Der Revisionsrekurs der Miterbin ist teilweise berechtigt, nicht aber der der Kinder.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des Paragraph 16, AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird.
Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage hat im vorliegenden Fall zur nicht ausdrücklichen, aber erkennbaren Verneinung der Rekurslegitimation der Miterbin Ursula S*** (im eigenen Namen) als Auflageberechtigte in der Frage der Verbücherung der Auflage zugunsten ihrer Kinder geführt:
Nach § 608 ABGB kann der Erblasser seinen Erben verpflichten,
daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in andern
bestimmten Fällen, einem zweiten ernannten Erben überlasse. Aus
§ 564 ABGB ergibt sich aber, daß der Erblasser die Auswahl des
Nacherben nicht dem Vorerben überlassen kann (EvBl 1961/1;
NZ 1977, 78 ua). Die letztwillige Verfügung der Erblasserin enthält
hier weder eine bestimmte, noch auch eine bestimmbare Einsetzung
eines Nacherben, sondern nur die "Bitte", den Besitz einem von mehreren Enkelkindern zu erhalten. Ist deshalb das Rekursgericht zum Ergebnis gekommen, eine fideikommissarische Substitution sei nicht angeordnet worden, so kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gefunden werden.
Wie allerdings bereits vom Rekursgericht erörtert wurde, sieht die Rechtsprechung eine Anordnung, bei der die Auswahl des Nacherben (Nachlegatars) dem Vorerben (Vorlegatar) überlassen wird, nicht als nichtig an, sondern beurteilt sie als Auflage (EvBl 1961/1; NZ 1977, 78; NZ 1987, 130). An dieser rechtlichen Qualifikation vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die erblasserische Tochter Bärbel B*** die Auswahl des Auflagebegünstigten aus einem bestimmten Personenkreis zu treffen hat (NZ 1987, 130). Zu der Frage, ob die eingangs wiedergegebene letztwillige Verfügung der Erblasserin eine solche Auflage oder aber nur eine unverbindliche Bitte darstellt, haben sich beide Erbinnen nur auf die Urkunde und damit auf deren Wortlaut berufen und keine sonstigen Beweise angeboten. Wenngleich der Streit über die Bedeutung einer derartigen Erklärung sonst nur auf dem Rechtsweg geklärt werden kann (EvBl 1980/60 ua), ist daher hier die bloße Urkundenauslegung als Beantwortung einer Rechtsfrage im Verlassenschaftsverfahren abschließend möglich, weil die Entscheidung nicht von sonstigen streitigen Umständen iS des § 2 Abs 2 AußStrG abhängt (RZ 1963, 14; 8 Ob 517, 518/86).Wie allerdings bereits vom Rekursgericht erörtert wurde, sieht die Rechtsprechung eine Anordnung, bei der die Auswahl des Nacherben (Nachlegatars) dem Vorerben (Vorlegatar) überlassen wird, nicht als nichtig an, sondern beurteilt sie als Auflage (EvBl 1961/1; NZ 1977, 78; NZ 1987, 130). An dieser rechtlichen Qualifikation vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die erblasserische Tochter Bärbel B*** die Auswahl des Auflagebegünstigten aus einem bestimmten Personenkreis zu treffen hat (NZ 1987, 130). Zu der Frage, ob die eingangs wiedergegebene letztwillige Verfügung der Erblasserin eine solche Auflage oder aber nur eine unverbindliche Bitte darstellt, haben sich beide Erbinnen nur auf die Urkunde und damit auf deren Wortlaut berufen und keine sonstigen Beweise angeboten. Wenngleich der Streit über die Bedeutung einer derartigen Erklärung sonst nur auf dem Rechtsweg geklärt werden kann (EvBl 1980/60 ua), ist daher hier die bloße Urkundenauslegung als Beantwortung einer Rechtsfrage im Verlassenschaftsverfahren abschließend möglich, weil die Entscheidung nicht von sonstigen streitigen Umständen iS des Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG abhängt (RZ 1963, 14; 8 Ob 517, 518/86).
