Zutreffend verweisen die Legatare (Geschwister B*****) in ihrem Revisionsrekurs darauf, es beswtehe gar kein Streit darüber, dass sie zum Eigentumserwerb auf Grund der zu ihren Gunsten ausgesetzten Legate berechtigt sind. Die vom Rekursgericht herangezogene Judikatur, nach der die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG zu verweigern sei, wenn zwischen der als Legatar in Betracht kommenden Person und den Erben Streit über die Gültigkeit oder den Inhalt des Vermächtnisses besteht, kann daher auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden, in dem die übrigen Verfahrensbeteiligten - in ihrer Funktion als (durch die Legate "belastete") Erben - die Gültigkeit und den Gegenstand des Vermächtnisses gar nicht in Zweifel ziehen, sondern sogar selbst die Ausstellung einer Amtsbestätigung zu Gunsten der Legatare - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - beantragen. Die Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung (SZ 47/132; EvBl 1975/279; NZ 1980, 99, 1 Ob 255/99b ua) auf die hier zu beurteilende Konstellation könnte deshalb bloß zur Folge haben, dass zu Gunsten der vermeintlichen Nachlegatare eine entsprechende Verfügung nicht getroffen werden darf, wenn die von diesen beanspruchte Rechtsstellung nicht unbestritten ist. Die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird hier - anders als etwa in dem der Entscheidung EvBl 1980/60 zugrundeliegenden Fall (dort war der Erbe möglicherweise mit einem Nachlegat belastet) - auch in keiner Weise behindert, weil es klar ist, dass die den Gegenstand der Vorausvermächtnisse bildenden Liegenschaften aus dem - an die Erben zu verteilenden - Nachlassvermögen auszuscheiden sind.Zutreffend verweisen die Legatare (Geschwister B*****) in ihrem Revisionsrekurs darauf, es beswtehe gar kein Streit darüber, dass sie zum Eigentumserwerb auf Grund der zu ihren Gunsten ausgesetzten Legate berechtigt sind. Die vom Rekursgericht herangezogene Judikatur, nach der die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß Paragraph 178, AußStrG zu verweigern sei, wenn zwischen der als Legatar in Betracht kommenden Person und den Erben Streit über die Gültigkeit oder den Inhalt des Vermächtnisses besteht, kann daher auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden, in dem die übrigen Verfahrensbeteiligten - in ihrer Funktion als (durch die Legate "belastete") Erben - die Gültigkeit und den Gegenstand des Vermächtnisses gar nicht in Zweifel ziehen, sondern sogar selbst die Ausstellung einer Amtsbestätigung zu Gunsten der Legatare - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - beantragen. Die Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung (SZ 47/132; EvBl 1975/279; NZ 1980, 99, 1 Ob 255/99b ua) auf die hier zu beurteilende Konstellation könnte deshalb bloß zur Folge haben, dass zu Gunsten der vermeintlichen Nachlegatare eine entsprechende Verfügung nicht getroffen werden darf, wenn die von diesen beanspruchte Rechtsstellung nicht unbestritten ist. Die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird hier - anders als etwa in dem der Entscheidung EvBl 1980/60 zugrundeliegenden Fall (dort war der Erbe möglicherweise mit einem Nachlegat belastet) - auch in keiner Weise behindert, weil es klar ist, dass die den Gegenstand der Vorausvermächtnisse bildenden Liegenschaften aus dem - an die Erben zu verteilenden - Nachlassvermögen auszuscheiden sind.
