Rechtssatz RS0008849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008849
Geschäftszahl
3Ob512/93 (3Ob513/93)
Entscheidungsdatum
17.03.1993
Rechtssatz
Durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentums durch die angeordnete Nachbarschaft in den öffentlichen Büchern wird nicht nur erreicht, daß vom Vorerben allein getroffene dingliche Verfügungen über die Liegenschaft auch mit Wirkung gegen Dritte unwirksam ist, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen, sondern auch, daß das gemeinsame Verfügungsrecht des Vorerben und aller Nacherben durch die Anmerkung des Substitutionsbandes gewahrt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008849
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00512_9300000_002