Daß die Erblasserin ihre Anordnung, " .... den Besitz zu
erhalten .... ", in die Form einer Bitte gekleidet hat, ändert umso
weniger etwas an ihrer Wirksamkeit, als die letztwillige Verfügung
in ihrer Gesamtheit in dieser Form getroffen wurde ("Ich .... bitte
um folgende Durchführung meines letzten Willens ...."). Es kommt nicht auf die Verwendung von im Gesetz gebrauchten Worten oder der Befehlsform an; eine bestimmt ausgedrückte letztwillige Anordnung ist wirksam, wenn sie auch in die Form eines Wunsches oder einer Bitte gefaßt ist (Welser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 711; EvBl 1964/423; 3 Ob 585/79; 1 Ob 735/83 ua). Zumindest nach der Gleichartigkeit der Wortwahl in den ersten beiden Absätzen der letztwilligen Verfügung besteht kein Zweifel, daß die von der Erblasserin an ihre Tochter Bärbel B*** (nunmehr wieder B***) gerichtete Bitte eine bestimmte Anordnung enthält.um folgende Durchführung meines letzten Willens ...."). Es kommt nicht auf die Verwendung von im Gesetz gebrauchten Worten oder der Befehlsform an; eine bestimmt ausgedrückte letztwillige Anordnung ist wirksam, wenn sie auch in die Form eines Wunsches oder einer Bitte gefaßt ist (Welser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 711,; EvBl 1964/423; 3 Ob 585/79; 1 Ob 735/83 ua). Zumindest nach der Gleichartigkeit der Wortwahl in den ersten beiden Absätzen der letztwilligen Verfügung besteht kein Zweifel, daß die von der Erblasserin an ihre Tochter Bärbel B*** (nunmehr wieder B***) gerichtete Bitte eine bestimmte Anordnung enthält.
Hat der Erblasser jemandem einen Nachlaß unter einem Auftrag zugewendet, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§ 709 ABGB).Hat der Erblasser jemandem einen Nachlaß unter einem Auftrag zugewendet, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (Paragraph 709, ABGB).
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind - also auch Auflagen - müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden (§ 158 Abs 1 AußStrG).Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind - also auch Auflagen - müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden (Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG).
Zwar fehlt den beiden Kindern Hannes und Karin S*** die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG, weil die bloße Auflage keinen Rechtsanspruch Dritter begründet (Kralik, Erbrecht, 268 mwN; JBl 1967, 371; NZ 1977, 78). § 817 ABGB bestimmt jedoch, daß dann, wenn kein Vollzieher des letzten Willens ernannt ist (oder der Ernannte sich dem Geschäfte nicht unterzieht), es dem Erben unmittelbar obliegt, den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen, oder die Erfüllung sicherzustellen und sich darüber auszuweisen. Es kann daher auch ein Miterbe (als Auflageberechtigter) die Erfüllung gegenüber einem anderen Miterben betreiben (Kralik aaO, Gschnitzer in Klang2 III 696). Ursula S*** ist daher als Miterbin berechtigt, das Interesse der Erblasserin an der Erfüllung der angeordneten Auflage wahrzunehmen. Es war deshalb die vom Erstgericht in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsanordnung durch Aufnahme der dem letzten Willen zwar nicht durch das behauptete Substitutionslegat, wohl aber durch die Auflage entsprechenden Beschränkung des Eigentumsrechtes abzuändern und zu ergänzen (JBl 1957, 359 und SZ 40/94). Die von der Erblasserin verfügte und hier angeordnete Beschränkung ist als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehen.Zwar fehlt den beiden Kindern Hannes und Karin S*** die Rekurslegitimation nach Paragraph 9, AußStrG, weil die bloße Auflage keinen Rechtsanspruch Dritter begründet (Kralik, Erbrecht, 268 mwN; JBl 1967, 371; NZ 1977, 78). Paragraph 817, ABGB bestimmt jedoch, daß dann, wenn kein Vollzieher des letzten Willens ernannt ist (oder der Ernannte sich dem Geschäfte nicht unterzieht), es dem Erben unmittelbar obliegt, den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen, oder die Erfüllung sicherzustellen und sich darüber auszuweisen. Es kann daher auch ein Miterbe (als Auflageberechtigter) die Erfüllung gegenüber einem anderen Miterben betreiben (Kralik aaO, Gschnitzer in Klang2 römisch drei 696). Ursula S*** ist daher als Miterbin berechtigt, das Interesse der Erblasserin an der Erfüllung der angeordneten Auflage wahrzunehmen. Es war deshalb die vom Erstgericht in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsanordnung durch Aufnahme der dem letzten Willen zwar nicht durch das behauptete Substitutionslegat, wohl aber durch die Auflage entsprechenden Beschränkung des Eigentumsrechtes abzuändern und zu ergänzen (JBl 1957, 359 und SZ 40/94). Die von der Erblasserin verfügte und hier angeordnete Beschränkung ist als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehen.