Ganz allgemein hat das Verlassenschaftsgericht die von ihm - wenngleich zuweilen nur "vorläufig" - zu entscheidenden (Vor-)Fragen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen selbst zu beantworten; das gilt namentlich dann, wenn es um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut geht (SZ 25/112; RZ 1963, 14 ua). Nur dort, wo das Gesetz anordnet, dass mit der Entscheidung bis zur Klärung auf dem Rechtsweg innezuhalten sei (so etwa in § 127 Abs 1 AußStrG) oder wo die Entscheidung infolge unterschiedlicher Behauptungen der betroffenen Parteien von der Klärung strittiger Tatfragen abhängt, ist die Entscheidungsbefugnis des Verlassenschaftsgerichts beschränkt. Soweit in der Judikatur zum Ausdruck gebracht wurde, das Abhandlungsgericht sei nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen (so etwa in SZ 34/61; SZ 42/69 ua), waren damit jeweils (feststellende) Entscheidungen gemeint, in denen als Hauptfrage über (behauptete) letztwillig begründete Rechte abgesprochen wurde; auch in EvBl 1972/262 wurde die Auslegung eines Testaments im Verlassenschaftsverfahren als Hauptfrage in einem Fall abgelehnt, in dem ein einem Feststellungsbegehren entsprechender Antrag auf Entscheidung über den Inhalt einer angeordneten Substitution gestellt worden war. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Umstände, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden können, erforscht werden sollte, kann die Frage der Auslegung des letzten Willens auch im Verlassenschaftsverfahren - als Vorfrage - aus der Urkunde selbst vorgenommen werden (8 Ob 517/86).Ganz allgemein hat das Verlassenschaftsgericht die von ihm - wenngleich zuweilen nur "vorläufig" - zu entscheidenden (Vor-)Fragen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen selbst zu beantworten; das gilt namentlich dann, wenn es um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut geht (SZ 25/112; RZ 1963, 14 ua). Nur dort, wo das Gesetz anordnet, dass mit der Entscheidung bis zur Klärung auf dem Rechtsweg innezuhalten sei (so etwa in Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG) oder wo die Entscheidung infolge unterschiedlicher Behauptungen der betroffenen Parteien von der Klärung strittiger Tatfragen abhängt, ist die Entscheidungsbefugnis des Verlassenschaftsgerichts beschränkt. Soweit in der Judikatur zum Ausdruck gebracht wurde, das Abhandlungsgericht sei nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen (so etwa in SZ 34/61; SZ 42/69 ua), waren damit jeweils (feststellende) Entscheidungen gemeint, in denen als Hauptfrage über (behauptete) letztwillig begründete Rechte abgesprochen wurde; auch in EvBl 1972/262 wurde die Auslegung eines Testaments im Verlassenschaftsverfahren als Hauptfrage in einem Fall abgelehnt, in dem ein einem Feststellungsbegehren entsprechender Antrag auf Entscheidung über den Inhalt einer angeordneten Substitution gestellt worden war. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Umstände, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden können, erforscht werden sollte, kann die Frage der Auslegung des letzten Willens auch im Verlassenschaftsverfahren - als Vorfrage - aus der Urkunde selbst vorgenommen werden (8 Ob 517/86).
Ganz in diesem Sinne wurde etwa ausgesprochen, dass der Außerstreitrichter "zweifellos" befugt sei, als Vorfrage darüber zu entscheiden, ob eine (fideikommissarische) Substitution vorliege, wenn Anordnungen nach § 158 AußStrG zu treffen sind (EvBl 1972/262). Auch wenn § 158 Abs 1 Satz 1 AußStrG bestimmt, dass - u.a. - Substitutionen in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müssen, kann das Verlassenschaftsgericht eine derartige Anordnung nur treffen, wenn ihm gegenüber das Bestehen und der Inhalt einer behaupteten Substitution ausreichend nachgewiesen ist. Ist dies hingegen nicht der Fall, hat die Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG ohne Hinweis auf ein Substitutionsband zu erfolgen (vgl SZ 25/112 = JBl 1953, 236); derjenige, der sich auf eine Substitution zu seinen Gunsten beruft, hat dann den Klageweg zu beschreiten (vgl Welser in Rummel3 I, Rz 9 zu § 652 ABGB mwN).Ganz in diesem Sinne wurde etwa ausgesprochen, dass der Außerstreitrichter "zweifellos" befugt sei, als Vorfrage darüber zu entscheiden, ob eine (fideikommissarische) Substitution vorliege, wenn Anordnungen nach Paragraph 158, AußStrG zu treffen sind (EvBl 1972/262). Auch wenn Paragraph 158, Absatz eins, Satz 1 AußStrG bestimmt, dass - u.a. - Substitutionen in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müssen, kann das Verlassenschaftsgericht eine derartige Anordnung nur treffen, wenn ihm gegenüber das Bestehen und der Inhalt einer behaupteten Substitution ausreichend nachgewiesen ist. Ist dies hingegen nicht der Fall, hat die Ausstellung einer Amtsurkunde nach Paragraph 178, AußStrG ohne Hinweis auf ein Substitutionsband zu erfolgen vergleiche SZ 25/112 = JBl 1953, 236); derjenige, der sich auf eine Substitution zu seinen Gunsten beruft, hat dann den Klageweg zu beschreiten vergleiche Welser in Rummel3 römisch eins, Rz 9 zu Paragraph 652, ABGB mwN).
