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Rechtssatz RS0006457×

Rechtssatz RS0006457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006457

Geschäftszahl

8Ob517/86 (8Ob518/86); 3Ob516/87; 5Ob46/01b; 1Ob73/02w

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Rechtssatz

Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, und die Frage anhand der Urkunden selbst lösten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 517/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 517/86
  • 3 Ob 516/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 516/87
    Auch; RZ 1988/21,90 = SZ 60/225
  • 5 Ob 46/01b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 46/01b
    Vgl auch; Beisatz: Von der Verweisung des Erbansprechers mit dem schwächsten Titel auf den Rechtsweg könnte nur Abstand genommen werden, wenn für die Auslegung der letztwilligen Anordnung ohnehin nur deren Wortlaut zur Verfügung steht. (T1)
  • 1 Ob 73/02w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 73/02w
    Auch; Beisatz: Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Umstände, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden können, erforscht werden sollte, kann die Frage der Auslegung des letzten Willens auch im Verlassenschaftsverfahren-als Vorfrage-aus der Urkunde selbstvorgenommen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19860526_OGH0002_0080OB00517_8600000_001