Die Verweisung der Erbin Ursula S*** mit den von ihr behaupteten Ansprüchen gegen die Miterbin Bärbel B*** auf den Zivilrechtsweg ist hingegen nicht offenbar gesetzwidrig erfolgt. Soweit sie geltend macht, sie sei durch die letztwillige Anordnung in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt worden und habe deshalb einen Zahlungsanspruch gegen Bärbel B***, ist ihr entgegenzuhalten, daß Pflichtteilsansprüche nicht im Außerstreitverfahren, sondern nur im Prozeß geltend gemacht werden können; im Verlassenschaftsverfahren ist der Noterbe auf die ihm durch die Bestimmungen der §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 51/179 ua). Aber auch bei der Verweisung des von der Miterbin behaupteten Ausgleichsanspruches auf den Zivilrechtsweg kann den Vorinstanzen weder offenbare Gesetzwidrigkeit noch Nullität vorgeworfen werden. Besteht zwischen den Erbinnen bei Beurteilung der Frage, ob die letztwillige Zuwendung des "Hauses samt Garten" an Bärbel B*** als Vorausvermächtnis oder als Teilungsanordnung anzusehen ist, und demzufolge auch darüber, ob Ursula S*** gegenüber Bärbel B*** ein Ausgleichsanspruch in Geld zusteht (vgl. hiezu Kralik, Erbrecht 208), keine Einigkeit, so ist nach keiner eindeutigen Anordnung des Gesetzes der Außerstreitrichter zur Entscheidung über diesen Streit berufen, zumal nicht ausschließlich Rechtsfragen zu klären sein werden (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG; vgl. JBl 1976, 367 ua).Die Verweisung der Erbin Ursula S*** mit den von ihr behaupteten Ansprüchen gegen die Miterbin Bärbel B*** auf den Zivilrechtsweg ist hingegen nicht offenbar gesetzwidrig erfolgt. Soweit sie geltend macht, sie sei durch die letztwillige Anordnung in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt worden und habe deshalb einen Zahlungsanspruch gegen Bärbel B***, ist ihr entgegenzuhalten, daß Pflichtteilsansprüche nicht im Außerstreitverfahren, sondern nur im Prozeß geltend gemacht werden können; im Verlassenschaftsverfahren ist der Noterbe auf die ihm durch die Bestimmungen der Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 51/179 ua). Aber auch bei der Verweisung des von der Miterbin behaupteten Ausgleichsanspruches auf den Zivilrechtsweg kann den Vorinstanzen weder offenbare Gesetzwidrigkeit noch Nullität vorgeworfen werden. Besteht zwischen den Erbinnen bei Beurteilung der Frage, ob die letztwillige Zuwendung des "Hauses samt Garten" an Bärbel B*** als Vorausvermächtnis oder als Teilungsanordnung anzusehen ist, und demzufolge auch darüber, ob Ursula S*** gegenüber Bärbel B*** ein Ausgleichsanspruch in Geld zusteht vergleiche hiezu Kralik, Erbrecht 208), keine Einigkeit, so ist nach keiner eindeutigen Anordnung des Gesetzes der Außerstreitrichter zur Entscheidung über diesen Streit berufen, zumal nicht ausschließlich Rechtsfragen zu klären sein werden (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG; vergleiche JBl 1976, 367 ua).