Im vorliegenden Fall bestehen nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens - insbesondere nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung - keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die ausdrücklich als "Vorausvermächtnisse" bezeichneten Zuwendungen an die Geschwister B***** durch eine Substitution zu Gunsten der Brüder E***** beschränkt sein sollten. Abgesehen davon, dass die letztwillige Verfügung ersichtlich von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, von dem angenommen werden kann, dass er den verwendeten Fachausdrücken, so insbesondere dem Begriff des "Vorausvermächtnisses", den üblicherweise damit verbundenen Inhalt beilegen wollte, kann eine bewusste Unterscheidung zwischen der - mit einer Substitution belasteten - Erbseinsetzung und den - (nur) mit Vorkaufsrechten belasteten - Vermächtnissen schon der Systematik der letztwilligen Verfügung ohne weiteres entnommen werden. Danach bezieht sich die Einsetzung der ausdrücklich als "Ersatzerben" bezeichneten Substituten eindeutig nur auf die Erbseinsetzung; in diesem Zusammenhang ist auch ausdrücklich von einer "Ersatzerbfolge- und Nacherbfolgeregelung" die Rede. Unzutreffend ist die von den Brüdern E***** in ihren Revisionsrekursen aufgestellte Behauptung, dass sich das Verlassenschaftsvermögen in den als Vorausvermächtnissen zugedachten Liegenschaften erschöpfe. Im Verfahren hat sich vielmehr ergeben, dass die Erblasserin Eigentümerin einer weiteren Liegenschaft (EZ 25 Grundbuch ***** G*****) war sowie über ein Barvermögen zwischen 60.000 und 300.000 S verfügte (S 5 in ON 28), sodass über die durch die (Voraus-)Vermächtnisse verteilten Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile hinaus durchaus weiteres Vermögen vorhanden war, weshalb die Anordnung von Nacherbschaften keineswegs als inhaltsleer betrachtet werden kann. Die Auffassung der Brüder E*****, sie seien nicht nur als Nacherben, sondern darüber hinaus auch als Nachlegatare berufen, ist somit durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nicht gedeckt, weshalb die Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG einen Hinweis auf eine Substitution nicht zu enthalten haben.Im vorliegenden Fall bestehen nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens - insbesondere nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung - keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die ausdrücklich als "Vorausvermächtnisse" bezeichneten Zuwendungen an die Geschwister B***** durch eine Substitution zu Gunsten der Brüder E***** beschränkt sein sollten. Abgesehen davon, dass die letztwillige Verfügung ersichtlich von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, von dem angenommen werden kann, dass er den verwendeten Fachausdrücken, so insbesondere dem Begriff des "Vorausvermächtnisses", den üblicherweise damit verbundenen Inhalt beilegen wollte, kann eine bewusste Unterscheidung zwischen der - mit einer Substitution belasteten - Erbseinsetzung und den - (nur) mit Vorkaufsrechten belasteten - Vermächtnissen schon der Systematik der letztwilligen Verfügung ohne weiteres entnommen werden. Danach bezieht sich die Einsetzung der ausdrücklich als "Ersatzerben" bezeichneten Substituten eindeutig nur auf die Erbseinsetzung; in diesem Zusammenhang ist auch ausdrücklich von einer "Ersatzerbfolge- und Nacherbfolgeregelung" die Rede. Unzutreffend ist die von den Brüdern E***** in ihren Revisionsrekursen aufgestellte Behauptung, dass sich das Verlassenschaftsvermögen in den als Vorausvermächtnissen zugedachten Liegenschaften erschöpfe. Im Verfahren hat sich vielmehr ergeben, dass die Erblasserin Eigentümerin einer weiteren Liegenschaft (EZ 25 Grundbuch ***** G*****) war sowie über ein Barvermögen zwischen 60.000 und 300.000 S verfügte (S 5 in ON 28), sodass über die durch die (Voraus-)Vermächtnisse verteilten Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile hinaus durchaus weiteres Vermögen vorhanden war, weshalb die Anordnung von Nacherbschaften keineswegs als inhaltsleer betrachtet werden kann. Die Auffassung der Brüder E*****, sie seien nicht nur als Nacherben, sondern darüber hinaus auch als Nachlegatare berufen, ist somit durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nicht gedeckt, weshalb die Amtsbestätigungen nach Paragraph 178, AußStrG einen Hinweis auf eine Substitution nicht zu enthalten haben.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine fideikommisssarische Substitution keinesfalls vorliegen kann. Aus der Anordnung von Vorkaufsrechten an den den Gegenstand der Vorausvermächtnisse bildenden Grundstücken muss vielmehr zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Erblasserin den Legataren eine Verfügung über das Vermächtnisgut zu Lebzeiten erlauben wollte. Mit der Verweigerung einer Aufnahme des - wie bereits dargestellt, aus dem Testament nicht ableitbaren - Substitutionsbands ist daher auch kein Rechtsschutzdefizit für die vermeintlichen Nachlegatare verbunden. Bei einer Substitution auf den Überrest sind die Legatare in ihren Verfügungsmögichkeiten zu Lebzeiten nicht beschränkt; die Brüder E***** sind durch die ihnen letztwillig eingeräumten - und in die Amtsbestätigungen aufzunehmenden - Vorkaufsrechte (vorerst) ausreichend gesichert.
Die angefochtene Entscheidung war somit im Sinne der Anträge der Geschwister B***** abzuändern, wogegen sich die auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Anträge der Brüder E***** als unberechtigt erwiesen haben. Diesen steht der Rechtsweg zur Durchsetzung ihrer behaupteten Rechtsposition als Nachlegatare offen.