlangt der Vorerbe mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, die im wesentlichen der Stellung eines Fruchtnießers nahekommt, während das Erbrecht des Nacherben aufschiebend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Substitutionsfalles ist, ihm aber schon ein Anwartschaftsrecht verschafft, aus dem gewisse Ansprüche bestehen (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 und Rz 2 zu Paragraph 613,; Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht3, 189 ff; Weiß in Klang2 römisch drei, 410,414; SZ 41/151; SZ 47/62; JBl 1989, 103 ua). Das Eigentumsrecht ist zwischen Vorerben und Nacherben funktionell geteilt (Weiß aaO 407), beide zusammen haben die Rechte eines freien Erben (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht3, 462; Welser aaO Rz 3 zu Paragraph 613,; SZ 47/62 ua). Daß Vorerbe und Nacherbe zusammen die Rechtsstellung von Vollerben einnehmen und ihnen gemeinsam Volleigentum zusteht, solange der Nacherbfall nicht eingetreten oder der Fall, für den die fideikommissarische Substitution errichtet worden ist, aufhört (Paragraph 615, Absatz eins, ABGB), also die Bedingung nicht mehr eintreten kann, die Erbin also hier ihr 25.Lebensjahr vollendet oder leibliche Kinder hinterlassen hat, bedeutet aber, daß der Rekurswerberin nicht bloß persönlich ein (bedingtes) Anwartschaftsrecht zusteht, das durch die amtswegig im Verlassenschaftsverfahren ua anzuordnende Eintragung des Substitutionsbandes bei Liegenschaften zu sichern ist, sondern daß sie in ihrem Verfügungsrecht im Zusammenwirken mit der Vorerbin und den weiteren Nacherben beeinträchtigt wird, wenn die Anmerkung der fideikommissarischen Substitution zugunsten weiterer Personen angeordnet wird, deren Nacherbrecht nicht besteht. Nach Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG muß aus der Einantwortungsverordnung (= Einantwortungsurkunde) ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigentum zugefallen, oder inwieweit er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Substitutionsband beschränkt ist. Bei Substitutionen ist insbesondere der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritt des Substitutionsfalles übergeben werden soll, insoweit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu bezeichnen. Durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentums durch die angeordnete Nacherbschaft in den öffentlichen Büchern (Paragraph 158, Absatz eins, Satz 1 AußStrG; JB 214; NZ 1968, 186), wobei in der Anmerkung der bereits bekannte Nacherbe bestimmt zu bezeichnen ist, wird also nicht nur erreicht, daß vom Vorerben allein getroffene dingliche Verfügungen über die Liegenschaft auch mit Wirkung gegen Dritte unwirksam sind, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen (NZ 1968, 186), sondern auch, daß das gemeinsame Verfügungsrecht des Vorerben und aller Nacherben durch die Anmerkung des Substitutionsbandes gewahrt bleibt. Werden nun Personen als Nacherben bestimmt, denen ein Nacherbrecht von vornherein nicht zusteht, so ist nicht allein der Vorerbe sondern auch jeder andere Nacherbe beeinträchtigt.
Der Nacherbin fehlt daher nicht die Beschwer zur Anfechtung der Einantwortung, wie es das Rekursgericht, das im übrigen zutreffend auf das Rekursrecht des Nacherben hingewiesen hat (Welser aaO Rz 17 zu § 613; SZ 16/201; JBl 1952, 65; SZ 34/157; NZ 1985, 207 ua), annahm. Sie ist in rechtlich geschützten Interessen, nämlich dem Recht, gemeinsam mit den anderen Nacherben und der Vorerbin über die Substitutionsmasse zu verfügen, beeinträchtigt, wenn weitere Nacherben bezeichnet wurden, deren Nacherbrecht sie bestreitet.Der Nacherbin fehlt daher nicht die Beschwer zur Anfechtung der Einantwortung, wie es das Rekursgericht, das im übrigen zutreffend auf das Rekursrecht des Nacherben hingewiesen hat (Welser aaO Rz 17 zu Paragraph 613,; SZ 16/201; JBl 1952, 65; SZ 34/157; NZ 1985, 207 ua), annahm. Sie ist in rechtlich geschützten Interessen, nämlich dem Recht, gemeinsam mit den anderen Nacherben und der Vorerbin über die Substitutionsmasse zu verfügen, beeinträchtigt, wenn weitere Nacherben bezeichnet wurden, deren Nacherbrecht sie bestreitet.
Das Rekursgericht darf daher eine Entscheidung über den gegen die Einantwortungsurkunde und den Mantelbeschluß erhobenen Rekurs nicht mangels einer Beschwer der Rechtsmittelwerberin ablehnen.