Rechtssatz RS0006457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006457
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Rechtssatz
Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, und die Frage anhand der Urkunden selbst lösten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 517/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 517/86
- 3 Ob 516/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 516/87
Auch; RZ 1988/21,90 = SZ 60/225
- 5 Ob 46/01b
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 46/01b
Vgl auch; Beisatz: Von der Verweisung des Erbansprechers mit dem schwächsten Titel auf den Rechtsweg könnte nur Abstand genommen werden, wenn für die Auslegung der letztwilligen Anordnung ohnehin nur deren Wortlaut zur Verfügung steht. (T1)
- 1 Ob 73/02w
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 73/02w
Auch; Beisatz: Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Umstände, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden können, erforscht werden sollte, kann die Frage der Auslegung des letzten Willens auch im Verlassenschaftsverfahren-als Vorfrage-aus der Urkunde selbstvorgenommen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006457
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00517_8600000_001